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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.B.2<br />

Löschsysteme, Brandfrüherkennung, etc) <strong>de</strong>r Technischen Ausrüstung für <strong>de</strong>n bautechnischen<br />

Nachweis <strong>de</strong>s Brandschutzes einzubeziehen.<br />

Im Ergebnis seiner Planung zusammen mit <strong>de</strong>n dort nach Art. 51 BayBO integrierten,<br />

ineinan<strong>de</strong>rgreifen<strong>de</strong>n Fachplanungsleistungen hat er damit eine Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s ohne Gefahr<br />

für Leib und Leben <strong>de</strong>r Personen zu gewährleisten.<br />

Erst mit <strong>de</strong>m solchermaßen vollständigen Ergebnis <strong>de</strong>r Entwurfsplanung liegt auch eine werkvertragsrechtlich<br />

endgültige, vollständige Lösung <strong>de</strong>r Planungsaufgabe vor.<br />

Behör<strong>de</strong>nabstimmungen und –verhandlungen mit <strong>de</strong>m Ziel, ein genehmigungsfähiges Werk zu<br />

erzielen, sind also Leistungen <strong>de</strong>r Entwurfs- und nicht <strong>de</strong>r Genehmigungsplanung. Dies gilt<br />

ausnahmslos für alle baulichen Anlagen bzw. Gebäu<strong>de</strong> im Sinne <strong>de</strong>s Art. 2 BayBO, also auch für<br />

Son<strong>de</strong>rbauten.<br />

Die bauordnungsrechtliche Eingruppierung als Son<strong>de</strong>rbau be<strong>de</strong>utet nicht, dass sich die<br />

Gebäu<strong>de</strong>planung dadurch automatisch schwieriger gestaltet. Die BayBO unterschei<strong>de</strong>t Gebäu<strong>de</strong><br />

individuell nur nach Höhe, Fläche, Nutzungswerten- o<strong>de</strong>r Nutzungseigenschaften und unabhängig von<br />

<strong>de</strong>n Maßgaben <strong>de</strong>s Art. 62 BayBO.<br />

Unabhängig also von <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>klasse ist es im werkvertraglichen Sinn Sache <strong>de</strong>s bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfassers, <strong>de</strong>n Erfolg <strong>de</strong>r Vertragsleistung herbeizuführen. Dazu muss er<br />

gemäß Art. 51 BayBO nach Sachkun<strong>de</strong> und Erfahrung für das jeweilige Vorhaben geeignet sein. Der<br />

Entwurfsverfasser muss sich so rechtzeitig mit <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen und Schutzzielen<br />

auseinan<strong>de</strong>rsetzen, dass mit <strong>de</strong>m vollständigen Entwurf eine ausgereifte Planungslösung<br />

einschließlich aller bautechnischen Nachweise vorliegt. Dafür trägt er allein die ausschließliche<br />

Verantwortung.<br />

Hieraus ergibt sich die Konsequenz, dass die Leistungsphase <strong>de</strong>r Genehmigungsplanung keiner<br />

eigentlichen Planungsleistung mehr bedarf. Hier sind im Wesentlichen die Erarbeitung <strong>de</strong>r Vorlagen<br />

und Anträge sowie das Einreichen dieser Unterlagen Leistungsinhalt. Das „Vorver- bzw. Verhan<strong>de</strong>ln<br />

mit Behör<strong>de</strong>n … über die Genehmigungsfähigkeit“ ist <strong>de</strong>finierter Leistungsinhalt <strong>de</strong>r Vor- und<br />

Entwurfsplanung.<br />

Ergeben sich aus <strong>de</strong>m Akt <strong>de</strong>r Baugenehmigung zusätzliche planerische Konsequenzen, sind dies in<br />

<strong>de</strong>r Regel Sach- und Rechtsmängel aus <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Entwurfsplanung.<br />

In <strong>de</strong>r Ausführungsplanungsphase ist <strong>de</strong>r genehmigte Entwurf „nur noch“ ausführungsreif umzusetzen.<br />

3. Honorierung<br />

Leistungen für <strong>de</strong>n bautechnischen Nachweis <strong>de</strong>s Brandschutzes sind mit <strong>de</strong>n im Planervertrag<br />

Gebäu<strong>de</strong> beauftragten Leistungen vollumfänglich abge<strong>de</strong>ckt einschl. <strong>de</strong>r Integration und Koordination<br />

<strong>de</strong>r Fachplanungsleistungen aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Technischen Ausrüstung (z. B. Löschwasserversorgung,<br />

Löschanlagen, Erkennungs-, Mel<strong>de</strong>- und Steuersysteme und dgl.). In <strong>de</strong>r Regel sind<br />

diese Leistungen <strong>de</strong>ckungsgleich mit <strong>de</strong>m Leistungsbild <strong>de</strong>r Objektplanung für Gebäu<strong>de</strong> nach HOAI<br />

und insofern mit <strong>de</strong>m hierfür zu vereinbaren<strong>de</strong>n Honorar abge<strong>de</strong>ckt. Auch die durch Listeneintrag<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Kenntnisse, die beispielsweise bei <strong>de</strong>r Planung eines Gebäu<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Gebäu<strong>de</strong>klasse 4 erfor<strong>de</strong>rlich sind, berechtigen nicht zu zusätzlichen Honorierungen, da – wie<br />

vorstehend nach Nr. 2 – <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser die entsprechen<strong>de</strong> Sach- und Fachkun<strong>de</strong> bereits als<br />

Voraussetzung für die Erfüllung <strong>de</strong>r vertraglichen Leistung vorweisen muss. Gleiches gilt, wenn<br />

Nachweise von Dritten geprüft wer<strong>de</strong>n.<br />

Dem unmittelbar mit <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>konstruktion und <strong>de</strong>n Nutzungscharakteristiken verbun<strong>de</strong>nen<br />

Planungsaufwand und damit auch <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n Schwierigkeitsgrad bautechnischer<br />

Nachweise wird mit <strong>de</strong>r Einstufung in die jeweilige Honorarzone Rechnung getragen, die sich an <strong>de</strong>r<br />

Maßgabe <strong>de</strong>r HOAI ausrichtet.<br />

Unterlassene Abstimmungen in <strong>de</strong>r Vor- und Entwurfsplanung, die zu Kompensationsmaßnahmen in<br />

an<strong>de</strong>ren Planungsphasen führen, sind nicht zusätzlich vergütungsfähig, da die Entwurfsplanung<br />

insofern nicht erfüllungstauglich war.<br />

Fachleute, die <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser aufgrund z. B. fehlen<strong>de</strong>r eigener Kenntnisse einbin<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r<br />

Gutachten, die <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser über die Beurteilung seiner erbrachten Nachweisführung<br />

veranlasst, sind nicht zusätzlich vergütungsfähig. Dies ist in bei<strong>de</strong>n Fällen wie eine<br />

Nachunternehmerleistung zu betrachten.<br />

Etwaige Beson<strong>de</strong>re o<strong>de</strong>r zusätzliche Leistungen über die Erfüllung <strong>de</strong>r bauordnungsrechtlichen<br />

Grundleistungsverpflichtung hinaus auf Veranlassung <strong>de</strong>s Auftraggebers, erfor<strong>de</strong>rn eine schriftliche<br />

Vergütungsvereinbarung.<br />

© VHF Bayern – Stand August 2009 2

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