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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.B.2<br />

Bautechnische Nachweise nach Art. 62 BayBO<br />

Brandschutz<br />

1. Bauordnungsrechtliche Grundlagen (BayBO 2008, BauVorlV 2008)<br />

2. Vertragsrechtliche Grundlagen (§ 631 ff BGB)<br />

3. Honorierung (HOAI 2009)<br />

1. Bauordnungsrechtliche Grundlagen<br />

Den Inhalt und die Darstellung bautechnischer Nachweise für <strong>de</strong>n Brandschutz regeln § 11 Abs. 1<br />

BauVorlV für Standardbauvorhaben und § 11 Abs. 2 Satz 1 BauVorlV ergänzend für Son<strong>de</strong>rbauten<br />

nach Art. 2 Abs. 4 BayBO jeweils in Form einer Aufgabenauflistung für <strong>de</strong>n Entwurfsverfasser.<br />

Im Regelfall genügt sowohl für Standardbauten als auch für Son<strong>de</strong>rbauten die Darstellung <strong>de</strong>r<br />

Nachweise im Lageplan, <strong>de</strong>n Bauzeichnungen und <strong>de</strong>r Baubeschreibung. Aber, sofern zutreffend, ist<br />

bei <strong>de</strong>n Nachweisen für Son<strong>de</strong>rbauten zu begrün<strong>de</strong>n, weshalb nach Art. 54 Abs. 3 Satz 2 BayBO die<br />

Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 11 Abs. 2 Satz 3 BauvorlV erlaubt die Darstellung <strong>de</strong>s Brandschutznachweises bei Son<strong>de</strong>rbauten<br />

auch in „geson<strong>de</strong>rter Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes“. Die Vorschrift stellt damit<br />

zugleich klar, dass <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s Brandschutzkonzeptes lediglich eine beson<strong>de</strong>re (geson<strong>de</strong>rte)<br />

Darstellungsform <strong>de</strong>s Brandschutznachweises meint, nicht hingegen eine materiellrechtliche<br />

Konzeption, bzw. eine Konzeption mit beson<strong>de</strong>ren materiellrechtlichen Anfor<strong>de</strong>rungen an <strong>de</strong>n<br />

Brandschutz.<br />

Art. 62 ist eine geschlossene und abschließen<strong>de</strong> Regelung aller verlangten Nachweise sowie <strong>de</strong>r<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an ihre Ersteller und Prüfer.<br />

Die Anfor<strong>de</strong>rungen an die Nachweise gestalten sich immer vorhabenabhängig.<br />

Grundsätzlich genügt idR die Bauvorlageberechtigung für die Erstellung <strong>de</strong>r Nachweise. Für<br />

bestimmte Teilbereiche ist jedoch eine zusätzliche Qualifikation gefor<strong>de</strong>rt, die durch <strong>de</strong>n Eintrag in<br />

einer Liste <strong>de</strong>r Bayerischen Architekten- o<strong>de</strong>r Ingenieurekammer nachzuweisen ist.<br />

Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>s Art. 51 Abs. 2 BayBO liegt die Gesamtverantwortung für die Planung einschließlich<br />

<strong>de</strong>r bautechnischen Nachweise ausnahmslos beim bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.<br />

Ein Vier-Augen-Prinzip sieht die BayBO gemäß Art. 62 Abs. 3 Satz 3 für Son<strong>de</strong>rbauten, Mittel- und<br />

Großgaragen und Gebäu<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>klasse 5 vor: <strong>de</strong>ren Nachweise sind von einem<br />

Prüfsachverständigen zu bescheinigen o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Genehmigungsbehör<strong>de</strong> einer bauaufsichtlichen<br />

Prüfung zu unterziehen.<br />

2. Vertragsrechtliche Grundlagen<br />

Die Gesamtleistung eines Gebäu<strong>de</strong>planers (Architekt) und gleichzeitig bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfassers ist nach herrschen<strong>de</strong>r Rechtsprechung eine werkvertragliche Leistung, geregelt in<br />

§ 631 ff BGB.<br />

Der herbeizuführen<strong>de</strong> Erfolg <strong>de</strong>s Werkvertrages ist in § 633 Abs.1 mit <strong>de</strong>r Beschaffung eines von<br />

Rechts- und Sachmängeln freien Werkes <strong>de</strong>finiert.<br />

Das solchermaßen versprochene Werk (§ 633 Abs. 2 und 3 BGB) einer Gebäu<strong>de</strong>planung muss u. a.<br />

verkehrssicher sein. Ein Grundbestandteil <strong>de</strong>r Verkehrssicherheit ist vor allem ein vollständiger,<br />

genehmigungsfähiger Nachweis <strong>de</strong>s Brandschutzes. Sind die entsprechen<strong>de</strong>n Grundleistungen (z.B.<br />

Entwurfsplanung) vollständig beauftragt, hat <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser diesen Nachweis im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Entwurfsplanung zu erbringen. Ist <strong>de</strong>r Entwurfsverfasser dazu persönlich nicht in <strong>de</strong>r Lage, entlastet<br />

ihn dieses Defizit zivilrechtlich nicht. Auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat <strong>de</strong>r Architekt<br />

die materiell-rechtlichen Vorgaben <strong>de</strong>r Bauordnung sowie die Regeln <strong>de</strong>r Technik und <strong>de</strong>r<br />

Verkehrssicherungspflicht einzuhalten. D.h., öffentlich-rechtliche Vorschriften sind unabhängig davon<br />

einzuhalten, ob die Planung von einer Behör<strong>de</strong> (Bauaufsicht) o<strong>de</strong>r Dritten o<strong>de</strong>r gar nicht geprüft wird.<br />

Es ist also eine originäre Leistung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>planers und bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfassers, bei <strong>de</strong>r Entwurfserarbeitung nicht nur u. a. Raumprogramm, Gelän<strong>de</strong>geometrie,<br />

Erschließung, Baulinien und Abstandsflächen bis hin zur Gestaltung, son<strong>de</strong>rn neben an<strong>de</strong>ren<br />

Nachweisführungen, gleichgewichtig auch Brandabschnitte, Flucht- und Rettungswege, das<br />

Brandverhalten <strong>de</strong>r vorgesehenen Baustoffe und <strong>de</strong>ren Feuerwi<strong>de</strong>rstandsdauer, notwendige<br />

Treppenhäuser, Rauchabzug, Beschil<strong>de</strong>rung und dgl. sowie die Fachplanungen (automatischer<br />

© VHF Bayern – Stand August 2009 1

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