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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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IV.1<br />

Spätestens ein Monat nach <strong>de</strong>r Preisgerichtsentscheidung sind alle eingereichten Arbeiten öffentlich<br />

auszustellen.<br />

Das Ergebnis ist spätestens 48 Tage nach <strong>de</strong>r Preisgerichtsentscheidung mit einer Bekanntmachung<br />

nach § 14 Abs. 2 VOF mit Standardformular 13, „Bekanntmachung über die Ergebnisse von Wettbewerben“<br />

im EG-Amtsblatt zu veröffentlichen.<br />

4.13 Verhandlungsverfahren nach einem Wettbewerb<br />

Gem. § 17 Abs. 1 VOF iVm § 8 Abs. 2 Satz 1 RPW ist bei <strong>de</strong>r Umsetzung <strong>de</strong>s Projekts einer <strong>de</strong>r<br />

Preisträger unter Würdigung <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>s Preisgerichts mit <strong>de</strong>n weiteren Planungsleistungen zu<br />

beauftragen, sofern kein wichtiger Grund <strong>de</strong>r Beauftragung entgegensteht und min<strong>de</strong>stens einer <strong>de</strong>r<br />

Preisträger eine einwandfreie Ausführung <strong>de</strong>r zu übertragen<strong>de</strong>n Leistungen gewährleistet.<br />

Im Anwendungsbereich <strong>de</strong>r VOF sind Aufträge über freiberufliche Leistungen grundsätzlich im<br />

Verhandlungsverfahren (Definition vgl. § 101 Abs. 4 GWB) mit vorherigem TWB zu vergeben (§ 3 Abs. 1<br />

VOF).<br />

Dem Auftraggeber steht es grundsätzlich frei, an welchen Preisträger er vergeben will. Er ist<br />

insbeson<strong>de</strong>re nicht an die Reihenfolge <strong>de</strong>r Preisgerichtsentscheidung gebun<strong>de</strong>n.<br />

Soll an <strong>de</strong>n Gewinner o<strong>de</strong>r einen <strong>de</strong>r Preisträger vergeben wer<strong>de</strong>n, müssen grundsätzlich immer alle<br />

Preisträger <strong>de</strong>s Wettbewerbs zur Teilnahme an <strong>de</strong>n Verhandlungen aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Eine Ausnahme hierzu besteht nur, wenn sich <strong>de</strong>r Auslober in <strong>de</strong>r Bekanntmachung auf die Vergabe an<br />

<strong>de</strong>n 1. Preisträger gebun<strong>de</strong>n hat. Dann muss nur mit diesem verhan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Regelung in § 9 Abs.1 RPW, letzter Absatz, wonach „Planungswettbewerbe“ auch „ohne<br />

Verhandlungsverfahren“ ausgelobt wer<strong>de</strong>n können, gilt ausschließlich für Planungswettbewerbe zur<br />

„Lösung konzeptioneller Aufgaben“ d.h. ohne Realisierungsabsichten und anschließen<strong>de</strong> Auftragsvergabe.<br />

4.14 Auffor<strong>de</strong>rung zur Verhandlung und Auftragsverhandlung, Vergabeentscheidung<br />

Gegenstand dieses Verfahrensabschnitts sind die Vertragsverhandlungen zwischen Auftraggeber und<br />

<strong>de</strong>n Preisträgern mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Auftragserteilung. Verhan<strong>de</strong>ln heißt in diesem Zusammenhang, dass<br />

<strong>de</strong>r Auftraggeber die Teilnahmeberechtigung und Eignung (nur im Offener Wettbewerb), Auftragsinhalt<br />

und Auftragsbedingungen festlegt und die potentiellen Auftragnehmer darstellen, wie und zu welchen<br />

Konditionen sie die Leistung erbringen wer<strong>de</strong>n.<br />

Grundsätzlich gilt hierbei auch für Wettbewerbe die Maßgabe analog nach III.2 Nr. 4 VHF<br />

Weitergehen<strong>de</strong> Vorgaben zur Nutzung <strong>de</strong>r Wettbewerbsarbeiten und <strong>de</strong>s ausgeführten Werkes bei<br />

Beauftragung durch <strong>de</strong>n Auftraggeber sind erst im Auftragsfall individuell von <strong>de</strong>n Vertragspartnern zu<br />

vereinbaren.<br />

Bei <strong>de</strong>r Beauftragung ist falls zutreffend zu vereinbaren, dass <strong>de</strong>r Planer Än<strong>de</strong>rungen am ausgeführten<br />

Werk, die für die Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s erfor<strong>de</strong>rlich sind o<strong>de</strong>r die aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr und<br />

Verkehrssicherheit erfolgen müssen, zuzulassen hat.<br />

Detaillierte Hinweise zu urheberrechtlichen Belangen siehe in <strong>de</strong>n AVB (VII.10.1 bzw. VI.5 VHF) sowie<br />

VIII.A.4 VHF<br />

4.15 Information nach § 101a GWB<br />

Vor Beauftragung ist <strong>de</strong>n nichtberücksichtigten Preisträgern zunächst die Information nach § 101a GWB<br />

(Muster III.12) über die Vergabeentscheidung zu erteilen, also <strong>de</strong>r Name <strong>de</strong>s vorgesehenen<br />

Auftragnehmers sowie die Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Nichtberücksichtigung. Der Preisträger, <strong>de</strong>r beauftragt wer<strong>de</strong>n soll,<br />

ist zeitgleich von dieser Absicht zu informieren (Muster III.13).<br />

Es empfiehlt sich, diese Information vorab als Telefax zu versen<strong>de</strong>n, da dadurch mit <strong>de</strong>m Sen<strong>de</strong>bericht<br />

ein Zugangsbeleg vorliegt.<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 Seite 10 von 12

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