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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.5<br />

Leistungen von Sachverständigen, Prüfsachverständigen, Prüfingenieuren,<br />

Prüfämtern<br />

nach Maßgabe und in Umsetzung <strong>de</strong>r PrüfVBau bzw. Art. 62 BayBO<br />

Allgemeines zur Vertragsanbahnung<br />

Die Leistungen von Sachverständigen sowie Prüfsachverständigen und Prüfingenieuren sowie<br />

Prüfämtern sind freiberufliche Dienstleistungen im Sinne von § 5 VgV.<br />

Die Einschaltung von Freiberuflich Tätigen für Leistungen nach Maßgabe <strong>de</strong>r BayBO i.V.m. <strong>de</strong>r<br />

PrüfVBau unterliegt <strong>de</strong>shalb unterhalb <strong>de</strong>s Schwellenwertes <strong>de</strong>m Haushaltsrecht.<br />

Ab Erreichen <strong>de</strong>s Schwellenwertes haben öffentliche Auftraggeber (nach § 98 GWB) das<br />

Vergaberecht nach § 97 ff GWB anzuwen<strong>de</strong>n und ein VOF-Verfahren durchzuführen.<br />

Vergabe von hoheitlichen Prüfleistungen<br />

Von <strong>de</strong>r Durchführung eines VOF-Verfahrens ab Erreichen <strong>de</strong>s Schwellenwertes ausgenommen sind<br />

nur die hoheitlichen Leistungen von Prüfingenieuren und Prüfämtern, sofern sie im Auftrag o<strong>de</strong>r<br />

anstelle <strong>de</strong>r Bauaufsichtsbehör<strong>de</strong>n bzw. Straßenbaubehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>ren hoheitliche Prüfaufgaben nach<br />

Art. 62 Abs. 3 BayBO bzw. Art. 10 Abs. 2 BayStrWG wahrnehmen.<br />

Vergabe von Sach-/Prüfsachverständigenleistungen<br />

Prüfsachverständige und Sachverständige sind ausschließlich privatrechtlich und nicht hoheitlich<br />

tätig. (Auch Prüfingenieure können mit privatrechtlichen Leistungen beauftragt wer<strong>de</strong>n, die oben<br />

genannte Ausnahme von <strong>de</strong>r Durchführung eines VOF-Verfahrens gilt dann allerdings nicht.)<br />

Für die Bekanntmachung o<strong>de</strong>r die Vorgaben für <strong>de</strong>n leistungsbezogenen Wettbewerb zu einer<br />

solchen Sachverständigenleistung dürfen die Eignungskriterien nicht auf die Anerkennungsvoraussetzungen<br />

eines bestimmten Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass die öffentlichen Auftraggeber die erfor<strong>de</strong>rlichen Eignungskriterien zur Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Leistung objektiv festlegen müssen, um damit vergleichbare Anerkennungen an<strong>de</strong>rer<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>s Gleichbehandlungsgebotes nicht auszuschließen.<br />

Die PrüfVBau trägt <strong>de</strong>m in § 9 Abs. 1 S. 2 für die Bewerber aus an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

entsprechend Rechnung. Die Kriterien für Bewerber aus <strong>de</strong>m Bereich <strong>de</strong>r Europäischen Union o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m EU-Recht gleichgestellten Staaten sind in § 9 Abs. 2 mit 4 geregelt.<br />

VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> 2010

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