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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.4<br />

Nutzungsrecht, einen Bau nach diesem Entwurf zu errichten. Zum einen han<strong>de</strong>lt es sich hier um eine<br />

Vervielfältigung (§ 16 UrhG). Zum an<strong>de</strong>ren han<strong>de</strong>lt es sich beim Nachbau eines Werks <strong>de</strong>r Baukunst<br />

um ein Bearbeitungsrecht (§ 23 S. 2 UrhG). Hatte <strong>de</strong>r Bauherr das Nutzungsrecht vom Architekten<br />

nicht erworben, muss er es nachträglich erwerben, wenn er <strong>de</strong>n Entwurf mit einem an<strong>de</strong>ren Architekten<br />

ausführen will. Von einer stillschweigen<strong>de</strong>n Rechtseinräumung wird in <strong>de</strong>r Regel nicht ausgegangen<br />

wer<strong>de</strong>n können.<br />

10.2 Darf von <strong>de</strong>m bisherigen Entwurf abgewichen und <strong>de</strong>r Bau fortgesetzt wer<strong>de</strong>n?<br />

Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob das, was bereits realisiert ist, Urheberrechtsschutz genießt. Ist<br />

<strong>de</strong>r bisherige (Roh-) Bau o<strong>de</strong>r Bauteil nicht schutzfähig und wird beim Weiterbau auf eine eigene<br />

Gestaltung ausgewichen, ohne schutzfähige Teile <strong>de</strong>s ursprünglichen Entwurfs zu übernehmen, entfällt<br />

sowohl eine Nutzung frem<strong>de</strong>r Rechte, als auch ein Eingriff in noch nicht bestehen<strong>de</strong> Rechte.<br />

Hat die bisherige Ausführung <strong>de</strong>s Entwurfs bereits eine urheberrechtlich geschützte Gestalt<br />

angenommen, sind <strong>de</strong>m Bauherrn jedoch keine Nutzungsrechte eingeräumt, ist er grundsätzlich zu<br />

keiner Än<strong>de</strong>rung befugt, mit Ausnahme solcher Än<strong>de</strong>rungen, die <strong>de</strong>r Urheberarchitekt nach Treu und<br />

Glauben nicht versagen kann (§ 39 II UrhG).<br />

10.3 Darf das Bauwerk in <strong>de</strong>m bereits errichteten Zustand belassen wer<strong>de</strong>n?<br />

Der Architekt hat keinen Anspruch auf Verwirklichung seines schöpferischen Entwurfs ebenso wie <strong>de</strong>r<br />

Bauherr nicht verpflichtet ist, das vom Architekten entworfenen Bauwerk zu errichten.<br />

Daran än<strong>de</strong>rt sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn schon schutzfähige Teile <strong>de</strong>s Werks<br />

verwirklicht wor<strong>de</strong>n sind, das Werk aber insgesamt unvollständig bleibt. Auch die Vernichtung <strong>de</strong>s<br />

unvollen<strong>de</strong>ten Torsos kann vom Bauherrn nicht verlangt wer<strong>de</strong>n (§§ 98, 101 Abs. 2 Nr. 1 UrhG).<br />

10.4 Welche baulichen Maßnahmen und Än<strong>de</strong>rungen sind nach Fertigstellung <strong>de</strong>s Bauwerks zulässig?<br />

Ist das Bauwerk errichtet, kann <strong>de</strong>r Bauherr o<strong>de</strong>r ein späterer Eigentümer es bewohnen, verkaufen,<br />

vermieten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig als Sachobjekt nutzen, ohne hierfür Nutzungsrechte vom Architekten zu<br />

benötigen.<br />

Reparaturen, die die schutzfähige Gestalt <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s unverän<strong>de</strong>rt lassen, sind zulässig. Der<br />

Wie<strong>de</strong>raufbau eines infolge z.B. Bran<strong>de</strong>s zerstörten Gebäu<strong>de</strong>s an gleicher Stelle und in unverän<strong>de</strong>rter<br />

Form ist zulässig.<br />

Sollen dagegen nach <strong>de</strong>m Entwurf weitere gleiche Gebäu<strong>de</strong> errichtet wer<strong>de</strong>n, muss dies ausdrücklich<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Hatte <strong>de</strong>r Architekt z.B. die Farbgebung <strong>de</strong>s Bauwerks nicht bestimmt, so dass sie außerhalb seines<br />

schutzfähigen Entwurfs liegt, steht es <strong>de</strong>m Bauherrn frei, die Farbe selbst zu bestimmen. Ähnlich<br />

verhält es sich, wenn ein schutzfähiger Teil eines Gebäu<strong>de</strong>s nicht realisiert wird. Insoweit kann auch<br />

von einem schutzfähigen Entwurf abgewichen wer<strong>de</strong>n. Desgleichen sind solche Erweiterungsbauten<br />

zulässig, die <strong>de</strong>n schutzfähigen Gesamteindruck <strong>de</strong>s Werks nicht tangieren. Dies gilt auch, wenn von<br />

einer bestehen<strong>de</strong>n Erweiterungsplanung kein Gebrauch gemacht wird und <strong>de</strong>r Gesamteindruck <strong>de</strong>s<br />

fertig gestellten Gebäu<strong>de</strong>s nicht beeinträchtigt wird.<br />

Wer<strong>de</strong>n hingegen die ursprünglich schon mitgeplanten (und schutzfähigen) Erweiterungsbauten mit<br />

einem an<strong>de</strong>ren Architekten verwirklicht, liegt darin eine urheberrechtlich relevante Nutzung, die nur mit<br />

<strong>de</strong>m Erstarchitekten durchgeführt wer<strong>de</strong>n darf o<strong>de</strong>r einen entsprechen<strong>de</strong>n Rechtserwerb<br />

(Nutzungsrechte) voraussetzt.<br />

Haben sich beim Bauwerk Mängel herausgestellt, muss <strong>de</strong>r Architekt grundsätzlich die Maßnahmen<br />

hinnehmen, die erfor<strong>de</strong>rlich sind, um diese Mängel zu beheben z.B. Anbringung von Jalousien vor <strong>de</strong>n<br />

Fenstern bei unzumutbarer Aufwärmung <strong>de</strong>r dahinter liegen<strong>de</strong>n Räume, Ersetzen eines undichten<br />

Flachdaches durch ein leicht abgeschrägtes Dach.<br />

© VHF Bayern 4

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