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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.4<br />

Bei urheberrechtlich geschützten Bauwerken ist jedoch zu beachten: Grundsätzlich erhält <strong>de</strong>r Bauherr<br />

kein Nutzungsrecht, so dass er <strong>de</strong>n Entwurf nach <strong>de</strong>r Kündigung nicht mehr nutzen darf, soweit bis zur<br />

Vollendung <strong>de</strong>s Bauwerks noch von schutzfähigen Elementen <strong>de</strong>s Entwurfs Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n<br />

muss. Wird <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>nnoch genutzt, hat <strong>de</strong>r Architekt nicht nur Ansprüche auf Vergütung nach<br />

§ 649 S. 2 BGB, son<strong>de</strong>rn auch auf Grund <strong>de</strong>r Urheberrechtsverletzung (§97 UrhG).<br />

6. Vernichtung<br />

Der Urheberarchitekt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung <strong>de</strong>s von ihm geschaffenen<br />

Gebäu<strong>de</strong>s. Ein Werk <strong>de</strong>r Baukunst darf daher nach h. M. abgerissen und damit vernichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Aspekte <strong>de</strong>s Denkmalschutzes bleiben zu beachten.<br />

Aber: Ein Verbot <strong>de</strong>r Vernichtung kommt in Betracht, wenn das Werk Teil eines urheberrechtlich<br />

geschützten Gesamtwerks (Ensembles) ist.<br />

7. Rechtsnachfolge und Schutzdauer<br />

7.1. Unübertragbarkeit<br />

Das Urheberrecht ist we<strong>de</strong>r als Ganzes noch in Teilen (z.B. Verwertungsrechte) übertragbar (§ 29 S. 2<br />

UrhG). Eine <strong>de</strong>nnoch erfolgte (vertragliche) Übertragung wäre nichtig. Das Urheberrecht selbst<br />

verbleibt damit grundsätzlich immer beim Urheber. Möglich ist jedoch die Einräumung von<br />

Nutzungsrechten. Nur im Falle einer Verfügung von To<strong>de</strong>s wegen (z.B. Testament, Erbvertrag,<br />

Vermächtnis, Auflage) ist das Urheberrecht ausnahmsweise übertragbar (§ 29 S. 1 UrhG).<br />

7.2. Vererblichkeit<br />

Das Urheberrecht ist aber vererblich (§ 28 Abs. 1 UrhG). Die Vererblichkeit gilt für das Urheberrecht im<br />

Ganzen mit all seinen Komponenten (Urheberpersönlichkeitsrecht, Verwertungsrecht, Vergütungsrecht,<br />

sonstige Rechte). Vererbt wird das Urheberrecht in <strong>de</strong>r Lage, in <strong>de</strong>r es sich beim Erblasser befand.<br />

7.3 Rechtsnachfolger:<br />

Nur die o.g. Erben, Miterben, Vermächtnisnehmer o<strong>de</strong>r erbrechtlich Begünstigte treten als<br />

Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung <strong>de</strong>s Urhebers ein (§ 30 UrhG), nicht aber <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>m<br />

lediglich ein Nutzungsrecht vom Urheber eingeräumt wur<strong>de</strong>.<br />

7.4. Schutzdauer<br />

Das Urheberrecht en<strong>de</strong>t 70 Jahre nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Urhebers (§ 64 UrhG).<br />

8. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzung<br />

Die §§ 97 ff UrhG geben <strong>de</strong>m Urheber Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatz bei wi<strong>de</strong>rrechtlicher Verletzung seines Urheberrechts. Daneben bestehen Ansprüche<br />

aus an<strong>de</strong>ren gesetzlichen Vorschriften wie z.B. <strong>de</strong>r unerlaubten Handlung §§ 823 ff BGB o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

ungerechtfertigten Bereicherung §§ 812 ff BGB.<br />

9. Allgemeine Vertragsbedingungen<br />

Den von <strong>de</strong>r Staatsbauverwaltung geschlossenen Architektenverträgen liegen vorformulierte Allgemeine<br />

Vertragsbestimmungen (AVB) zu Grun<strong>de</strong>, vgl. insbeson<strong>de</strong>re § 6 AVB „Urheberrecht“, die <strong>de</strong>r<br />

Inhaltskontrolle nach § 307 ff BGB unterliegen. Vertragliche Regelungen, die wesentlichen<br />

Grundgedanken <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelungen <strong>de</strong>s Urheberrechtsschutzes wi<strong>de</strong>rsprechen, sind als<br />

„unangemessene Benachteiligung“ unwirksam (§ 307 Abs. 2 Nr. 1BGB). Dies wäre beispielsweise <strong>de</strong>r<br />

Fall, wenn sich <strong>de</strong>r Freistaat Bayern das Recht einräumen ließe, über § 39 Abs. 2 UrhG hinaus<br />

Än<strong>de</strong>rungen ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Urhebers vornehmen zu dürfen.<br />

10. Einzelfragen<br />

10.1 Darf <strong>de</strong>r Bau mit einem an<strong>de</strong>ren Architekten fortgesetzt wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Entwurf <strong>de</strong>s<br />

ursprünglichen Architekten realisiert wer<strong>de</strong>n?<br />

Ist <strong>de</strong>r Entwurf urheberrechtlich geschützt, benötigt <strong>de</strong>r Bauherr vom Architekten dieses Entwurfs das<br />

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