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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.4<br />

3.2. Nutzungsrechte §§ 31 UrhG<br />

Da <strong>de</strong>r Architekt in <strong>de</strong>r Regel das von ihm entworfene – urheberrechtlich geschützte - Bauwerk selbst<br />

fertig stellen will, wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bauherrn Nutzungsrechte grundsätzlich nicht stillschweigend<br />

eingeräumt. Der Bauherr muss sich vielmehr das Recht zum „Nachbau“, d.h. <strong>de</strong>r Realisierung <strong>de</strong>s<br />

Entwurfs eines Bauwerks o<strong>de</strong>r zum Fertigbau eines (angefangenen) Bauwerks genauso wie alle<br />

an<strong>de</strong>ren Nutzungsrechte ausdrücklich vertraglich einräumen lassen. Das Nutzungsrecht kann als<br />

einfaches o<strong>de</strong>r ausschließliches Recht vereinbart wer<strong>de</strong>n, wobei beim einfachen Nutzungsrecht neben<br />

<strong>de</strong>m Inhaber auch <strong>de</strong>r Urheber sowie An<strong>de</strong>re zur Nutzung berechtigt sind, beim ausschließlichen<br />

dagegen nur <strong>de</strong>r Inhaber <strong>de</strong>r Nutzungsrechts.<br />

3.3 Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Werks § 39 UrhG<br />

Gegen Umwandlungen, Bearbeitungen, Än<strong>de</strong>rungen, Beeinträchtigungen o<strong>de</strong>r Entstellungen ist<br />

Architekt grundsätzlich geschützt. Insoweit besteht ein generelles Än<strong>de</strong>rungsverbot.<br />

Der Architekt kann <strong>de</strong>m Bauherrn jedoch das Recht einräumen, seinen Entwurf o<strong>de</strong>r das danach fertig<br />

gestellte Bauwerk zu än<strong>de</strong>rn. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UrhG, wonach das Werk nicht geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n darf, wenn nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist. Da Än<strong>de</strong>rungen in das grundsätzlich unverzichtbare<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht <strong>de</strong>s Architekten eingreifen, müssen sie konkretisiert wer<strong>de</strong>n, und zwar<br />

umso exakter, je individueller das Bauwerk ist.<br />

Ist <strong>de</strong>m Bauherrn vertraglich kein Än<strong>de</strong>rungsrecht eingeräumt, sind nach § 39 Abs. 2 UrhG (nur)<br />

diejenigen Än<strong>de</strong>rungen zulässig, zu <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Urheber nach Treu und Glauben die Einwilligung nicht<br />

versagen kann. Welche Än<strong>de</strong>rungen zulässig sind, ergibt sich aus <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls, in<br />

<strong>de</strong>nen die Interessen <strong>de</strong>s Urhebers und <strong>de</strong>s Bauherrn/Eigentümers gegeneinan<strong>de</strong>r abzuwägen sind.<br />

Maßgebliche Kriterien sind v.a. <strong>de</strong>r künstlerische Rang <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Bauwerks sowie Art und<br />

Ausmaß <strong>de</strong>s Eingriffs, die Notwendigkeit <strong>de</strong>s Eingriffs z.B. wegen baulicher Mängel,<br />

bauordnungsrechtliche o<strong>de</strong>r gewerbliche Auflagen, vorhersehbare sich än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Bedürfnisse <strong>de</strong>s<br />

Eigentümers, bautechnische Möglichkeiten, das Kosteninteresse. Es kommt also auf die Art <strong>de</strong>s<br />

Bauwerks und seine bestimmungsgemäße Funktion an. Bei Schulbauten, Verwaltungsgebäu<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

Krankenhäusern muss eher mit Erweiterungsbauten gerechnet wer<strong>de</strong>n als z.B. bei Einfamilienhäusern.<br />

3.4. Entstellungs- und Beeinträchtigungsverbot § 14 UrhG<br />

Was auch immer zwischen Architekt und Bauherr vereinbart wur<strong>de</strong>, das Recht, gegen Entstellungen<br />

und Beeinträchtigungen seines Werks einzuschreiten, bleibt unverzichtbar. Der Architekt kann aber im<br />

Nachhinein darauf verzichten, gegen die Entstellung vorzugehen. Der Übergang von <strong>de</strong>r bloßen<br />

Än<strong>de</strong>rung über die Beeinträchtigung zur Entstellung ist fließend und bedarf einer Interessenabwägung<br />

im Einzelfall. Nicht als Entstellung angesehen wur<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Rspr. die Erweiterung einer<br />

Gesamtanlage durch zusätzliche Bauwerke, <strong>de</strong>r Einbau eines Terrazzos anstelle <strong>de</strong>s geplanten<br />

Eichenparketts, die Verän<strong>de</strong>rung von Dachgauben im Zuge <strong>de</strong>s Dachausbaus. Als Entstellung<br />

angesehen wur<strong>de</strong>n dagegen <strong>de</strong>r Einbau einer Skulptur in die schutzfähige Treppenhausgestaltung<br />

eines Gebäu<strong>de</strong>s, die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Haustyps einer Wohnanlage.<br />

4. Keine Auswertungspflicht<br />

Der Bauherr ist nicht verpflichtet, <strong>de</strong>n Entwurf zu realisieren und das vom Architekten entworfene<br />

Bauwerk zu errichten. Dies ergibt sich aus <strong>de</strong>m Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Bauherrn (siehe Nr. 5).<br />

5. Kündigungsrecht <strong>de</strong>s Bauherrn<br />

Bis zur Vollendung <strong>de</strong>s Werks kann <strong>de</strong>r Bauherr <strong>de</strong>n Architektenvertrag (Werkvertrag nach §§ 631 ff<br />

BGB) je<strong>de</strong>rzeit, also auch während <strong>de</strong>r Bauausführung, kündigen. Der Architekt kann in diesem Fall<br />

weiterhin die vereinbarte Vergütung verlangen und muss sich lediglich ersparte Aufwendungen<br />

anrechnen lassen (§ 649 BGB).<br />

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