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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.4<br />

Urheberrecht<br />

1. Das Werk<br />

1.1 Urheberrechtliche Schutzfähigkeit<br />

Das Urheberrecht schützt nicht je<strong>de</strong>s Bauwerk, son<strong>de</strong>rn nur „Werke <strong>de</strong>r Baukunst“ i.S.d. §§ 1, 2 Nr. 4<br />

UrhG. Als Werke <strong>de</strong>r Baukunst sind solche Unterlagen und Bauwerke anzusehen, die eine<br />

persönliche, geistige Schöpfung darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer<br />

Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus <strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>s alltäglichen Bauschaffens herausragen.<br />

Geschützt sind nicht nur das ausgeführte Werk, son<strong>de</strong>rn auch Skizzen, Pläne und Entwürfe, sofern<br />

sie die schöpferische Leistung <strong>de</strong>s geplanten Werks mit einer hinreichen<strong>de</strong>n Individualität erkennen<br />

lassen. Die bloße abstrakte I<strong>de</strong>e ist dagegen regelmäßig nicht Gegenstand <strong>de</strong>s urheberrechtlichen<br />

Schutzes.<br />

Auch Teile eines Werks können schutzfähig sein, wenn sie als bloßer Ausschnitt <strong>de</strong>s Werks die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die hinreichen<strong>de</strong> Individualität erfüllen.<br />

1.2. Entstehen <strong>de</strong>s Urheberrechtsschutz<br />

Mit <strong>de</strong>m Schaffensprozess entsteht automatisch <strong>de</strong>r Urheberrechtsschutz. Oftmals wird erst durch ein<br />

rechtskräftiges Urteil ein<strong>de</strong>utig bestimmt, ob im Einzelfall ein Urheberrecht besteht. An die Werke <strong>de</strong>r<br />

Baukunst wer<strong>de</strong>n zur Bejahung <strong>de</strong>s Urheberrechtsschutzes im Allgemeinen jedoch grundsätzlich<br />

geringere Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt als z.B. bei Werken <strong>de</strong>r angewandten Kunst. Die urheberrechtliche<br />

Schutzfähigkeit ist <strong>de</strong>r Dispositionsbefugnis <strong>de</strong>r Beteiligten entzogen und kann nicht vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n. Entwe<strong>de</strong>r es besteht wegen <strong>de</strong>r Individualität <strong>de</strong>s Bauwerks Urheberrecht o<strong>de</strong>r nicht.<br />

2. Der Urheber<br />

Urheber ist immer <strong>de</strong>r Schöpfer <strong>de</strong>s Werks § 7 UrhG. Sämtliche Urheberrechte entstehen also bei<br />

<strong>de</strong>mjenigen Architekten, <strong>de</strong>r das Werk tatsächlich geschaffen hat. Auftraggeber o<strong>de</strong>r Arbeitgeber von<br />

Architekten können daher originär nie Urheber an <strong>de</strong>m Bauwerk wer<strong>de</strong>n, solange sie nicht selbst<br />

schöpferisch hieran mitwirken. Sie können sich lediglich Nutzungsrechte einräumen lassen. Sind<br />

mehrere Architekten in gleicher Weise angegeben, dann wird <strong>de</strong>ren Miturheberschaft § 8 UrhG<br />

vermutet. Diese Vermutungswirkung beschränkt sich auf die Urheberschaft und erstreckt sich nicht<br />

auf die Schutzfähigkeit <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Werks. Wer als Schöpfer eines Werks <strong>de</strong>ssen<br />

Schutzfähigkeit behauptet, muss konkret vortragen, welche individuellen Gestaltungselemente das<br />

Werk besitzt, aus <strong>de</strong>nen sich die urheberrechtliche Schutzfähigkeit <strong>de</strong>s Werks ergeben soll. Ggf.<br />

muss zur Beurteilung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt wer<strong>de</strong>n.<br />

3. Inhalt <strong>de</strong>s Urheberrechts<br />

3.1. Allgemeines<br />

Das Urheberrecht schützt <strong>de</strong>n Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk<br />

und in <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Werks (§ 11 S. 1 UrhG).<br />

Der Urheber bestimmt, in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird(§ 12 UrhG).<br />

Er kann verlangen, als Urheber bei seinem Werk genannt zu wer<strong>de</strong>n (§ 13 UrhG).<br />

Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werks, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen<br />

o<strong>de</strong>r persönlichen Interessen am Werk zu gefähr<strong>de</strong>n, kann er verbieten (§ 14 UrhG).<br />

Grundsätzliche darf auch <strong>de</strong>rjenige, <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, das Werk<br />

nicht än<strong>de</strong>rn, wenn nichts an<strong>de</strong>res vereinbart wor<strong>de</strong>n ist (§ 39 Abs. 1 UrhG).<br />

Die materiellen Interessen <strong>de</strong>s Urhebers wer<strong>de</strong>n durch die Verwertungsrechte (§§ 15 ff UrhG)<br />

geschützt. So darf <strong>de</strong>r Bauherr beispielsweise <strong>de</strong>n Entwurf eines Bauwerks nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Urhebers ausführen (§ 23 S. 2 UrhG), das Werk vervielfältigen (§ 16 UrhG) o<strong>de</strong>r es auf an<strong>de</strong>re Weise<br />

nutzen. Bei Urheberrechtsverletzungen kann grundsätzlich nicht verlangt wer<strong>de</strong>n, das Bauwerk zu<br />

vernichten, da die §§ 98,99 UrhG nicht für Bauwerke gelten (§ 101 Abs. 2 Nr.1 UrhG). Der Urheber<br />

kann jedoch die Beseitigung <strong>de</strong>r Beeinträchtigung nach § 97 Abs. 1 UrhG verlangen.<br />

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