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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.3<br />

Mängelhaftung<br />

Was ein freiberuflich Tätiger schul<strong>de</strong>t, ergibt sich grundsätzlich aus <strong>de</strong>m geschlossenen Vertrag, <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r Regel ein Werkvertrag ist.<br />

Soweit im Vertrag selbst o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n AVB nichts o<strong>de</strong>r nichts an<strong>de</strong>res geregelt ist, erfolgt die Haftung für<br />

Mängel <strong>de</strong>s Architekten-/Ingenieurwerks nach Werkvertragsrecht §§ 633 ff BGB. Der Auftraggeber<br />

kann danach zunächst Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist verlangen. Nach erfolglosem<br />

Verstreichen <strong>de</strong>r Frist kann er <strong>de</strong>n Mangel selbst beheben, vom Vertrag zurücktreten o<strong>de</strong>r die<br />

Vergütung min<strong>de</strong>rn sowie Ersatz <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns und <strong>de</strong>r vergeblichen Aufwendungen verlangen. Ein<br />

Verschul<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Architekten/Ingenieurs ist – mit Ausnahme <strong>de</strong>r Geltendmachung eines Scha<strong>de</strong>nso<strong>de</strong>r<br />

Aufwendungsersatzanspruchs – nicht erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Der Auftraggeber kann die Mängelansprüche vor und nach Abnahme <strong>de</strong>s Architekten-/Ingenieurwerks<br />

geltend machen. Eine Differenzierung zwischen Mängelansprüchen vor und nach <strong>de</strong>r Abnahme wie<br />

beim VOB-Vertrag erfolgt hier nicht.<br />

Ist die Planung geschul<strong>de</strong>t, muss <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige unter Berücksichtigung evt. Vorgaben <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung, nicht jedoch die optimale Lösung<br />

liefern. Sie muss insbeson<strong>de</strong>re, sofern nichts an<strong>de</strong>res vereinbart ist, zu einer dauerhaften und nicht<br />

mehr rücknehmbaren Baugenehmigung führen sowie <strong>de</strong>n anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Baukunst und <strong>de</strong>m<br />

verfolgten Zweck entsprechen.<br />

Bei Überschreitung einer vereinbarten Kostenobergrenze ist die Architekten-/Ingenieurleistung<br />

mangelhaft. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, verliert <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige seinen<br />

Honoraranspruch und muss gegebenenfalls auch Scha<strong>de</strong>nsersatz leisten. Bei Übernahme einer<br />

Kostengarantie haftet <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige sogar verschul<strong>de</strong>nsunabhängig für die Einhaltung einer<br />

bestimmten Bausumme.<br />

Hat <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige die Bauleitung und -aufsicht übernommen, muss er dafür sorgen, dass das<br />

Bauwerk plangerecht und mangelfrei errichtet wird. Das Ausmaß <strong>de</strong>r Überwachungspflicht richtet sich<br />

nach <strong>de</strong>m Einzelfall, <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung und Schwierigkeit <strong>de</strong>s jeweiligen Bauabschnitts sowie <strong>de</strong>r<br />

Zuverlässigkeit <strong>de</strong>s Bauunternehmers und seiner Leute.<br />

Baumängel sind grundsätzlich keine Mängel <strong>de</strong>r Architekten-/Ingenieurleistung. An<strong>de</strong>rs jedoch, wenn<br />

<strong>de</strong>r Baumangel auf <strong>de</strong>r Verletzung einer Leistungspflicht <strong>de</strong>s Architekten/Ingenieurs beruht z.B. die<br />

geplante Ausführung führt zu einem Mangel <strong>de</strong>s Bauwerks.<br />

Der freiberuflich Tätige haftet für die mangelfreie Leistung eines von ihm beauftragten<br />

Son<strong>de</strong>rfachmanns sofern er diese Leistung nach <strong>de</strong>m Vertrag seinem Auftraggeber schul<strong>de</strong>t.<br />

An<strong>de</strong>rerseits ist <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige – auch bei Objekt-/Bauüberwachung - nicht verpflichtet, die<br />

vom Auftraggeber beauftragten Fachlich Beteiligten hinsichtlich <strong>de</strong>ren Leistungen zu beaufsichtigen;<br />

bemerkt er aber Fehler, muss er eine Nachprüfung veranlassen.<br />

© VHF Bayern

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