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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.2<br />

2.4 Wirkung <strong>de</strong>r Verjährung<br />

Nach Eintritt <strong>de</strong>r Verjährung ist <strong>de</strong>r Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung<br />

beseitigt jedoch nicht <strong>de</strong>n Anspruch als solchen (z.B. auf Mängelhaftung, Honorarfor<strong>de</strong>rung), son<strong>de</strong>rn<br />

gibt <strong>de</strong>m Schuldner ein dauern<strong>de</strong>s Leistungsverweigerungsrecht, das er aber ausdrücklich geltend<br />

machen muss (sog. Einre<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verjährung).<br />

Wird irrtümlich auf einen verjährten Anspruch geleistet (z.B. auf eine verjährte Honorarfor<strong>de</strong>rung) kann<br />

das Geleistete nicht mehr zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus; mit einer verjährten For<strong>de</strong>rung kann daher<br />

aufgerechnet wer<strong>de</strong>n (z.B. Auftraggeber rechnet seine verjährte Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rung gegen die<br />

Honorarfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s freiberuflich Tätigen auf).<br />

3. Hemmung (§§ 203 ff BGB)<br />

Hemmung <strong>de</strong>r Verjährung be<strong>de</strong>utet, dass die Verjährungsfrist anhält zu laufen und erst nach Wegfall<br />

<strong>de</strong>s Hemmungsgrun<strong>de</strong>s die restliche Verjährungsfrist weiter läuft.<br />

Schweben zwischen <strong>de</strong>n Vertragsparteien Verhandlungen über einen Mangelanspruch, so ist die<br />

Verjährung gehemmt, bis eine <strong>de</strong>r Parteien die Fortsetzung <strong>de</strong>r Verhandlungen verweigert. Die<br />

Verjährung tritt in diesem Fall jedoch frühestens 3 Monate nach Wegfall <strong>de</strong>r Hemmung ein, auch wenn<br />

<strong>de</strong>r tatsächlich verbliebene restliche Verjährungszeitraum kürzer als 3 Monate wäre.<br />

Die Verjährung kann aber auch durch Zustellung eines Mahnbescheids, einer Klageschrift o<strong>de</strong>r eines<br />

Antrags auf ein Selbständiges Beweisverfahren gehemmt wer<strong>de</strong>n. In diesen Fällen en<strong>de</strong>t die<br />

Hemmung sechs Monate nach <strong>de</strong>r rechtskräftigen Entscheidung o<strong>de</strong>r durch an<strong>de</strong>rweitige Beendigung<br />

<strong>de</strong>s eingeleiteten Verfahrens<br />

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