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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.2<br />

Abnahme, Verjährung, Hemmung<br />

1. Abnahme<br />

Mit <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>s Architekten-/Ingenieurwerks beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche<br />

<strong>de</strong>s Auftraggebers zu laufen (§ 634a BGB).<br />

Abnahme ist die Billigung <strong>de</strong>s Werkes als vertragsgemäße Leistung und die körperliche Hinnahme<br />

<strong>de</strong>s Werks im Sinne einer Besitzübertragung (§ 640 BGB). Bei einer planerischen Architektenleistung<br />

liegt die Abnahme in <strong>de</strong>r Billigung <strong>de</strong>s geistigen Werks.<br />

Ist eine körperliche Entgegennahme wegen <strong>de</strong>r Beschaffenheit <strong>de</strong>s Werks nicht möglich (z.B. bei <strong>de</strong>r<br />

Objektüberwachung), tritt an die Stelle <strong>de</strong>r Abnahme die Vollendung <strong>de</strong>s Werks. Von einer Vollendung<br />

<strong>de</strong>r Objektüberwachung kann erst ausgegangen wer<strong>de</strong>n, wenn die bei <strong>de</strong>r Abnahme <strong>de</strong>r Bauleistung<br />

festgestellten Baumängel beseitigt sind, da <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige dies überwachen muss.<br />

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Rechtswirkungen <strong>de</strong>r Abnahme treten auch dann ein (sogenannte Abnahmefiktion), wenn <strong>de</strong>r<br />

Auftraggeber das Architekten-/Ingenieurwerk nicht innerhalb einer vom freiberuflich Tätigen gesetzten,<br />

angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB).<br />

Eine Teilabnahme (z.B. nach Abschluss einer Leistungsphase) ist grundsätzlich möglich. Der freiberuflich<br />

Tätige hat aber nur einen Anspruch darauf, wenn dies vertraglich vorgesehen ist.<br />

Nimmt <strong>de</strong>r Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er <strong>de</strong>n Mangel kennt, so stehen ihm die<br />

Rechte auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Rücktritt und Min<strong>de</strong>rung hinsichtlich <strong>de</strong>r bekannten<br />

Mängel nur zu, wenn er sich diese bei <strong>de</strong>r Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB). Der Anspruch auf<br />

Scha<strong>de</strong>nersatz bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Verjährung<br />

2.1 Bauwerke<br />

Mängelansprüche <strong>de</strong>s Auftraggebers verjähren, soweit <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige Planungs- und<br />

Überwachungsleistungen für ein Bauwerk erbringt, in 5 Jahren nach Abnahme § 634a Abs. 1 Nr. 2<br />

BGB. Dieser Regelfall erfasst die typischen Architektenleistungen von <strong>de</strong>r Planung bis zur<br />

Objektüberwachung. Auch die Überwachung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an einem<br />

Bauwerk unterfallen <strong>de</strong>r 5-jährigen Verjährungsfrist, da es sich um Arbeiten an einem Bauwerk<br />

han<strong>de</strong>lt; das gleiche gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 634a Abs. 3 Satz 2 BGB).<br />

2.2 Sachen<br />

Erbringt <strong>de</strong>r freiberuflich Tätige Planungs- und Überwachungsleistungen nicht für ein Bauwerk,<br />

son<strong>de</strong>rn für die Herstellung, Wartung o<strong>de</strong>r Verän<strong>de</strong>rung einer Sache (Grundstück o<strong>de</strong>r bewegliche<br />

Sache), verjähren die Mängelansprüche 2 Jahre nach Abnahme <strong>de</strong>r Leistung (§ 634a Abs. 1 Nr. 1<br />

BGB). Arglistig verschwiegene Mängel verjähren in drei Jahren (§ 634a Abs. 3 Satz 1 BGB).<br />

2.3 Sonstige Werkleistungen<br />

Bei allen sonstigen, nicht unter a) und b) fallen<strong>de</strong>n Werkleistungen (z.B. Erstellen von Gutachten)<br />

verjähren die Mängelansprüche in 3 Jahren ab En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r Auftraggeber Kenntnis erlangt o<strong>de</strong>r ohne grobe Fahrlässigkeit erkennen musste (§ 634a Abs.<br />

1 Nr. 3 iVm § 199 Abs.1 BGB). Das gleiche gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln.<br />

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