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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VIII.A.1<br />

Werkvertragsrecht<br />

Der Werkvertrag ist ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag und wird in §§ 631 ff BGB geregelt. Beim<br />

Werkvertrag verpflichtet sich <strong>de</strong>r Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung <strong>de</strong>s versprochenen<br />

Werkes, das heißt zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, und <strong>de</strong>r Besteller (Auftraggeber) zur<br />

Entrichtung <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung.<br />

Abzugrenzen ist <strong>de</strong>r Werkvertrag insbeson<strong>de</strong>re vom Dienstvertrag (§§ 611 ff BGB). Der Dienstvertrag<br />

hat zunächst - genauso wie <strong>de</strong>r Werkvertrag - eine entgeltliche Arbeitsleistung zum Inhalt. Deshalb ist<br />

bei freiberuflichen Tätigkeiten die Abgrenzung im Einzelfall oftmals schwierig. Der entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Unterschied besteht jedoch darin, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, d.h. die Arbeitsleistung<br />

als solche (z.B. Beratung) geschul<strong>de</strong>t ist, während beim Werkvertrag die Tätigkeit auf die<br />

Herbeiführung eines bestimmten Arbeitsergebnisses/Erfolges (z.B. Plan) gerichtet ist.<br />

Der Vertrag mit einem freiberuflich Tätigen ist in <strong>de</strong>r Regel ein Werkvertrag, da die Herbeiführung<br />

eines bestimmten Erfolges geschul<strong>de</strong>t ist, wie z.B. Planung, Bauleitung, Bauaufsicht. Nur<br />

ausnahmsweise han<strong>de</strong>lt es sich um einen Dienstvertrag wenn z.B. lediglich eine Beratung <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers wegen Baumängeln erfolgt.<br />

Die Pflichten <strong>de</strong>s freiberuflich Tätigen wer<strong>de</strong>n im Vertrag mit <strong>de</strong>m Bauherrn festgelegt. Aus diesem<br />

ergibt sich – und nicht etwa aus <strong>de</strong>r HOAI - <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Leistungserbringung, die als solche frei<br />

verhan<strong>de</strong>lbar und ggf. durch Auslegung zu bestimmen.<br />

(Anmerkung: Die HOAI bestimmt nur, welche Leistungen wie vergütet wer<strong>de</strong>n und nicht, welche<br />

Leistungen geschul<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.)<br />

Das Bauamt hat die Aufträge über freiberufliche Leistungen vor <strong>de</strong>ren Aufnahme nach § 7 HOAI<br />

zwingend schriftlich zu erteilen.<br />

Hinweis:<br />

Die Vorschriften <strong>de</strong>s §§ 631 ff BGB gelten immer dann, wenn im einzelnen Vertrag sowie in <strong>de</strong>n<br />

AVB`s nichts o<strong>de</strong>r nichts an<strong>de</strong>res geregelt ist.<br />

© VHF Bayern

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