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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.114.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>s Vertrags - Bauüberwachung<br />

(Hinweis: Die Honorarermittlung für Leistungen für Bauüberwachung ist in <strong>de</strong>r HOAI nicht verbindlich<br />

geregelt.)<br />

1. Allgemeines<br />

(1) Neben <strong>de</strong>n technisch-konstruktiven Anfor<strong>de</strong>rungen sind bei <strong>de</strong>r Durchführung von<br />

Straßenbauvorhaben auch natur- und umweltschutzfachliche Erfor<strong>de</strong>rnisse zu berücksichtigen. Der<br />

diesbezügliche Leistungsumfang ist vor <strong>de</strong>m Hintergrund <strong>de</strong>r jeweils bestehen<strong>de</strong>n Konfliktlage auf <strong>de</strong>n<br />

Einzelfall bezogen festzulegen.<br />

In einem Personaleinsatzplan ist festzulegen, ob und in welchen Phasen <strong>de</strong>s Baugeschehens<br />

Personal mit beson<strong>de</strong>ren Qualifikationen im Bereich <strong>de</strong>s Natur- und Umweltschutzes (z. B. Ingenieure<br />

<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spflege, Biologen, Zoologen) einzusetzen ist.<br />

(2) Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages (Vordruck VII.114)<br />

festzulegen.<br />

2. Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

(3) Das Honorar ist in <strong>de</strong>r Regel nach Durchführung einer Leistungsanfrage frei zu vereinbaren.<br />

(4) Die Art <strong>de</strong>r Honorarermittlung für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und<br />

Verkehrsanlagen ist vom Auftraggeber vorzugeben. In Betracht kommen je nach Dauer und Umfang<br />

<strong>de</strong>r Bauüberwachung:<br />

− Honorare als v.H.-Wert <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten<br />

− Honorare als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit<br />

− Honorare nach <strong>de</strong>m nachgewiesenen Zeitbedarf.<br />

3. Honorar als v.H.-Wert <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten<br />

(5) Anrechenbare Kosten<br />

Zur Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und<br />

Verkehrsanlagen steht als Hilfe für die Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten für Verkehrsanlagen <strong>de</strong>r<br />

Vordruck VII:104.3 und für Ingenieurbauwerke <strong>de</strong>r Vordruck VII.106.3 mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Hinweisen zur Verfügung. Zur Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars für die Objektüberwachung von<br />

Ingenieurbauwerken als Beson<strong>de</strong>re Leistung steht als Hilfe für die Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren<br />

Kosten <strong>de</strong>r Vordruck VII.114.3 mit <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen Hinweisen zur Verfügung.<br />

(6) Honorar für Leistungen<br />

Gemäß amtlicher Begründung <strong>de</strong>r HOAI (zu § 42) kann das Honorar mit 2,3 bis 3,5 v.H. <strong>de</strong>r<br />

anrechenbaren Kosten nach § 41 vereinbart wer<strong>de</strong>n. Diese Regelung gilt analog für Verkehrsanlagen<br />

nach § 46 HOAI (anrechenbare Kosten gemäß § 45 HOAI).<br />

(7) Leistungen im Bestand<br />

Es ist zu prüfen, ob eine Erhöhung <strong>de</strong>s Honorars wegen Umbauten und Mo<strong>de</strong>rnisierungen<br />

gerechtfertigt ist (analog § 35 HOAI).<br />

(8) Zuschlag bei Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

Es ist zu prüfen, ob eine Erhöhung <strong>de</strong>s Honorars wegen Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

gerechtfertigt ist (analog § 36 HOAI).<br />

4. Honorar als Festbetrag nach geschätzter Bauzeit<br />

(9) Einsatzzeiten, Personaleinsatzplan<br />

Für die Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars für die örtliche Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken und<br />

Verkehrsanlagen und für die Objektüberwachung von Ingenieurbauwerken (§ 42 HOAI) sind die auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r geschätzten Bauzeit ermittelten Einsatzzeiten <strong>de</strong>s Überwachungspersonals<br />

maßgebend.<br />

VHF Bayern 2008 – Stand Mai 2011 Seite 1 von 2

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