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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.113.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>r Vertragsmuster für faunistische Untersuchungen<br />

im Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Erfor<strong>de</strong>rlichkeit faunistischer Untersuchungen<br />

Untersuchungen zur Fauna wer<strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die Auswertung <strong>de</strong>r verfügbaren<br />

planungsrelevanten Unterlagen bei UVS und LBP (Leistungen nach § 26 HOAI und Nr. 1.1 <strong>de</strong>r Anlage<br />

1 zur HOAI) keine gesicherte Beurteilung <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Auswirkungen nach § 2 UVPG und von<br />

Beeinträchtigungen <strong>de</strong>r Tier- und Pflanzenwelt.<br />

(2) Auswahl von Artengruppen<br />

Die naturschutzfachlich geeigneten Arten bzw. Artengruppen sind in nachstehen<strong>de</strong>r Nr. 9 aufgeführt.<br />

Die tatsächlich zu untersuchen<strong>de</strong>n Arten bzw. Artengruppen und die dazu erfor<strong>de</strong>rlichen Metho<strong>de</strong>n<br />

sind im Einzelfall jeweils zielgerichtet und problemadäquat auszuwählen. Die in VII.113.2 VHF Nr. 16<br />

aufgeführten Leistungen unterglie<strong>de</strong>rn sich in:<br />

−<br />

−<br />

Standarduntersuchung<br />

Sie ist für die jeweils zu untersuchen<strong>de</strong> Artengruppe immer durchzuführen.<br />

Spezialuntersuchung<br />

Sofern die Standarduntersuchungen keine ausreichen<strong>de</strong>n Erkenntnisse zur Problemlösung<br />

ergeben, sind die weiterführen<strong>de</strong>n Spezialuntersuchungen erfor<strong>de</strong>rlich. Spezialuntersuchungen<br />

können auch ohne vorausgehen<strong>de</strong> Standarduntersuchung vergeben wer<strong>de</strong>n, wenn bereits<br />

vorliegen<strong>de</strong> Kenntnisse dies zwingend erfor<strong>de</strong>rlich machen.<br />

Die Auswahl von Artengruppen ergibt sich aus <strong>de</strong>r Prüfung und argumentativen Zusammenschau<br />

hinsichtlich einer betroffenen - wie auch eingriffs- und wirkungsbezogenen Betrachtung.<br />

Hierbei sind im Wesentlichen folgen<strong>de</strong> Kriterien zugrun<strong>de</strong> zu legen:<br />

− Naturräumlich bestimmte allgemeine Charakteristika (z. B. Artengemeinschaften von Küsten,<br />

Alpen, Wäl<strong>de</strong>rn, Talsystemen, Flusssystemen)<br />

− Funktionale Lebensraumfunktionen und Biotopvernetzung (Raumzusammenhalte; z. B. von Meer-<br />

Lebensraumbewohner, Metapopulationen)<br />

− Verbreitung von Arten (Arten an <strong>de</strong>r Populationsgrenze, Populationsschwerpunkte,<br />

Reliktvorkommen)<br />

− Vorbelastung (Siedlungsdruck, Immissionsbelastung)<br />

− Wirkung und ökologische Folgen, sofern zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Abgabe <strong>de</strong>s Auftragsangebotes<br />

abschätzbar.<br />

(3) Anwendung <strong>de</strong>r Mustertexte<br />

Als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrages sind für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung die in § 3 <strong>de</strong>s Vertragsmusters<br />

(VII.113) aufgeführten Mustertexte zu verwen<strong>de</strong>n sowie die technischen Vertragsbedingungen<br />

(VII.113.2) zu vereinbaren.<br />

(4) Darstellungsmaßstab<br />

Der Darstellungsmaßstab richtet sich nach <strong>de</strong>n jeweiligen Ansprüchen <strong>de</strong>r zu untersuchen<strong>de</strong>n<br />

Artengruppen. Er ist im Einzelfall festzulegen; in <strong>de</strong>r Regel ist <strong>de</strong>r Maßstab 1 : 5.000 ausreichend.<br />

(5) Untersuchungsgebiet<br />

Die Abgrenzung <strong>de</strong>s Untersuchungsgebietes bzw. <strong>de</strong>r Probeflächen erfolgt auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

Lebensraumansprüche <strong>de</strong>r jeweils zu untersuchen<strong>de</strong>n Tiergruppe/Tierart, nach <strong>de</strong>r Strukturierung <strong>de</strong>s<br />

Raumes und nach <strong>de</strong>n Projektwirkungen. Sie ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu<br />

vereinbaren. Das Untersuchungsgebiet liegt in <strong>de</strong>r Regel innerhalb <strong>de</strong>s Untersuchungsraumes <strong>de</strong>r<br />

UVS bzw. <strong>de</strong>s Plangebietes <strong>de</strong>s LBP.<br />

(6) Festlegung <strong>de</strong>s Untersuchungszeitraumes<br />

Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme richtet sich nach <strong>de</strong>n<br />

spezifischen Ansprüchen <strong>de</strong>r zu untersuchen<strong>de</strong>n Artengruppen (siehe auch VII.113.2 Nr. 6 und<br />

Anhänge 1 und 2) und ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.<br />

© VHF Bayern - Stand Juni 2010 1 von 3

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