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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.112.1<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Verhandlungen einbezogen wer<strong>de</strong>n. Dazu sind die Art und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />

möglichst genau vom AG abzuschätzen; sie sind Grundlage <strong>de</strong>s Vergabeverfahrens.<br />

Es ist vertraglich zu vereinbaren, <strong>de</strong>m AN die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Leistungen zu<br />

übertragen, sobald <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Leistungsumfang im Zuge <strong>de</strong>r Grundleistungen für eine Vergabe<br />

hinreichend konkretisiert wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Die genaue Festlegung und Übertragung <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>ren Leistungen bedarf <strong>de</strong>r Schriftform. Die<br />

Stun<strong>de</strong>nsätze und ggf. erfor<strong>de</strong>rliche Nebenkosten sind im Vertrag für die Grundleistungen vertraglich<br />

zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn<br />

ihm vom Auftraggeber diese Leistungen im Rahmen <strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>r Leistungen übertragen<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne<br />

Teilleistungen zu beschränken. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung aller im Vergabeverfahren<br />

vorausgeschätzten Leistungen sowie eine Erhöhung <strong>de</strong>s Honorars aus <strong>de</strong>r stufenweisen<br />

Beauftragung ist auszuschließen.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

(7) Allgemeines<br />

Das Honorar kann frei vereinbart wer<strong>de</strong>n. Das Honorar ist für je<strong>de</strong>s FFH- o<strong>de</strong>r Vogelschutzgebiet<br />

unter Verwendung <strong>de</strong>r Vordrucke VII.112.3, VII.112.4 und VII.112.5 getrennt zu ermitteln.<br />

(8) Grundlage <strong>de</strong>r Honorarermittlung<br />

Grundlage für die Honorarermittlung sind <strong>de</strong>r vorausgeschätzte Zeitbedarf und die vereinbarten<br />

Stun<strong>de</strong>nsätze. Das Honorar und die Stun<strong>de</strong>nsätze sind in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages festzulegen.<br />

(9) Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bearbeitungsumfangs<br />

Bei FFH-Vorprüfungen, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und FFH-Ausnahmeprüfungen sind in<br />

Abhängigkeit vom Planungsablauf nicht in je<strong>de</strong>m Falle alle Leistungsphasen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Diese nicht immer erfor<strong>de</strong>rlichen Leistungsphasen sind bei<br />

− FFH-Vorprüfungen die Leistungsphasen 3 und 4,<br />

− FFH-Verträglichkeitsprüfungen die Teilleistungen 2.6 - 2.8 <strong>de</strong>r Leistungsphase 2, sowie<br />

Leistungsphase 3,<br />

− FFH-Ausnahmeprüfungen die Teilleistung 2.5 <strong>de</strong>r Leistungsphase 2, die Teilleistung 6.3 <strong>de</strong>r<br />

Leistungsphase 6, sowie die Leistungsphasen 3 und 4.<br />

Daher sind diese Leistungsphasen in <strong>de</strong>n Vordrucken VII.112.3, VII.112.4 und VII.112.5 als<br />

Bedarfsposition gekennzeichnet; sie sind als solche auch zu vereinbaren. Honorarwirksam wer<strong>de</strong>n<br />

dann nur die bearbeiteten Leistungsphasen o<strong>de</strong>r Teile davon.<br />

© VHF Bayern - Stand Juni 2010 2 von 2

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