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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.107.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>s Vertrags Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke (HOAI<br />

Teil 4, Abschnitt 1)<br />

(Hinweis: Die Honorarermittlung für die Tragwerksplanung ist in <strong>de</strong>r HOAI verbindlich geregelt.)<br />

Für <strong>de</strong>n Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung sind die TVB-Brücken, VII.106.2 als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrags zu<br />

vereinbaren. Damit wer<strong>de</strong>n auch die RAB-BRÜ sowie die RE Ziffer 10.2 Vertragsbestandteil.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

(2) Allgemeines<br />

Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages (Vordruck VII.100) i.V.m.<br />

Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 7 HOAI).<br />

(3) Anrechenbare Kosten<br />

Als Hilfe für die Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten steht <strong>de</strong>r Vordruck VII.107.3 mit <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Hinweisen zur Verfügung; dieser ist <strong>de</strong>m Vertrag beizufügen. Die anrechenbaren<br />

Kosten sind gem. § 6 HOAI auf Grundlage <strong>de</strong>r Kostenberechnung o<strong>de</strong>r soweit diese noch nicht<br />

vorliegt auf Grundlage <strong>de</strong>r Kostenschätzung zu ermitteln.<br />

Bei Umbauten und Mo<strong>de</strong>rnisierungen nach § 2 Nr. 6 bzw. 7 HOAI ist zu klären, ob die Kosten für das<br />

Abbrechen von Bauwerksteilen <strong>de</strong>n anrechenbaren Kosten nach § 48 HOAI zuzurechnen sind.<br />

(4) Honorarzone<br />

Die Zuordnung <strong>de</strong>r Honorarzone richtet sich nach § 50 Abs. 2 HOAI.<br />

(5) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen<br />

Bei Ingenieurbauwerken mit erheblichen Längenabmessungen und weitgehend gleichbleiben<strong>de</strong>n<br />

statisch-konstruktiven Verhältnissen, bei <strong>de</strong>nen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen <strong>de</strong>m<br />

Honorar, das nach <strong>de</strong>n vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>s<br />

Auftragnehmers besteht, ist § 7 Abs. 3 HOAI anzuwen<strong>de</strong>n, d. h. die Min<strong>de</strong>stsätze <strong>de</strong>r HOAI dürfen<br />

durch schriftliche Vereinbarung unterschritten wer<strong>de</strong>n. Dies kommt in Betracht z. B. bei Ufer- o<strong>de</strong>r<br />

Stützwän<strong>de</strong>n, Lärmschutzanlagen, Tunneln, Galerien und langen Brücken.<br />

(6) Gleichartige Bauwerke<br />

Bei Brücken im Zuge von zweibahnigen Straßen mit getrennten Überbauten und im Wesentlichen<br />

gleichen bzw. gleichen statisch-konstruktiven Verhältnissen ist § 11 Abs. 2 HOAI anzuwen<strong>de</strong>n. Bei<br />

sonstigen Ingenieurbauwerken ist sinngemäß zu verfahren.<br />

(7) Leistungen im Bestand<br />

Ein Zuschlag kommt nur dann in Betracht, wenn wesentliche Eingriffe in die vorhan<strong>de</strong>ne Konstruktion<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bestand vorgenommen wer<strong>de</strong>n (s. § 2 Nr. 6 bzw. 7 HOAI). Soll kein Zuschlag vereinbart<br />

wer<strong>de</strong>n, ist dies gemäß § 35 Abs. 1 HOAI schriftlich auszuschließen.<br />

(8) Grundlagenermittlung<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Leistungsphase 1 <strong>de</strong>r Tragwerksplanung sind bei Ingenieurbauwerken nach § 40 Nr. 6<br />

und 7 HOAI gem. § 49 Abs. 1 HOAI im Leistungsbild <strong>de</strong>s Objektplaners für Ingenieurbauwerke<br />

enthalten.<br />

(9) Beauftragung von Teilen einer Leistung<br />

Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Leistungen o<strong>de</strong>r nur Teile von Leistungen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, steht <strong>de</strong>m Auftragnehmer nicht <strong>de</strong>r volle Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s Honorars dieser<br />

Leistungsphase, son<strong>de</strong>rn nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgen<strong>de</strong><br />

Aufstellung).<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Leistungen<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsätze für die Bewertung <strong>de</strong>r Leistung sind als Regelsätze zu<br />

betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010<br />

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