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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.110.1<br />

für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen nach Einzelansätzen <strong>de</strong>s § 29 Abs. 3<br />

HOAI nicht ohne Modifikation möglich. Daher wird zur Honorarfindung ein fiktiver Berechnungsraum<br />

festgesetzt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel kleiner ist als das Plangebiet. Dieser ist Grundlage für die Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Verrechnungseinheiten für die Honorarberechnung.<br />

Die Breite <strong>de</strong>s Berechnungsraums ist im Einzelfall zu ermitteln. Die Festlegung <strong>de</strong>s Berechnungsraumes<br />

erfolgt nach <strong>de</strong>n Kriterien:<br />

− Größe <strong>de</strong>s Plangebietes,<br />

− Schwierigkeit <strong>de</strong>r Aufgabe, soweit nicht schon in <strong>de</strong>r Honorarzone berücksichtigt,<br />

− mangeln<strong>de</strong>r Differenzierungsmöglichkeit bei <strong>de</strong>r Honorarfindung, die durch die Zuordnung in<br />

nur zwei Stufen auftreten kann. Sie kann über die Größe <strong>de</strong>s Berechnungsraumes kompensiert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei ist wie folgt vorzugehen:<br />

Das Plangebiet wird unterteilt in einen engeren Untersuchungsraum mit <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>rseitig ab Straßenachse<br />

(Neubau) bzw. Fahrbahnrand (Ausbau) gemessenen mittleren Breite "B1" und einen daran<br />

anschließen<strong>de</strong>n weiteren Untersuchungsraum mit <strong>de</strong>r jeweiligen mittleren Breite "B2".<br />

Die Begrenzung <strong>de</strong>s Plangebiets und <strong>de</strong>s engeren Untersuchungsraumes wird entsprechend <strong>de</strong>n<br />

örtlichen Verhältnissen, unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Reichweite <strong>de</strong>r straßen- und verkehrsbedingten<br />

Wirkfaktoren und <strong>de</strong>r landschaftsökologischen Empfindlichkeit <strong>de</strong>r jeweiligen Flächen gegenüber <strong>de</strong>n<br />

Projektwirkungen vom AG festgelegt. Die möglichen Auswirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf Natura 2000–<br />

Gebiete sowie auf streng geschützte Arten sind bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>s Plangebiets zu berücksichtigen.<br />

Anhaltswerte für die Festlegung <strong>de</strong>r verschie<strong>de</strong>nen Breiten enthält die Tabelle in Nr. (11). Aus<br />

<strong>de</strong>n Flächen <strong>de</strong>s engeren und weiteren Untersuchungsraums ergeben sich durch Teilung durch die<br />

Länge die mittleren Breiten "B1" und "B2" für je<strong>de</strong> Seite.<br />

Die <strong>de</strong>r Honorarermittlung zu Grun<strong>de</strong> zu legen<strong>de</strong> Breite B <strong>de</strong>s Berechnungsraums für die jeweilige<br />

Seite ergibt sich daraus nach <strong>de</strong>r Formel B = B1 + 0,2 B2. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Berechnungsraumes<br />

sind je 100 m über Bauanfang und -en<strong>de</strong> hinaus zu berücksichtigen.<br />

(10) Verrechnungseinheiten<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars ist von folgen<strong>de</strong>n Ansätzen auszugehen:<br />

a) 1.200 VE je Hektar im Berechnungsraum für:<br />

− vorhan<strong>de</strong>ne und geplante Naturschutzgebiete, Nationalparke, Kernzonen von Biosphärenschutzgebieten,<br />

Natur<strong>de</strong>nkmale,<br />

− Kernzonen <strong>de</strong>r Naturparke (da diese in Bayern <strong>de</strong>r Schutzkategorie LSG entsprechen, sind<br />

sie nur insoweit mit 1200 VE/ha zu bewerten, als sie zugleich unter eine <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren in<br />

Bst. a) aufgeführten Schutzkategorien fallen; ansonsten sind sie mit 400 VE zu bewerten),<br />

− internationale Schutzgebiete (z. B. Ramsar-Flächen, gemel<strong>de</strong>te Vogelschutzgebiete, FFH-<br />

Gebiete),<br />

− geschützte Landschaftsbestandteile,<br />

− Flächen gemäß § 30 BNatSchG bzw. entsprechen<strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>srechtlicher Regelungen,<br />

− ausgewiesene Vorrangflächen für <strong>de</strong>n Arten- und Biotopschutz (lan<strong>de</strong>splanerische Festsetzungen<br />

z. B.: Karte <strong>de</strong>r Vorrangflächen für <strong>de</strong>n Biotopschutz, Kartierung <strong>de</strong>r schutzwürdigen<br />

Bereiche, Biotopkartierung). Hierunter fallen nicht die in <strong>de</strong>n Regionalplänen festgelegten<br />

"Vorbehaltsflächen für Naturschutz und Landschaftspflege" und die im ABSP dargestellten<br />

"Vorranggebiete Naturschutz" (lediglich naturschutzinterne Festlegung).<br />

b) 400 VE je Hektar für die übrigen Flächen im Berechnungsraum.<br />

c) 1.200 VE je Hektar für im Rahmen <strong>de</strong>s Planungsauftrages ausgewiesene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Berechnungsraumes, soweit sie 10 v. H. <strong>de</strong>s ursprünglich<br />

vereinbarten Berechnungsraumes überschreiten.<br />

© VHF Bayern – Stand Juni 2010 3 von 4

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