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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.110.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>s Vertrags für landschaftspflegerische Begleitpläne im<br />

Straßen- und Brückenbau (HOAI Abschnitt 2)<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Anwendung <strong>de</strong>r Mustertexte<br />

Als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrages sind für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung die in § 3 <strong>de</strong>s Vertragsmusters<br />

(VII.110) aufgeführten Mustertexte zu verwen<strong>de</strong>n sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen –<br />

AVB (VII.100.4) und die Technischen Vertragsbedingungen (VII.110.2) zu vereinbaren.<br />

(2) Plangebiet als Gegenstand <strong>de</strong>r Leistungen<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Leistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das Plangebiet. Das Plangebiet<br />

ist entwe<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r UVS o<strong>de</strong>r bei Um- und Ausbauten geringeren Umfangs<br />

frei zu entwickeln und entsprechend <strong>de</strong>r Planungstiefe fallbezogen (d. h. in Abhängigkeit von Naturhaushalt<br />

und Landschaftsbild, Straßenkategorie, Verkehrsmengen) abzugrenzen (als Anlage zu Vordrucks<br />

VII.110.3). Die Größe <strong>de</strong>s Plangebietes wird somit bestimmt durch die Netzkonzeption und die<br />

räumlichen Parameter <strong>de</strong>r voraussichtlichen Wirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf die aus § 1 BNatSchG<br />

abgeleiteten Wert- und Funktionselemente für die biologische Vielfalt, <strong>de</strong>n Naturhaushalt und das<br />

Landschaftsbild.<br />

Die in einer Karte dargestellte Abgrenzung <strong>de</strong>s Plangebietes ist als Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber<br />

und Auftragnehmer zu vereinbaren. Die Fläche <strong>de</strong>s Plangebietes ist insgesamt und entsprechend<br />

<strong>de</strong>n sich aus §§ 13 ff. BNatSchG ergeben<strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen planerisch durchzuarbeiten.<br />

Dabei ist das Plangebiet hinsichtlich <strong>de</strong>s Arbeitsaufwan<strong>de</strong>s differenziert zu betrachten. Die gesamte<br />

Fläche <strong>de</strong>s Plangebietes ist folglich auch im Bestands- und Konfliktplan darzustellen (unvollständig<br />

wäre z. B. eine Darstellung, die an <strong>de</strong>r Grenze <strong>de</strong>s Berechnungsraumes en<strong>de</strong>t).<br />

Mit zunehmen<strong>de</strong>r Konkretisierung <strong>de</strong>r Planung ist die Abgrenzung <strong>de</strong>s Plangebietes zu überprüfen<br />

und ggf. anzupassen. Um die betroffenen Wert- und Funktionselemente von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung<br />

für Naturschutz und Landschaftspflege ganzheitlich erfassen und bewerten zu können o<strong>de</strong>r um geeignete<br />

Standorte für Ausgleichs- o<strong>de</strong>r Ersatzmaßnahmen festlegen zu können, kann es erfor<strong>de</strong>rlich<br />

wer<strong>de</strong>n, das Plangebiet um die Flächen zu erweitern, in <strong>de</strong>r die Erfassung und Bewertung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist o<strong>de</strong>r die Realisierung dieser funktionsbezogenen Maßnahmen möglich ist. Die Abgrenzung <strong>de</strong>s<br />

angepassten bzw. erweiterten Plangebietes ist einschließlich etwaiger Auswirkungen auf <strong>de</strong>n honorarwirksamen<br />

Berechnungsraum zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.<br />

(3) Referenzraum<br />

Zur Beurteilung <strong>de</strong>r erhobenen Daten kann es erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, einen über das Plangebiet hinausgehen<strong>de</strong>n<br />

Raum (Referenzraum) heranzuziehen, um die jeweilige regionale o<strong>de</strong>r überregionale Be<strong>de</strong>utung<br />

abschätzen zu können. Dieser Referenzraum wird nicht honorarwirksam.<br />

(4) Festlegung <strong>de</strong>s Untersuchungszeitraumes<br />

Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme (siehe Nr. 6 <strong>de</strong>r Technischen<br />

Vertragsbedingungen VII.110.2) ist so festzulegen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste<br />

sowie Erhebungs<strong>de</strong>fizite bei <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme und Fehleinschätzungen bei <strong>de</strong>r Bestandsbewertung<br />

weitestgehend ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Benennung lan<strong>de</strong>srechtlicher Bestimmungen<br />

Die gemäß Nr. 2 <strong>de</strong>r technischen Vertragsbedingungen zu beachten<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen<br />

(z. B. Zusammenarbeitserlasse) sind in § 2 <strong>de</strong>s Vertrages zu benennen.<br />

(6) Beson<strong>de</strong>re Leistungen<br />

Verursacht die Berücksichtigung <strong>de</strong>r waldrechtlich relevanten Sachverhalte (vgl. VII.110.2 Nr. 10)<br />

einen im Verhältnis zu <strong>de</strong>n Leistungen wesentlichen zusätzlichen Arbeits– und Zeitaufwand, so treten<br />

diese Leistungen als Beson<strong>de</strong>re Leistung zu <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>s LBP hinzu.<br />

Zur Abgrenzung <strong>de</strong>r gegenständlichen Leistungen zu <strong>de</strong>n Leistungen zur FFH-Vorprüfung siehe<br />

VII.112.1 (1).<br />

Leistungen, wie beson<strong>de</strong>re Hilfsmittel <strong>de</strong>r Darstellung (z. B. Mo<strong>de</strong>lle, audiovisuelle Medien), Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit, Vorstellung <strong>de</strong>r Planung vor Dritten, usw. sind ebenfalls als Beson<strong>de</strong>re<br />

Leistungen zu vereinbaren (vgl. VII.100.3 (7) VHF).<br />

Ist zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vergabe die Notwendigkeit von unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n zu beauftragen<strong>de</strong>n<br />

Leistungen stehen<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Leistungen (z. B. spezielle artenschutzrechtliche<br />

© VHF Bayern – Stand Juni 2010 1 von 4

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