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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.106.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>s Vertrags Objektplanung Ingenieurbauwerke (HOAI Teil 3,<br />

Abschnitt 3)<br />

(Hinweis: Die Honorarermittlung für die Objektplanung von Ingenieurbauwerken ist in <strong>de</strong>r HOAI<br />

verbindlich geregelt.)<br />

Für <strong>de</strong>n Ingenieurvertrag ist das neutrale Vertragsmuster VII.100 zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung sind die TVB-Brücken (VII.106.2) als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrags<br />

zu vereinbaren. Damit wer<strong>de</strong>n auch die RAB-BRÜ sowie die RE Ziffer 10.2 Vertragsbestandteil.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

(2) Allgemeines<br />

Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages (Vordruck VII.100) i.V.m.<br />

Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 7 HOAI).<br />

(3) Anrechenbare Kosten<br />

Als Hilfe für die Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten steht <strong>de</strong>r Vordruck VII.106.3 mit <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Hinweisen zur Verfügung; dieser ist <strong>de</strong>m Vertrag beizufügen.<br />

(4) Honorarzone<br />

Für die Zuordnung <strong>de</strong>r Honorarzone nach § 43 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die<br />

Objektliste in <strong>de</strong>r Anlage 3 zur HOAI zur Verfügung. In Zweifelsfällen und für nicht in <strong>de</strong>r Anlage 3 <strong>de</strong>r<br />

HOAI enthaltene Objekte ist eine Bewertung nach § 43 Abs. 2 HOAI vorzunehmen.<br />

(5) Ingenieurbauwerke mit erheblichen Längenabmessungen<br />

Bei Ingenieurbauwerken mit erheblichen Längenabmessungen und weitgehend gleichbleiben<strong>de</strong>n<br />

Planungsparametern, bei <strong>de</strong>nen kein ausgewogenes Verhältnis zwischen <strong>de</strong>m Honorar, das nach <strong>de</strong>n<br />

vollen anrechenbaren Kosten ermittelt wird, und <strong>de</strong>n Leistungen <strong>de</strong>s Auftragnehmers besteht, ist § 7<br />

Abs. 3 HOAI anzuwen<strong>de</strong>n, d. h. die Min<strong>de</strong>stsätze <strong>de</strong>r HOAI dürfen durch schriftliche Vereinbarung<br />

unterschritten wer<strong>de</strong>n. Dies kommt in Betracht z. B. bei Ufer- o<strong>de</strong>r Stützwän<strong>de</strong>n, Lärmschutzanlagen,<br />

Tunneln, Galerien und langen Brücken.<br />

(6) Auftrag für mehrere Ingenieurbauwerke<br />

Umfasst ein Auftrag mehrere Ingenieurbauwerke, so gilt § 11 Abs. 2 HOAI. Brücken im Zuge von<br />

zweibahnigen Straßen mit getrennten Über- und Unterbauten, bei <strong>de</strong>nen sich Abmessungen und<br />

Konstruktion nicht wesentlich unterschei<strong>de</strong>n, gelten als im Wesentlichen gleichartig im Sinne <strong>de</strong>s § 11<br />

HOAI. Bei sonstigen Ingenieurbauwerken ist sinngemäß zu verfahren.<br />

(7) Leistungen im Bestand<br />

Ein Zuschlag nach § 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 HOAI kommt nur dann in Betracht, wenn<br />

Eingriffe in die vorhan<strong>de</strong>ne Konstruktion o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bestand vorgenommen wer<strong>de</strong>n (s. § 2 Nr. 6 und 7).<br />

Soll kein Zuschlag vereinbart wer<strong>de</strong>n, ist dies gemäß § 35 Abs. 1 schriftlich auszuschließen.<br />

(8) Städtebauliche o<strong>de</strong>r landschaftsgestalterische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>re städtebauliche o<strong>de</strong>r landschaftsgestalterische Anfor<strong>de</strong>rungen an die Einbindung<br />

<strong>de</strong>s Ingenieurbauwerks in die Umgebung gestellt, so kann für die bau- und landschaftsgestalterische<br />

Beratung ein Honorar frei vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

(9) Beauftragung von Teilen einer Leistung<br />

Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Leistungen o<strong>de</strong>r nur Teile von Leistungen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, steht <strong>de</strong>m Auftragnehmer nicht <strong>de</strong>r volle Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s Honorars dieser<br />

Leistungsphase, son<strong>de</strong>rn nur ein entsprechend geringeres Honorar zu (siehe nachfolgen<strong>de</strong><br />

Aufstellung).<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Leistungen<br />

Die nachfolgen<strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsätze für die Bewertung <strong>de</strong>r Leistung sind als Regelsätze zu<br />

betrachten und im Einzelfall auf die spezifischen Leistungen anzupassen.<br />

© VHF Bayern 2008 - Stand Juni 2010<br />

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