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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.104.3<br />

Hinweise zur Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten<br />

zu Zeile 1<br />

zu Zeilen 1, 8, 9<br />

zu Zeile 2.1<br />

zu Zeile 2.6<br />

zu Zeile 3.2<br />

Die Gesamtkosten sind alle im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Baumaßnahme<br />

anfallen<strong>de</strong>n Kosten. Ggf. ist § 4 Abs. 2 HOAI zu beachten.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>r Ingenieurbauwerke (Brücken, Stützmauern) rechnen grundsätzlich<br />

nicht zu <strong>de</strong>n anrechenbaren Kosten. 10 v.H. <strong>de</strong>r Kosten dieser Bauwerke sind<br />

nach § 45 (2) Nr. 2 HOAI wegen <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r Straßenplanung festgelegten<br />

Geometrie jedoch anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn <strong>de</strong>m Auftragnehmer<br />

gleichzeitig Leistungen für die Ingenieurbauwerke übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist dies <strong>de</strong>r Fall, so erfolgt in <strong>de</strong>n Zeilen 8 und 9 keine Eintragung; die Honorare<br />

sind dann getrennt für die Verkehrsanlage und die Ingenieurbauwerke zu<br />

berechnen.<br />

Zu <strong>de</strong>n Kosten für das Baugrundstück gehören <strong>de</strong>r Erwerb, das rechtliche<br />

Freimachen - darunter ist das Freimachen von Rechten Dritter zu verstehen -<br />

sowie an<strong>de</strong>re einmalige Abgaben für Erschließung.<br />

Zu <strong>de</strong>n Baunebenkosten gehören die Kosten, die bei <strong>de</strong>r Planung und<br />

Baudurchführung auf <strong>de</strong>r Grundlage von Gebührenordnungen, Preisvorschriften<br />

o<strong>de</strong>r nach beson<strong>de</strong>rer vertraglicher Vereinbarung entstehen. Es sind dies in <strong>de</strong>r<br />

Regel Kosten für Vorplanung, Bauplanung (z. B. Ausführungsstatik bei Brücken),<br />

Bauüberwachung, behördliche Prüfungen, Genehmigungen und Abnahmen,<br />

beson<strong>de</strong>re künstlerische Gestaltung, Finanzierungen und Abgaben.<br />

Die Erschließung umfasst die öffentliche und nichtöffentliche Erschließung.<br />

zu Zeile 11 Zu <strong>de</strong>n anrechenbaren Kosten zählen nach im Hinblick auf <strong>de</strong>n<br />

Koordinierungsaufwand <strong>de</strong>s Auftragnehmers ganz o<strong>de</strong>r teilweise Installationen,<br />

betriebstechnische Anlagen und betriebliche Einbauten, wie z. B. elektro- und<br />

maschinentechnische Einrichtungen bei Tunneln und Kläranlagen.<br />

zu Zeile 15<br />

Die Abmin<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten nach § 45 (3) HOAI bezieht sich nur<br />

auf die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9, nicht auf die Leistungsphase 8 und die<br />

örtliche Bauüberwachung.<br />

zu Zeile 17 Als Abnahme von Leistungen und Lieferungen im Sinne von § 46 (1)<br />

Leistungsphase 8 HOAI ist nicht die Abnahme im Sinne von § 12 VOB/B, son<strong>de</strong>rn<br />

die körperliche Hinnahme zu verstehen.<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010

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