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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.104.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>s Vertrags Objektplanung Verkehrsanlagen (HOAI Teil 3,<br />

Abschnitt 4)<br />

(Hinweis: Die Honorarermittlung für die Objektplanung von Verkehrsanlagen ist in <strong>de</strong>r HOAI<br />

verbindlich geregelt.)<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung kann das jeweilige Vertragsmuster VII.104a bzw. VII.104b<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrages sind die TVB-Straßen (VII.104.2) zu vereinbaren.<br />

Damit wer<strong>de</strong>n auch die RE Vertragsbestandteil.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

(2) Allgemeines<br />

Das Honorar und die Berechnungsfaktoren sind in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages (Vordruck VII.104a bzw.<br />

VII.104b) i.V.m. Vordruck VII.100.2 festzulegen (vgl. § 7 HOAI).<br />

(3) Anrechenbare Kosten<br />

Als Hilfe für die Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) steht <strong>de</strong>r Vordruck VII.104.3 mit <strong>de</strong>n<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Hinweisen zur Verfügung. Dieser ist <strong>de</strong>m Vertrag beizufügen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten ist das Gesamtobjekt aufzuteilen in die Verkehrsanlage<br />

und die einzelnen Ingenieurbauwerke. Die unterschiedlichen Ingenieurbauwerke können <strong>de</strong>r<br />

Objektliste für Ingenieurbauwerke (Anlage 3 zur HOAI) entnommen wer<strong>de</strong>n. Dazu zählen neben <strong>de</strong>n<br />

konstruktiven Ingenieurbauwerken beispielsweise auch Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle.<br />

Anrechenbar sind für die Fremdleistungen <strong>de</strong>r Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 <strong>de</strong>s § 46 einschließl.<br />

Anlage 12 bei Verkehrsanlagen 10 v.H. <strong>de</strong>r Kosten für Ingenieurbauwerke,, wenn <strong>de</strong>m Auftragnehmer<br />

nicht gleichzeitig Leistungen nach § 42 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Auftragnehmer gleichzeitig Leistungen nach § 42 HOAI übertragen, erfolgt eine<br />

eigenständige Honorarermittlung für die einzelnen Objekte. Hier ist genau zu prüfen, welche<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Objektplanung „Ingenieurbauwerke“ zusammen mit <strong>de</strong>r Leistung Objektplanung<br />

„Verkehrsanlage“ erbracht wer<strong>de</strong>n sollen und daher in Auftrag gegeben wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r<br />

Objektplanung mehrerer Ingenieurbauwerke als Teil <strong>de</strong>r Verkehrsanlage können sich auch Fragen <strong>de</strong>r<br />

Wie<strong>de</strong>rholung (§ 11 Abs. 2 HOAI) ergeben.<br />

(4) Honorarzone<br />

Für die Zuordnung <strong>de</strong>r Honorarzone nach § 47 Abs. 2 HOAI steht für gängige Objekte als Regel die<br />

Objektliste in Anlage 3 <strong>de</strong>r HOAI zur Verfügung. In Zweifelsfällen und für nicht in <strong>de</strong>r Anlage 3 zur<br />

HOAI enthaltene Objekte ist eine Bewertung nach § 47 HOAI vorzunehmen.<br />

(5) Leistungen im Bestand<br />

Im Falle von Umbauten und Mo<strong>de</strong>rnisierungen kann nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 35 HOAI ein Zuschlag<br />

zum Honorar schriftlich vereinbart wer<strong>de</strong>n. Soll kein Zuschlag vereinbart wer<strong>de</strong>n, ist dies gemäß § 35<br />

(1) HOAI schriftlich auszuschließen.<br />

(6) Honorare in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

Bei selbstständigen Geh- und Radwegen mit rechnerischer Festlegung nach Lage und Höhe, bei<br />

nachträglich an vorhan<strong>de</strong>ne Straßen angepassten landwirtschaftlichen Wegen, Gehwegen und<br />

Radwegen sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen ist das Honorar frei zu<br />

vereinbaren.<br />

(7) Städtebauliche o<strong>de</strong>r landschaftsgestalterische Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

Wer<strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>re städtebauliche o<strong>de</strong>r landschaftsgestalterische Anfor<strong>de</strong>rungen an die Einbindung<br />

<strong>de</strong>r Verkehrsanlage in die Umgebung gestellt, so ist für die bauliche bzw. landschaftsgestalterische<br />

Beratung ein Honorar frei zu vereinbaren.<br />

(8) Beauftragung von Teilen einer Leistung<br />

Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Leistungen o<strong>de</strong>r nur Teile von Leistungen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, steht <strong>de</strong>m Auftragnehmer nicht <strong>de</strong>r volle Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s Honorars dieser<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010<br />

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