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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.109.1<br />

(6) Referenzraum<br />

Zur Beurteilung <strong>de</strong>r erhobenen Daten kann es erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, einen über <strong>de</strong>n honorarwirksamen<br />

Untersuchungsraum hinausgehen<strong>de</strong>n Raum (Referenzraum) heranzuziehen, um die jeweilige regionale<br />

und überregionale Be<strong>de</strong>utung abschätzen zu können. Dieser Referenzraum wird nicht honorarwirksam.<br />

(7) Beson<strong>de</strong>re Leistungen<br />

Leistungen, wie beson<strong>de</strong>re Hilfsmittel <strong>de</strong>r Darstellung (z. B. Mo<strong>de</strong>lle, audiovisuelle Medien), Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Öffentlichkeitsarbeit, Vorstellung <strong>de</strong>r Planung vor Dritten, usw. sind als Beson<strong>de</strong>re Leistungen<br />

zu vereinbaren (vgl. VII.100.3 (7) VHF).<br />

Ist zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vergabe die Notwendigkeit von unmittelbar im Zusammenhang mit <strong>de</strong>n zu beauftragen<strong>de</strong>n<br />

Grundleistungen stehen<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Leistungen (z. B. faunistische Untersuchungen<br />

entsprechend VII.113 VHF) absehbar, dann sollen diese in die Leistungs-/Honoraranfrage und die<br />

nachfolgen<strong>de</strong>n Verhandlungen einbezogen wer<strong>de</strong>n. Dazu sind die Art und <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r Leistungen<br />

möglichst genau vom AG abzuschätzen; sie sind Grundlage <strong>de</strong>s Vergabeverfahrens.<br />

Es ist vertraglich zu vereinbaren, <strong>de</strong>m AN die in Re<strong>de</strong> stehen<strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>ren Leistungen zu übertragen,<br />

sobald <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Leistungsumfang im Zuge <strong>de</strong>r Grundleistungen für eine Vergabe hinreichend<br />

konkretisiert wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Die genaue Festlegung und Übertragung <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>ren Leistungen bedarf <strong>de</strong>r Schriftform. Die<br />

Stun<strong>de</strong>nsätze und ggf. erfor<strong>de</strong>rliche Nebenkosten sind im Vertrag für die Grundleistungen vertraglich<br />

zu vereinbaren. Ist eine stufenweise Beauftragung vorgesehen, ist <strong>de</strong>r Auftragnehmer zu verpflichten,<br />

diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber diese Leistungen im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Erarbeitung <strong>de</strong>r Umweltverträglichkeitsstudie übertragen wer<strong>de</strong>n. Der Auftraggeber kann sich<br />

vorbehalten, die Übertragung weiterer Leistungen auf einzelne Teilleistungen zu beschränken. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Übertragung aller im Vergabeverfahren vorausgeschätzten Leistungen sowie<br />

eine Erhöhung <strong>de</strong>s Honorars aus <strong>de</strong>r stufenweisen Beauftragung ist auszuschließen.<br />

(8) Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars<br />

Grundlage für die Honorarberechnung ist die Fläche <strong>de</strong>s Untersuchungsraumes. Das Honorar für die<br />

Grundleistungen unterliegt nicht einer verbindlichen Preisverordnung. Es kann daher grundsätzlich frei<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Die im unverbindlichen Anhang aufgeführten Regelungen zur Ermittlung <strong>de</strong>r Honorarzonen<br />

und daraus folgend zur Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars stellen unverbindliche Orientierungswerte<br />

dar, auf <strong>de</strong>ren Basis das Honorar ermittelt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

In je<strong>de</strong>m Fall soll zur Prüfung <strong>de</strong>r Angemessenheit <strong>de</strong>s aufgrund einer Leistungsanfrage angebotenen<br />

Honorars, das sich aus <strong>de</strong>n Tafeln in <strong>de</strong>r Anlage 1 zur HOAI (Pkt. 1.1.2) ergeben<strong>de</strong> unverbindliche<br />

Honorar herangezogen wer<strong>de</strong>n. Wird dieser Orientierungswert um mehr als 20 v. H. unterschritten, ist<br />

vom Bieter eine schriftliche, plausible Aufklärung über die Ermittlung <strong>de</strong>s Honorars zu verlangen. Anhand<br />

<strong>de</strong>r vom Bieter vorgelegten Unterlagen ist zu prüfen, ob das Honorar eine einwandfreie Leistungserbringung<br />

erwarten lässt. Ist dies nicht <strong>de</strong>r Fall, ist das Angebot auszuschließen.<br />

In <strong>de</strong>r Regel soll ein Pauschalhonorar nach Durchführung einer Leistungsanfrage frei vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Honorar ist in § 7 <strong>de</strong>s Vertrages (Vordruck HVA F-StB-ING 1.5) zu vereinbaren.<br />

© VHF Bayern - Stand Juni 2010 2 von 2

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