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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.109.1<br />

Hinweise zur Erstellung <strong>de</strong>r Vertragsmuster für Umweltverträglichkeitsstudien im<br />

Straßen- und Brückenbau (HOAI Teil VI)<br />

Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung<br />

(1) Allgemeines<br />

Die Erarbeitung einer UVS ist in <strong>de</strong>r Regel dann erfor<strong>de</strong>rlich, wenn es mehrere sich grundsätzlich<br />

unterschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Planungsvarianten (insbeson<strong>de</strong>re Trassenvarianten) gibt, die in einem Raumordnungsverfahren<br />

lan<strong>de</strong>splanerisch zu beurteilen sind bzw. für die eine Linienbestimmung nach § 16<br />

FStrG erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Vergabe einer UVS entsprechend Anlage 1 Nr. 1.1 zur HOAI kann i.d.R. nur<br />

bei einem „variantenbezogenen Ansatz“ in wirtschaftlicher Weise erfolgen, da hierbei <strong>de</strong>r Untersuchungsbereich<br />

relativ knapp bemessen wer<strong>de</strong>n kann (Anhaltswerte bieten die in VII.110.1 (11) VHF<br />

genannten Werte für das Plangebiet bei Neubau. Die Werte gelten jeweils ab <strong>de</strong>r äußersten noch in<br />

Frage kommen<strong>de</strong>n Lage <strong>de</strong>r Trasse).<br />

Stehen die in <strong>de</strong>r UVS zu untersuchen<strong>de</strong>n Trassenvarianten bzw. –korridore noch nicht fest, dann hat<br />

sich eine zweistufige Vorgehensweise bewährt:<br />

1. Ausarbeitung einer Planungsraumanalyse (entspricht <strong>de</strong>r bisherigen Raumempfindlichkeitsanalyse<br />

- REA) für einen großzügig bemessenen Planungsraum anhand vorhan<strong>de</strong>ner Unterlagen (TK<br />

1:25.000, Schutzgebietskarten, FNP, Landschaftspläne, Biotopkartierung, ABSP, Luftbil<strong>de</strong>r, Artenschutzkartierung<br />

usw.). Das Leistungsbild orientiert sich an <strong>de</strong>n Leistungsphasen 1 - 3 <strong>de</strong>s § 3 Abs. 2<br />

<strong>de</strong>s Vertragsmusters (VII.109).<br />

2. Anschließend Erarbeitung <strong>de</strong>r UVS für die nach <strong>de</strong>m Ergebnis <strong>de</strong>r Planungsraumanalyse ernsthaft<br />

in Frage kommen<strong>de</strong>n bzw. „sich aufdrängen<strong>de</strong>n“ Trassen bzw. Trassenkorridore.<br />

Bei <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n UVS sind dann bei <strong>de</strong>r Festlegung <strong>de</strong>s Leistungsbil<strong>de</strong>s die Vorleistungen <strong>de</strong>r<br />

vorangegangenen Planungsraumanalyse zu berücksichtigen. In <strong>de</strong>r Regel sollte bei einer zweistufigen<br />

Bearbeitung die UVS erst nach Abschluss <strong>de</strong>r Planungsraumanalyse geson<strong>de</strong>rt vergeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Anwendung <strong>de</strong>r Mustertexte<br />

Als Bestandteil <strong>de</strong>s Vertrages sind für die Beschreibung <strong>de</strong>r Leistung die in § 3 <strong>de</strong>s Vertragsmusters<br />

(VII.109) aufgeführten Mustertexte zu verwen<strong>de</strong>n bzw. an die Projektsituation anzupassen sowie die<br />

technischen Vertragsbedingungen (VII.109.2) zu vereinbaren.<br />

(3) Festlegung <strong>de</strong>s Untersuchungszeitraumes<br />

Der Untersuchungszeitraum für die Durchführung <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme (siehe Nr. 6 <strong>de</strong>r technischen<br />

Vertragsbedingungen) ist so festzulegen, dass Qualitäts- und Aussagekraftverluste sowie Erhebungs<strong>de</strong>fizite<br />

bei <strong>de</strong>r Bestandsaufnahme und Fehleinschätzungen bei <strong>de</strong>r Bestandsbewertung weitestgehend<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Benennung lan<strong>de</strong>srechtlicher Bestimmungen<br />

Die gemäß Nr. 2 <strong>de</strong>r technischen Vertragsbedingungen zu beachten<strong>de</strong>n lan<strong>de</strong>srechtlichen Bestimmungen<br />

(z. B. Zusammenarbeitserlasse) sind in § 2 <strong>de</strong>s Vertrages zu benennen.<br />

(5) Abgrenzung <strong>de</strong>s Untersuchungsraumes<br />

Der Untersuchungsraum (entspricht <strong>de</strong>m in Leistungsphase 1 <strong>de</strong>r Anlage 1 Nr. 1.1.1 Abs. 2 zur HOAI<br />

genannten Untersuchungsbereich) ist entsprechend <strong>de</strong>r Planungsstufe (d. h. in Abhängigkeit von Naturhaushalt<br />

und Landschaftsbild, Straßenkategorie, Verkehrsmengen) abzugrenzen. Die Größe <strong>de</strong>s<br />

Untersuchungsraumes wird bestimmt durch die Netzkonzeption und die räumlichen Parameter <strong>de</strong>r<br />

voraussichtlichen Wirkungen <strong>de</strong>s Vorhabens auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG. Die Abgrenzung<br />

<strong>de</strong>s Untersuchungsraumes ist in einer Karte darzustellen; diese ist zwischen Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer zu vereinbaren.<br />

Mit zunehmen<strong>de</strong>r Konkretisierung <strong>de</strong>r Planung ist die Abgrenzung <strong>de</strong>s Untersuchungsraumes zu<br />

überprüfen und ggf. anzupassen. Um geeignete Standorte für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen<br />

festlegen zu können, kann es erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Untersuchungsraum um <strong>de</strong>n Raum zu erweitern,<br />

in <strong>de</strong>m die Realisierung dieser funktionsbezogenen Maßnahmen möglich ist. Die Abgrenzung<br />

<strong>de</strong>s angepassten bzw. erweiterten Untersuchungsraumes ist einschließlich etwaiger Auswirkungen<br />

auf das Honorar zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Dabei wird Bezug genommen<br />

auf <strong>de</strong>n im Vordruck VII.109.3 festgelegten Untersuchungsraum.<br />

© VHF Bayern - Stand Juni 2010 1 von 2

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