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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.100.4<br />

§ 6<br />

Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Auftraggebers<br />

Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Unterlagen, wie z. B. Pläne o<strong>de</strong>r<br />

Zeichnungen als Transparentpausen, digitale Daten, sind an <strong>de</strong>n Auftraggeber ohne beson<strong>de</strong>re<br />

Vergütung herauszugeben; sie wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>ssen Eigentum. Die <strong>de</strong>m Auftragnehmer überlassenen<br />

Unterlagen sind <strong>de</strong>m Auftraggeber spätestens nach Erfüllung <strong>de</strong>s Auftrages zurückzugeben.<br />

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.<br />

§ 7<br />

Urheberrecht<br />

(1) Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung<br />

<strong>de</strong>s Auftragnehmers nutzen und än<strong>de</strong>rn; dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der<br />

Auftraggeber wird <strong>de</strong>n Auftragnehmer vor wesentlichen Än<strong>de</strong>rungen eines nach <strong>de</strong>m Urheberrecht<br />

geschützten Werkes anhören; <strong>de</strong>r Auftraggeber wird sein Nutzungsinteresse mit <strong>de</strong>m<br />

Bestandsinteresse <strong>de</strong>s Urheberrechtsberechtigten abwägen und eine möglichst geringe<br />

Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Werkes <strong>de</strong>r Baukunst anstreben.<br />

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe <strong>de</strong>s Auftragnehmers.<br />

Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung <strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers.<br />

§ 8<br />

Zahlungen<br />

(1) Auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Auftragnehmers wer<strong>de</strong>n Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v. H. <strong>de</strong>r<br />

vereinbarten Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen einschließlich Umsatzsteuer gewährt.<br />

(2) Eine Teilschlusszahlung einschließlich Umsatzsteuer wird für in sich abgeschlossene,<br />

vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen gewährt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist, die für die<br />

Berechnung <strong>de</strong>s Honorars maßgeben<strong>de</strong>n anrechenbaren Kosten feststehen und <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

eine prüfbare Rechnung eingereicht hat.<br />

Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung <strong>de</strong>r vom<br />

Auftragnehmer vorgelegten prüfbaren Honorarschlussrechnung fällig, spätestens innerhalb von 2<br />

Monaten nach Zugang. Eine prüffähige Rechnung im Sinne <strong>de</strong>s § 15 Abs. 1 HOAI muss diejenigen<br />

Angaben enthalten, die nach <strong>de</strong>m geschlossenen Vertrag und <strong>de</strong>r HOAI objektiv unverzichtbar sind,<br />

um die sachliche und rechnerische Überprüfung <strong>de</strong>s Honorars zu ermöglichen. Wer<strong>de</strong>n<br />

Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> hierfür nicht spätestens innerhalb von<br />

2 Monaten nach Zugang <strong>de</strong>r Schlussrechnung erhoben, so kann <strong>de</strong>r Auftraggeber sich nicht mehr auf<br />

fehlen<strong>de</strong> Prüfbarkeit berufen. Die Prüfung <strong>de</strong>r Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu<br />

beschleunigen. In <strong>de</strong>m Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann <strong>de</strong>r Auftragnehmer die<br />

Zahlung eines Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und<br />

Abschlagszahlungen bereits feststeht. Alle Rechnungen (einschließlich Nachweise für Nebenkosten)<br />

sind im Original mit zwei Durchschriften einzureichen.<br />

(3) Wird nach Annahme <strong>de</strong>r Schlusszahlung (Teilschlusszahlung) festgestellt, dass die Vergütung<br />

abweichend vom Vertrag o<strong>de</strong>r aufgrund unzutreffen<strong>de</strong>r anrechenbarer Kosten ermittelt wur<strong>de</strong>, so ist<br />

die Abrechnung zu berichtigen. Das Gleiche gilt bei Rechen- o<strong>de</strong>r Übertragungsfehlern. Auftraggeber<br />

und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach ergeben<strong>de</strong>n Beträge zu erstatten. Sie können<br />

sich nicht auf einen etwaigen Wegfall <strong>de</strong>r Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.<br />

©VHF Bayern 2008 - Stand Juni 2010 4

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