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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.100.3<br />

zu vergüten, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Dabei ist folgen<strong>de</strong>s zu beachten:<br />

− die notwendige Anzahl <strong>de</strong>r Reisen setzt <strong>de</strong>r Auftraggeber im Benehmen mit <strong>de</strong>m Auftragnehmer<br />

fest.<br />

− Fahrtkosten (auch Tage- und Übernachtungsgeld) für Reisen, die über <strong>de</strong>n Umkreis von 15 km vom<br />

Geschäftssitz <strong>de</strong>s Auftragnehmers hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet wer<strong>de</strong>n, als es das<br />

Bun<strong>de</strong>sreisekostengesetz (BRKG) in <strong>de</strong>r bei Vertragsabschluss gültigen Fassung vorsieht.<br />

(12) Wer<strong>de</strong>n in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen Nebenkosten auf Einzelnachweis erstattet, ist bezüglich<br />

<strong>de</strong>r umsatzsteuerlichen Behandlung folgen<strong>de</strong>s zu beachten:<br />

a) Dem Auftragnehmer sollen die Nebenkosten nur in <strong>de</strong>r Höhe erstattet wer<strong>de</strong>n, wie sie bei ihm<br />

tatsächlich anfallen. Die geschätzten Beträge sind <strong>de</strong>shalb zunächst um die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Beträge für die Umsatzsteuer zu kürzen, die <strong>de</strong>m Auftragnehmer von Dritten in Rechnung gestellt<br />

wer<strong>de</strong>n und die nach § 15 UStG und § 35 ff. UStDV als Vorsteuer abziehbar sind.<br />

b) Mit Wirkung ab 01.01.2007 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r allgemeine Umsatzsteuersatz auf 19 v. H. erhöht. Somit<br />

beträgt ab diesem Zeitpunkt <strong>de</strong>r Faktor zur Ermittlung <strong>de</strong>r abziehbaren Vorsteuer bei<br />

– Vervielfältigungskosten: 15,97 v. H. *)<br />

Die abziehbare Vorsteuer ist mittels <strong>de</strong>s Faktors wie folgt zu ermitteln:<br />

Bruttobetrag x Faktor = Vorsteuer<br />

Beispiel: 150,00 EUR Vervielfältigungskosten<br />

150,00 EUR x 15,97 v. H. = 23,96 EUR Vorsteuer<br />

c) Die zu erstatten<strong>de</strong>n Nebenkosten wer<strong>de</strong>n umsatzsteuerrechtlich wie die Hauptleistung<br />

behan<strong>de</strong>lt, also wie die eigentliche Leistung <strong>de</strong>s Auftragnehmers. Die Nebenkosten, gekürzt um<br />

die abziehbaren Vorsteuerbeträge, sind <strong>de</strong>shalb mit <strong>de</strong>r Hauptleistung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer zu<br />

unterwerfen.<br />

Beispiel:<br />

EUR<br />

Hauptleistung 2.000,00<br />

+ Nebenkosten (150,00 - 23,96 EUR) 126,04<br />

2.126,04<br />

USt 19 v. H. 403,95<br />

Bruttobetrag 2.529,99<br />

*)<br />

Faktor 15,97 v. H. bei 19 % Umsatzsteuer ergibt sich aus : 100 - (100 : 1,19) = 15,96639 = 15,97<br />

2. Frei vereinbarte Honorare<br />

Für Leistungen, die nicht im verbindlichen Teil <strong>de</strong>r HOAI erfasst sind o<strong>de</strong>r für die die HOAI eine freie<br />

Honorarvereinbarung vorsieht, ist das Honorar nach Durchführung einer Leistungsanfrage bei<br />

mehreren Bewerbern (min<strong>de</strong>stens drei) frei zu vereinbaren.<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010<br />

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