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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.100.3<br />

– künftiger Preisän<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />

– eines Zuschlages für „Unvorhergesehenes“.<br />

(5) Liegen die anrechenbaren Kosten <strong>de</strong>s Objekts bzw. die Fläche o<strong>de</strong>r die Verrechnungseinheiten<br />

außerhalb <strong>de</strong>r jeweiligen Honorartafel, so ist bei einer Überschreitung das Honorar frei zu vereinbaren<br />

(siehe frei vereinbarte Honorare).<br />

Bei einer Unterschreitung <strong>de</strong>r jeweiligen Honorartafel-Eingangswerte ist das Honorar jeweils als<br />

Pauschalhonorar o<strong>de</strong>r Zeithonorar zu vereinbaren. In diesem Fall dürfen die für die niedrigsten<br />

anrechenbaren Kosten bzw. kleinste Fläche o<strong>de</strong>r niedrigsten Verrechnungseinheiten festgesetzten<br />

Höchstsätze <strong>de</strong>r vereinbarten Honorarzone nicht überschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Die zutreffen<strong>de</strong> Honorarzone ist nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r HOAI zu ermitteln.<br />

(7) Leistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im<br />

Allgemeinen erfor<strong>de</strong>rlich sind (§ 3 Abs. 2 HOAI).<br />

Wenn nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Leistungen o<strong>de</strong>r nur Teile von Leistungen<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n, steht <strong>de</strong>m Auftragnehmer nicht <strong>de</strong>r volle Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s Honorars dieser<br />

Leistungsphase, son<strong>de</strong>rn nur ein entsprechend geringeres Honorar zu.<br />

(8) Beson<strong>de</strong>re Leistungen können zu <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Leistungen hinzu- o<strong>de</strong>r an <strong>de</strong>ren Stelle treten, wenn<br />

beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an die Ausführung <strong>de</strong>s Auftrags gestellt wer<strong>de</strong>n, die über die allgemeinen<br />

Leistungen hinausgehen o<strong>de</strong>r diese än<strong>de</strong>rn.<br />

Ob und inwieweit Leistungen als Beson<strong>de</strong>re Leistungen im Sinne <strong>de</strong>s § 3 Abs. 3 bzw. <strong>de</strong>r Anlage 2<br />

zur HOAI honoriert wer<strong>de</strong>n müssen, entschei<strong>de</strong>t nicht das jeweilige Leistungsbild <strong>de</strong>r HOAI, son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r vertraglich vereinbarte Leistungsumfang.<br />

Mit <strong>de</strong>r preisrechtlichen Unterscheidung zwischen Leistungen und Beson<strong>de</strong>ren Leistungen wird nur<br />

geregelt, welche Leistungen im Regelfall mit <strong>de</strong>m Grundhonorar (Vergütung <strong>de</strong>r Leistungen)<br />

abgegolten sind und für welche Leistungen bei Vorliegen <strong>de</strong>r vertraglichen Voraussetzungen und <strong>de</strong>r<br />

preisrechtlichen Bestimmungen <strong>de</strong>r HOAI ein zusätzliches Honorar berechnet wer<strong>de</strong>n darf (Prüfung<br />

eines Honoraranspruches nach <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s § 8 HOAI unter Berücksichtigung von § 3<br />

HOAI).<br />

Für Beson<strong>de</strong>re Leistungen, die zu Leistungen hinzutreten, kann ein zusätzliches Honorar nach § 3<br />

Abs. 3 <strong>de</strong>r HOAI frei vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

– diese Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen und<br />

– das zusätzliche Honorar schriftlich vereinbart wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Ggf. ist das Honorar dann in angemessenem Verhältnis zum Honorar für die nach Art und Umfang<br />

vergleichbare Leistung aus <strong>de</strong>n Leistungsbil<strong>de</strong>rn zu vereinbaren<br />

– als Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>r jeweiligen Honorartafel o<strong>de</strong>r<br />

– als Pauschalbetrag.<br />

Soweit für Beson<strong>de</strong>re Leistungen ein zusätzliches Honorar zu vereinbaren ist, sollte dies in <strong>de</strong>r Regel<br />

bei Vertragsabschluss erfolgen. Wer<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>r Vertragsabwicklung neue Leistungen gefor<strong>de</strong>rt,<br />

so ist erst <strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r bisherigen Vertragsleistung zu prüfen und dann zu entschei<strong>de</strong>n, ob die neu<br />

zu vereinbaren<strong>de</strong> Vertragsleistung eine zusätzliche Vergütung auslöst.<br />

(9) Die Honorartafeln enthalten jeweils Min<strong>de</strong>st- und Höchstsätze für die Einzelnen Honorarzonen.<br />

In <strong>de</strong>r Regel sind die Min<strong>de</strong>stsätze <strong>de</strong>r HOAI die Basis für ein angemessenes Honorar. Ein höherer<br />

als <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stsatz darf nur vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, die<br />

<strong>de</strong>n Bearbeitungsaufwand wesentlich erhöhen, und die nicht bereits bei <strong>de</strong>r Einordnung <strong>de</strong>s Objekts<br />

in die Honorarzone berücksichtigt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(10) Nebenkosten (§ 14 HOAI) wer<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>m Honorar geson<strong>de</strong>rt erstattet, wenn dies nicht bei<br />

Auftragserteilung schriftlich ganz o<strong>de</strong>r teilweise ausgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer<br />

Pauschale (als Festbetrag o<strong>de</strong>r als Vomhun<strong>de</strong>rtsatz <strong>de</strong>s Honorars) ist anzustreben.<br />

(11) Ist es in begrün<strong>de</strong>ten Ausnahmefällen erfor<strong>de</strong>rlich, Reisen (Fahrtkosten und Fahrtzeit) geson<strong>de</strong>rt<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010<br />

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