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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.100.1<br />

Wenn ein erhebliches Interesse <strong>de</strong>s Auftraggebers dies erfor<strong>de</strong>rt, sind Einzelfristen für in sich<br />

abgeschlossene Teile <strong>de</strong>r Leistung zu bestimmen.<br />

Ist für die Einhaltung von Ausführungsfristen für Bauleistungen die Übergabe von Zeichnungen o<strong>de</strong>r<br />

an<strong>de</strong>ren Unterlagen wichtig, sind hierfür ebenfalls Termine o<strong>de</strong>r Fristen festzulegen.<br />

(8) Zu "§ 6 Haftpflichtversicherung <strong>de</strong>s Auftragnehmers":<br />

Als Deckungssummen sind in <strong>de</strong>r Regel vorzusehen:<br />

für Personenschä<strong>de</strong>n<br />

für sonstige Schä<strong>de</strong>n<br />

(Vermögens- und Sachschä<strong>de</strong>n)<br />

1.500.000 EUR<br />

1.500.000 EUR<br />

Der Auftragnehmer hat einen ausreichen<strong>de</strong>n Versicherungsschutz, in <strong>de</strong>r Regel durch eine<br />

Berufshaftpflichtversicherung, nachzuweisen, <strong>de</strong>r eine Inanspruchnahme <strong>de</strong>r genannten<br />

Deckungssummen ermöglicht. Es ist <strong>de</strong>r Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung <strong>de</strong>r<br />

Ersatzleistung min<strong>de</strong>stens das Zweifache <strong>de</strong>r Versicherungssumme beträgt; d. h. die Versicherung<br />

muss bestätigen, dass für <strong>de</strong>n Fall, dass bei <strong>de</strong>m Auftragnehmer mehrere Versicherungsfälle in einem<br />

Jahr eintreten (z. B. aus an<strong>de</strong>ren Verträgen mit an<strong>de</strong>ren Auftraggebern), die Obergrenze für die<br />

Zahlungsverpflichtung <strong>de</strong>r Versicherung bei min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>m Zweifachen <strong>de</strong>r obenstehen<strong>de</strong>n<br />

Versicherungssummen liegt. Für Einzelobjekte mit beson<strong>de</strong>rs hohem Risiko sind die o. g.<br />

Deckungssummen ggf. zu erhöhen. Bei kleinen Aufträgen bzw. bei Aufträgen mit einem geringerem<br />

Haftpflichtrisiko sind niedrigere Versicherungssummen zu vereinbaren. Bei Aufträgen, bei <strong>de</strong>nen die<br />

Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass durch die zu erbringen<strong>de</strong>n Leistungen Personenschä<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

sonstige Schä<strong>de</strong>n im Rahmen <strong>de</strong>r Haftpflichtversicherung auftreten können, ist auf die Vereinbarung<br />

einer Haftpflichtversicherung zu verzichten.<br />

Die Kosten <strong>de</strong>s Versicherungsschutzes sind mit <strong>de</strong>m Honorar abgegolten.<br />

(9) Zu "§ 7 Vergütung":<br />

In Absatz 1 ist anzukreuzen, ob das Honorar als Berechnungshonorar (mit einem Festbetrag o<strong>de</strong>r mit<br />

einem vorläufigen Betrag; Vordrucke VII.100.2, VII.115.3, VII.109.3, VII.110.3 o<strong>de</strong>r VII.114.3) o<strong>de</strong>r als<br />

frei vereinbartes Honorar festgelegt wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Wird im Ausnahmefall ein Zeithonorar vereinbart, so ist die zutreffen<strong>de</strong> Alternative anzukreuzen.<br />

In Absatz 2 ist vom Auftraggeber die gewünschte Anzahl <strong>de</strong>r Mehrfertigungen vorzugeben. In die<br />

Leerzeilen können ggf. weitere Positionen eingetragen wer<strong>de</strong>n. Die Vergütung ist vom Auftragnehmer<br />

anzubieten.<br />

In Absatz 3 ist anzukreuzen, ob und wie die Nebenkosten abgegolten wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

In Absatz 4 ist die Gesamtvergütung (brutto) anzugeben, sofern nicht Zeithonorare auf Nachweis<br />

vergütet wer<strong>de</strong>n sollen.<br />

(10) Zu "§ 8 Ergänzen<strong>de</strong> Vereinbarungen":<br />

An dieser Stelle können für <strong>de</strong>n Einzelfall erfor<strong>de</strong>rliche ergänzen<strong>de</strong> Vereinbarungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

In Betracht kommen z. B.:<br />

− Ergänzen<strong>de</strong> Bestimmungen hinsichtlich <strong>de</strong>r Zahlungen, Teilschlusszahlungen; vgl. § 8 (2) AVB.<br />

− Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Diese ist möglichst zu vermei<strong>de</strong>n und nur dann vorzusehen,<br />

wenn die Überschreitung von Terminen bzw. Fristen <strong>de</strong>m Auftraggeber erhebliche Nachteile<br />

verursachen kann. Sie ist für je<strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Überschreitung in angemessener Höhe festzusetzen (z.<br />

B. 0,1 v. H. <strong>de</strong>s Honorars); sie ist auf insgesamt 5 v. H. <strong>de</strong>r Gesamtvergütung zu begrenzen. Ferner<br />

ist ein<strong>de</strong>utig festzulegen, auf welche Teile <strong>de</strong>r Leistung sich die Vertragsstrafe beziehen soll.<br />

© VHF Bayern 2008 – Stand Juni 2010<br />

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