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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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III.2<br />

Der Auftrag darf erst nach Ablauf <strong>de</strong>r Fristen nach § 101a GWB erteilt wer<strong>de</strong>n und sofern von <strong>de</strong>r<br />

Vergabekammer kein Antrag auf Nachprüfung zugestellt wur<strong>de</strong>. Ein Vertrag, <strong>de</strong>r vor Fristablauf o<strong>de</strong>r ohne<br />

Information geschlossen wird, ist unwirksam nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 101b GWB.<br />

5. Vergabebekanntmachung<br />

Bis spätestens 48 Tage nach Auftragserteilung ist Mitteilung mit Standardformular 3, „Bek. über<br />

vergebene Aufträge“ zu machen, bzw. mit Standardformular 13 „Bekanntmachung ...“ sofern <strong>de</strong>m<br />

Verhandlungsverfahren ein Wettbewerb vorausgegangen ist.<br />

6. Verfahrensen<strong>de</strong><br />

Das VOF-Verfahren en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r Auftragerteilung (Unterzeichnung durch <strong>de</strong>n AG) o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r<br />

schriftlichen Erklärung <strong>de</strong>s AG, auf eine Auftragserteilung zu verzichten.<br />

7. Dokumentation <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

Die Auftraggeber sind zwingend verpflichtet, je<strong>de</strong>rzeit einen nachvollziehbaren Überblick über <strong>de</strong>n<br />

aktuellen Stand <strong>de</strong>s Verfahrens vorzuhalten. Der Vermerk muss <strong>de</strong>shalb laufend fortgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Damit ist gewährleistet, dass <strong>de</strong>r jeweilige Verfahrensstand bei etwaigen Nachprüfungsverfahren ohne<br />

Zeitverlust bei <strong>de</strong>r Nachprüfungsstelle vorgelegt wer<strong>de</strong>n kann sowie erfor<strong>de</strong>rlichenfalls bei<br />

Rechnungsprüfungsbehör<strong>de</strong>n, Zuwendungsgebern o<strong>de</strong>r KOM.<br />

Gleichzeitig ermöglicht dies die laufen<strong>de</strong> Eigenkontrolle <strong>de</strong>s ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens.<br />

Der Vermerk nach III.3 VHF dokumentiert das Verfahren unter Einhaltung <strong>de</strong>r allgemeinen Grundsätze<br />

<strong>de</strong>r Transparenz und <strong>de</strong>r Gleichbehandlung nach § 97 GWB. Aus <strong>de</strong>m Vergabevermerk soll nicht nur<br />

hervorgehen, weshalb <strong>de</strong>r erfolgreiche Bewerber <strong>de</strong>n Auftrag erhält, son<strong>de</strong>rn es muss auch<br />

nachvollziehbar dargestellt sein, weshalb die an<strong>de</strong>ren Teilnehmer am Verhandlungsverfahren im<br />

Vergleich zum erfolgreichen Bewerber bei <strong>de</strong>r Bewertung ein schlechteres Ergebnis erzielen.<br />

Im Sinne <strong>de</strong>r Transparenz und <strong>de</strong>s Willkürverbotes ist darzulegen, warum welcher Bieter für welches<br />

Kriterium welche Punkte erzielt hat. Es ist dabei nachvollziehbar darzustellen, auf Grund welcher<br />

wesentlichen Erwägungen die Vergabestelle zu <strong>de</strong>r Bewertung und Einstufung/Gewichtung <strong>de</strong>r<br />

Bewertungsinhalte und damit <strong>de</strong>r Punkteverteilung gelangt ist. Die kriterienbezogene Angabe erzielter<br />

Punkte und ihre Addition allein sind aufgrund mehrerer Vergabekammer-Entscheidungen nicht<br />

ausreichend.<br />

Der Vermerk ist nicht formalisiert. Da <strong>de</strong>r Inhalt immer individuell auf <strong>de</strong>n Einzelfall abzustimmen ist, sind<br />

in III.3 nur die Min<strong>de</strong>stangaben aufgelistet, die <strong>de</strong>m Bedarf entsprechend zu ergänzen sind.<br />

Für eine objektive Nachvollziehbarkeit sind die Angaben <strong>de</strong>tailliert, wahrheitsgemäß und verständlich zu<br />

fassen.<br />

8. Aufbewahrung von Verfahrensunterlagen<br />

Die Verfahrensunterlagen sind analog zu <strong>de</strong>n Rechnungslegungsunterlagen sechs Jahre im Bauamt<br />

aufzubewahren (gem. Nr. 3.3.6 – und ggfs länger nach Nr. 5.1.6 - <strong>de</strong>r Anlage 2 zu <strong>de</strong>n VV zu Art. 71<br />

BayHO iVm Nr. 9.2b <strong>de</strong>r VV zu Art. 80 BayHO).<br />

© VHF Bayern – Stand April 2011<br />

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