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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.14.0<br />

eine sehr eingehen<strong>de</strong> örtliche Bauüberwachung gefor<strong>de</strong>rt wird o<strong>de</strong>r eine solche<br />

Bauüberwachung wegen <strong>de</strong>r Schwierigkeiten bei <strong>de</strong>r Ausführung <strong>de</strong>s Objektes<br />

erfor<strong>de</strong>rlich wird, und wenn in solchen Fällen eine Honorierung nach Vomhun<strong>de</strong>rtsatz<br />

<strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten nicht zu einem leistungsgerechten Honorar<br />

führen wür<strong>de</strong>, z.B. weil die anrechenbaren Kosten gering sind.<br />

Falls <strong>de</strong>r Auftraggeber selbst o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re über die in Nr. 2.9 dieser Hinweise<br />

beschriebenen Leistungen hinaus, Teile <strong>de</strong>r unter 3.2 bis 3.8 <strong>de</strong>s Vertragsmusters<br />

genannten Leistungen erbringen, ist das bei <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r Leistungen<br />

zu berücksichtigen.<br />

Mehrere Bauwerke<br />

/<br />

Anlagen<br />

Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Ingenieurbauwerken / Verkehrsanlagen,<br />

so sind die Honorare für je<strong>de</strong>s Ingenieurbauwerk / je<strong>de</strong> Verkehrsanlage getrennt<br />

zu berechnen.<br />

Soweit die Anzahl <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungen noch nicht feststeht, ist zu vereinbaren,<br />

dass das Honorar nach § 11 Abs. 2 HOAI ermittelt wird. Stehen Art und Umfang<br />

<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungen fest, ist zur Vermeidung von Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen folgen<strong>de</strong><br />

Textfassung vorzusehen:<br />

Wegen <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungen für die Bauwerke / Anlagen<br />

wird vereinbart:<br />

Planen/Bauen im<br />

Bestand<br />

Umbau/Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />

Für die 1.-4. Wie<strong>de</strong>rholung je 50 v.H. <strong>de</strong>s Honorars für die Erstausfertigung <strong>de</strong>r<br />

Leistungen.<br />

Ab 5. Wie<strong>de</strong>rholung je 40 v.H. und ab <strong>de</strong>r 8 Wie<strong>de</strong>rholung 10 v.H. <strong>de</strong>s Honorars<br />

für die Erstausfertigung <strong>de</strong>r Leistungen.<br />

Das Honorar für Bauoberleitung und örtliche Bauüberwachung wird nicht reduziert.<br />

Bei Umbau und Mo<strong>de</strong>rnisierung kann gemäß § 35 HOAI ein Zuschlag in Abhängigkeit<br />

<strong>de</strong>s Schwierigkeitsgra<strong>de</strong>s schriftlich vereinbart wer<strong>de</strong>n ,siehe VIII.B.4.<br />

Der Zuschlag kann sich bei Umbauten/Mo<strong>de</strong>rnisierungen nach § 35 HOAI auf alle<br />

o<strong>de</strong>r einzelne übertragenen Leistungsphasen beziehen, o<strong>de</strong>r ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r Leistungen kann bei Umbau und<br />

Mo<strong>de</strong>rnisierung ein Zuschlag von max. 50 v.H. vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Höhere Zuschläge bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Fachaufsicht.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>s jeweiligen Zuschlags ist in <strong>de</strong>r Dokumentation zu begrün<strong>de</strong>n und<br />

schriftlich zu vereinbaren. Sofern bei Umbau und Mo<strong>de</strong>rnisierung kein Zuschlag<br />

schriftlich vereinbart ist, wirkt § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI. Sollte also trotz Umbau/Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />

einvernehmlich kein Zuschlag vereinbart sein, ist auch diese<br />

Vereinbarung im Vertrag schriftlich zu ergänzen um spätere For<strong>de</strong>rungen auszuschließen.<br />

Bauausführung<br />

Örtliche Bauüberwachung<br />

§ (3.7)<br />

Bauoberleitung<br />

(§ 3.6)<br />

Die Dauer <strong>de</strong>r örtlichen Bauüberwachung ist spätestens mit Beginn <strong>de</strong>r Bauausführung<br />

festzulegen (siehe dazu auch 5.1.3 und 6.3 <strong>de</strong>s Vertragsmusters).<br />

Zur Festlegung <strong>de</strong>s Honorars für die örtliche Bauüberwachung gelten die in 2.2<br />

dieser Hinweise aufgeführten Kriterien sinngemäß.<br />

Die Bauoberleitung nach Abschnitt 3.6 <strong>de</strong>s Vertragsmusters ist in <strong>de</strong>r Regel nur<br />

dann zu übertragen, wenn die örtliche Bauüberwachung in Auftrag gegeben wird.<br />

Verlängerte Bauzeit Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. <strong>de</strong>r festgelegten Ausführungszeit, min<strong>de</strong>stens<br />

3 Monate, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.<br />

Für <strong>de</strong>n daran anschließen<strong>de</strong>n Zeitraum soll <strong>de</strong>r Auftragnehmer für die nachweislich<br />

gegenüber <strong>de</strong>n Leistungen entstan<strong>de</strong>nen Mehraufwendungen eine zusätzliche<br />

Vergütung bis zum Höchstbetrag <strong>de</strong>r Vergütung je Monat erhalten, die er als<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 4 von 7

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