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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.14.0<br />

Baubestandsunterlagen<br />

(§ 3.8.1)<br />

Unterlagen<br />

(§ 3.9.1)<br />

Vergütung allgemein<br />

(§ 6)<br />

Bei <strong>de</strong>r Übertragung <strong>de</strong>r Beson<strong>de</strong>ren Leistungen für die Baubestandsunterlagen,<br />

ist auf die unterschiedlichen Vorgaben von F 1.3 RLBau / H 2 RBBau zu achten.<br />

Die projekt- und nutzerspezifischen Details zur Erstellung dieser Unterlagen müssen<br />

vom Auftraggeber nach <strong>de</strong>ssen Abstimmung mit <strong>de</strong>r Grundbesitzverwalten<strong>de</strong>n<br />

Dienststelle bereits mit Vertragsabschluss in <strong>de</strong>n Anhängen <strong>de</strong>s<br />

Pflichtenheftes (VI.4 VHF) festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>n Anhängen <strong>de</strong>s Pflichtenheftes (Anlage VI.4) müssen grundsätzlich vor<br />

Vertragsabschluss die Auftraggebervorgaben zum Datenaustauschbogen sowie<br />

die projekt- und nutzerspezifischen Details im Objektkatalog maßnahmen- und<br />

nutzerbezogen festgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dabei sind die unterschiedlichen Vorgaben von RLBau / RBBau zu beachten,<br />

insbeson<strong>de</strong>re bereits für die Baubestandsunterlagen nach F 1.3 RLBau / H 2<br />

RBBau, die auf die Ausführungsunterlage aufbauen.<br />

Bei Vertragsabschluss sind <strong>de</strong>r vorläufigen Honorarermittlung die geschätzten<br />

Kosten bzw. die Kosten <strong>de</strong>r baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig anerkannten<br />

Kostenermittlung zur Entscheidungsunterlage - Bau - zu Grun<strong>de</strong> zu legen.<br />

Wer<strong>de</strong>n Än<strong>de</strong>rungen erfor<strong>de</strong>rlich, die zu Mehrarbeiten <strong>de</strong>s Objektplaners bei <strong>de</strong>n<br />

Leistungen nach 3.2 führen, ist über <strong>de</strong>ren angemessene Honorierung eine zusätzliche<br />

Vereinbarung zu treffen. Insoweit können entwe<strong>de</strong>r die än<strong>de</strong>rungsbedingten<br />

Mehrkosten <strong>de</strong>r Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw.<br />

Entwurfsunterlage - Bau - hinzugeschlagen o<strong>de</strong>r die Mehrleistungen - pauschal<br />

o<strong>de</strong>r nach Zeitaufwand - honoriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Das endgültige Honorar für die gesamten Leistungen ist auf Grundlage <strong>de</strong>r baufachlich<br />

als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage - Bau<br />

bzw. seitens <strong>de</strong>s Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage<br />

- Bau zu ermitteln.<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Vergütung<br />

Die Ermittlung <strong>de</strong>r Vergütung richtet sich nach Teil 1 und §§ 41 mit 43*/45 mit 47*<br />

HOAI.<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI ist <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten die<br />

DIN 276 in <strong>de</strong>r Fassung vom Dezember 2008 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Für dieses<br />

Leistungsbild ist zusätzlich DIN 276-4:2009-08 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Die HOAI verlangt damit im Wesentlichen die Anwendung <strong>de</strong>r Kostenglie<strong>de</strong>rung<br />

nach Nr. 4 DIN 276. Dies ergibt sich ergänzend auch aus <strong>de</strong>r Definition in § 2<br />

Nrn. 13 und 14 HOAI, mit <strong>de</strong>r die Ebene <strong>de</strong>r jeweiligen Ermittlungstiefe in <strong>de</strong>n<br />

Kostengruppen festgelegt wird.<br />

Da die HOAI 2009 im Gegensatz zur vorherigen Fassung bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

anrechenbaren Kosten nicht mehr auf die vorhan<strong>de</strong>ne Bausubstanz abstellt, ist<br />

die Regelung in Nr. 3.3.6 DIN 276-1:2008-12, dass „Der Wert vorhan<strong>de</strong>ner Bausubstanz<br />

… geson<strong>de</strong>rt auszuweisen“ ist, nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Zur Klarstellung: die<br />

Herstellungskosten dürfen keine fiktiven Kosten vorhan<strong>de</strong>ner Substanz beinhalten,<br />

son<strong>de</strong>rn ausschließlich reine Baukosten. Die Berücksichtigung <strong>de</strong>s erhöhten<br />

Aufwands bei Umbauten etc ist wie unten in Nr. 2.5 erläutert, zu regeln.<br />

Die Honorarzone ist nach Maßgabe <strong>de</strong>r Objektliste in Anlage 3.4/3.5 HOAI iVm §<br />

43 HOAI festzulegen. Im Zweifelsfall ist die Definition <strong>de</strong>r Anlage 3.4/3.5 ausschlaggebend.<br />

Siehe VIII.B.3 VHF.<br />

Wenn an die zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgaben die <strong>de</strong>m Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r Honorarzone<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, gilt <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stsatz.<br />

Wenn darüber hinaus Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Bearbeitungsaufwand<br />

verän<strong>de</strong>rn und die nicht schon in an<strong>de</strong>rer Weise vergütet wer<strong>de</strong>n, ist ein<br />

Honorarsatz unter Beachtung <strong>de</strong>s § 7 HOAI festzulegen.<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 2 von 7

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