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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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III.2<br />

3.3 Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber für das weitere (Verhandlungs-)Verfahren<br />

Ein Anspruch <strong>de</strong>r Bewerber auf Teilnahme am Verhandlungsverfahren besteht nicht. Grundsätzlich<br />

besteht aber ein Anspruch auf eine sachgerechte Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber!<br />

Schwerpunkt aller Verfahren ist also die Qualifikation. Kriterien über Leistungsumfänge und Vergütung<br />

kommen erst im Verhandlungsverfahren zum tragen.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist, dass die Frage <strong>de</strong>r Eignung mit einer Abstufung dargestellt wird, also eine Rangfolge<br />

erzeugt wird. Die Auswahlentscheidung für die Auffor<strong>de</strong>rung zur Verhandlung muss sich nach dieser<br />

Reihenfolge richten. Der Beurteilungs-(Ermessens-)spielraum ist dabei nur eingeschränkt überprüfbar.<br />

Überprüft wer<strong>de</strong>n – auch gerichtlich – kann nur, ob rechtliche Grenzen dieses Ermessens nicht<br />

eingehalten, unzutreffend o<strong>de</strong>r unvollständig angewandt wur<strong>de</strong>n. Rechtliche Grenzen sind insofern das<br />

Gleichbehandlungsgebot, das Diskriminierungsverbot, Transparenz. Grundlage hierfür ist § 97 Abs. 7<br />

GWB.<br />

Die hierbei angewen<strong>de</strong>ten objektiven Kriterien für die Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber sind nach § 10 Abs. 2 VOF<br />

in <strong>de</strong>r Vergabebekanntmachung (Nr. IV.1.2) anzugeben. Ist beabsichtigt, insbeson<strong>de</strong>re auf die fachliche<br />

Eignung und <strong>de</strong>ren Nachweis abzustellen, sind die Bewerber darauf hinzuweisen. Damit ist klarzustellen,<br />

worauf sich die Bewerber einstellen und ihre Bewerbungsunterlagen abstellen können.<br />

Eine Verpflichtung, diese Kriterien zu gewichten sowie diese Gewichtung in <strong>de</strong>r Bekanntmachung zu<br />

veröffentlichen, besteht nicht. Sofern jedoch Regeln für die Gewichtung <strong>de</strong>r Auswahlkriterien für die<br />

Eignungsprüfung aufgestellt wer<strong>de</strong>n (z. B. mittels einer Bewertungsmatrix), ist dies bereits vor <strong>de</strong>r<br />

Veröffentlichung <strong>de</strong>r Bekanntmachung erfor<strong>de</strong>rlich. Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gleichbehandlung und Transparenz<br />

muss dies dann in <strong>de</strong>r Bekanntmachung mitgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig bei Verwendung einer Bewertungsmatrix:<br />

Eine Matrix muss nach herrschen<strong>de</strong>r Rechtsprechung vor Ablauf <strong>de</strong>r Bewerbungsfrist und vor Kenntnis<br />

<strong>de</strong>r Bewerbungen festliegen. In <strong>de</strong>r Dokumentation muss <strong>de</strong>shalb festgehalten sein, wann von wem die<br />

Bewertungsmatrix bzw. eine Gewichtung von Auswahlkriterien festgelegt wur<strong>de</strong>.<br />

Ein Bepunktungsschema muss schlüssig abstufen. Fehlt die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit,<br />

verhin<strong>de</strong>rt dies die verpflichtend zu gewährleisten<strong>de</strong> differenzierte Betrachtung und Nachprüfbarkeit und<br />

stellt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar.<br />

Losverfahren<br />

Nach § 10 Abs. 3 kann die Auswahl für die Teilnahme an Verhandlungsverfahren unter <strong>de</strong>n verbliebenen<br />

Bewerbern durch Los getroffen wer<strong>de</strong>n. Voraussetzung ist jedoch, dass die in Frage kommen<strong>de</strong>n<br />

Bewerber absolut gleichwertig sind und keine weiteren Differenzierungsansätze möglich sind. Das<br />

Losverfahren muss von min<strong>de</strong>stens drei Personen durchgeführt wer<strong>de</strong>n, eine dieser Personen darf am<br />

betroffenen Verfahren bislang nicht beteiligt gewesen sein. Die Grün<strong>de</strong> und das Ergebnis sind zu<br />

dokumentieren.<br />

Nach Vorliegen <strong>de</strong>s Bewertungsergebnisses sind diejenigen auszuwählen, die zur Verhandlung<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Gemäß § 10 Abs. 4 VOF sind bei hinreichen<strong>de</strong>r Anzahl min<strong>de</strong>stens drei Bewerber<br />

zur Verhandlung aufzufor<strong>de</strong>rn. Dabei ist <strong>de</strong>r Begriff „hinreichend“ dahingehend auszulegen, dass diese<br />

drei Bewerber auch eine ausreichen<strong>de</strong> Bewertung über die zu erwarten<strong>de</strong> Erfüllung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

und technischen Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen aufweisen müssen. An<strong>de</strong>renfalls könnte die Quote auch<br />

unterschritten wer<strong>de</strong>n.<br />

3.4 Information <strong>de</strong>r nichtberücksichtigten Bewerber nach Abschluss <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens<br />

§ 10 Abs. 5 VOF gibt vor, <strong>de</strong>n Bewerbern innerhalb von 15 Tagen (Fristberechnung siehe oben, Nr. 1.2)<br />

nach Abschluss <strong>de</strong>s TWB die Begründung ihrer Nichtberücksichtigung schriftlich mitzuteilen (Muster<br />

III.11 VHF). Eine Zurückhaltung von Grün<strong>de</strong>n ist nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 5 VOF möglich.<br />

4. Verhandlungsverfahren<br />

© VHF Bayern – Stand April 2011<br />

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