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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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Auftragsnummer:<br />

VII.12<br />

§ 6<br />

Vergütung<br />

6.1 Der Honorarermittlung wer<strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> gelegt:<br />

Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.4 <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s § 48 HOAI als anrechenbar ermittelte<br />

Teil aus <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau<br />

/ seitens <strong>de</strong>s Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-Bau *, solange<br />

sie nicht vorliegt aus <strong>de</strong>n nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten.<br />

Die anrechenbaren Kosten wer<strong>de</strong>n ermittelt nach<br />

§ 48 Abs. 1*<br />

§ 48 Abs. 3 Nrn. 1 mit 12*<br />

zuzüglich die in § 48 Abs. 1 mit 3 nicht erwähnten Kosten für zu v. H.*<br />

zuzüglich die Kosten nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 mit v. H.*<br />

zuzüglich die Kosten nach § 48 Abs. 3 Nrn. (13 – 16) mit v. H.*<br />

zuzüglich § 48 Abs. 5 mit <strong>de</strong>n Herstellkosten* / nach <strong>de</strong>m Neuwert*<br />

Der Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Die nach Nr.<br />

3.3.6 DIN 276-1:2008-12 geson<strong>de</strong>rt auszuweisen<strong>de</strong>n Werte vorhan<strong>de</strong>ner Bausubstanz und vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Teile wer<strong>de</strong>n nicht Bestandteil <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten.<br />

6.2 Für <strong>de</strong>n Umbau/die Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s*/<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>*/<strong>de</strong>s Ingenieurbauwerkes*<br />

wird gemäß § 35 HOAI kein Zuschlag * / ein Zuschlag zum Honorar von v.H. vereinbart. *<br />

Der Zuschlag wird auf alle Leistungsphasen * / nur für die Leistungsphasen * vereinbart *.<br />

Mit diesem Zuschlag ist <strong>de</strong>r Aufwand für <strong>de</strong>n mit zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Bestand abgegolten. *<br />

Gebäu<strong>de</strong>/<br />

Ingenieurbauwerke<br />

6.3 Folgen<strong>de</strong> Grundlagen im Sinne <strong>de</strong>r §§ 48 mit 50 HOAI sowie Bewertung <strong>de</strong>r Leistungen wer<strong>de</strong>n vereinbart:<br />

Honorarzone<br />

Zuschlag<br />

§ 35<br />

Bewertung <strong>de</strong>r Leistungen<br />

v.H.<br />

§ 50<br />

Abs.2<br />

v.H.. 3.2.1 3.2.2 3.3.1 3.3.2 3.4 ….<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

6.4 Als Honorarsatz wird <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stsatz <strong>de</strong>r Honorartafel nach § 50 HOAI vereinbart.<br />

Zusätzlich wird vereinbart: *<br />

v.H. <strong>de</strong>r Differenz zum Höchstsatz für Gebäu<strong>de</strong> / Ingenieurbauwerke *<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> Seite 7 von 11

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