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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.11.0<br />

Insoweit können entwe<strong>de</strong>r die än<strong>de</strong>rungsbedingten Mehrkosten <strong>de</strong>r<br />

Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage –Bau bzw. Entwurfsunterlage -<br />

Bau hinzugeschlagen o<strong>de</strong>r die Mehrleistungen pauschal honoriert wer<strong>de</strong>n.<br />

Vertragsabschluss sind <strong>de</strong>r vorläufigen Honorarermittlung die geschätzten<br />

Kosten bzw. die Kosten <strong>de</strong>r baufachlich genehmigten und haushaltsmäßig<br />

anerkannten Kostenermittlung zur Entscheidungsunterlage - Bau - zu<br />

Grun<strong>de</strong> zu legen.<br />

Das endgültige Honorar für die gesamten Leistungen ist auf Grundlage <strong>de</strong>r<br />

baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur HU-Bau bzw.<br />

seitens <strong>de</strong>s Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur EW-Bau zu<br />

ermitteln<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r<br />

Vergütung<br />

Die Ermittlung <strong>de</strong>r Vergütung richtet sich nach Teil 1 und §§ 51 mit 54 HOAI.<br />

Gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 HOAI ist <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten<br />

die DIN 276 in <strong>de</strong>r Fassung vom Dezember 2008 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Die<br />

HOAI verlangt damit im Wesentlichen die Anwendung <strong>de</strong>r Kostenglie<strong>de</strong>rung<br />

nach Nr. 4 DIN 276. Dies ergibt sich ergänzend auch aus <strong>de</strong>r Definition in §<br />

2 Nrn. 13 und 14 HOAI, mit <strong>de</strong>r die Ebene <strong>de</strong>r jeweiligen Ermittlungstiefe in<br />

<strong>de</strong>n Kostengruppen festgelegt wird.<br />

Da die HOAI 2009 im Gegensatz zur vorherigen Fassung bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten nicht mehr auf die vorhan<strong>de</strong>ne Bausubstanz<br />

abstellt, ist die Regelung in Nr. 3.3.6 DIN 276, dass "Der Wert vorhan<strong>de</strong>ner<br />

Bausubstanz … geson<strong>de</strong>rt auszuweisen" ist, nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Zur<br />

Klarstellung: die Herstellungskosten dürfen keine fiktiven Kosten<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Substanz beinhalten, son<strong>de</strong>rn ausschließlich reine Baukosten.<br />

Die Berücksichtigung <strong>de</strong>s erhöhten Aufwands bei Umbauten etc ist wie<br />

unten in Nr. 2.5 erläutert, zu regeln.<br />

Die Honorarzone ist nach Maßgabe <strong>de</strong>r Objektliste (Anlage 3.6 HOAI) i.V.m.<br />

§ 54 Abs. 2 HOAI festzulegen. Im Zweifelsfall ist die Definition <strong>de</strong>r Anlage<br />

3.6 ausschlaggebend. Siehe hierzu VIII.B.3 VHF.<br />

Wenn an die zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgaben die <strong>de</strong>m Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r<br />

Honorarzone entsprechen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, gilt<br />

<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stsatz.<br />

Wenn darüber hinaus Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n<br />

Bearbeitungsaufwand verän<strong>de</strong>rn und die nicht schon in an<strong>de</strong>rer Weise<br />

vergütet wer<strong>de</strong>n, ist ein Honorarsatz unter Beachtung <strong>de</strong>s § 7 HOAI<br />

festzulegen.<br />

Als solche Anfor<strong>de</strong>rungen kommen u. a. in Betracht:<br />

- Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern,<br />

- außergewöhnlich kurze Planungs- und Bauzeiten,<br />

- verbindliche Festtermine und Fristen,<br />

- Planung und Durchführung bei laufen<strong>de</strong>m Betrieb,<br />

- beson<strong>de</strong>re ausführungstechnische Anfor<strong>de</strong>rungen (z.B. Sichtinstallationen<br />

auch als Gestaltungselemente),<br />

- beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen an technische Einrichtungen und Installationen<br />

in <strong>de</strong>nkmalgeschützten Gebäu<strong>de</strong>n,<br />

- beson<strong>de</strong>re Anfor<strong>de</strong>rungen bei EMV-sensiblen Gebäu<strong>de</strong>n (z.B.<br />

entsprechen<strong>de</strong> Forschungs- und Klinikbereiche).<br />

Dazu ist in 6. 5 festzulegen, um welchen Prozentsatz <strong>de</strong>r Differenz zwischen<br />

Höchst- und Min<strong>de</strong>stsatz <strong>de</strong>r Honorartafel gemäß § 54 HOAI das Honorar<br />

erhöht wird. Die Grün<strong>de</strong> für diese abweichen<strong>de</strong> Honorarvereinbarung sind<br />

im Vergabevermerk festzuhalten.<br />

Anwendung <strong>de</strong>s § 52<br />

Abs. 4 HOAI (§ 6.1)<br />

Anlage 3 Nr. 3.6 HOAI<br />

Beispiel für die Festlegung eines angemessenen Anteils nach § 52 Abs. 4<br />

HOAI. Ein Lüftungskanal wird in Beton ausgeführt und kostet 40.000,- €.<br />

Eine Ausführung in verzinktem Stahlblech hätte etwa die Hälfte gekostet. In<br />

solch einem Fall ist es angemessen, "50" v. H. einzutragen.<br />

Anlagen für Druckluft und Son<strong>de</strong>rgase, wie z. B. Sauerstoff, Stickstoff und<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 3 von 9

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