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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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Auftragsnummer:<br />

VII.11<br />

5.1.3 Die Termine bzw. Fristen wer<strong>de</strong>n stufenweise jeweils bei Übertragung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen<br />

vereinbart.<br />

5.1.4 Verlängern sich Fristen aus 5.1.3 durch Umstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,<br />

sind neue Fristen festzulegen.<br />

5.2 Wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Planungs- und Baubesprechungen Termine / Fristen für die Lieferung <strong>de</strong>r Pläne,<br />

Leistungsverzeichnisse und sonstigen Unterlagen festgelegt, ist darüber vom Auftragnehmer eine<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift zu erstellen und <strong>de</strong>m Auftraggeber unverzüglich zuzuleiten. Mit <strong>de</strong>r schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Auftraggebers dazu wer<strong>de</strong>n diese Termine / Fristen Vertragsbestandteil.<br />

§ 6<br />

Vergütung<br />

6.1 Der Honorarermittlung wer<strong>de</strong>n zugrun<strong>de</strong> gelegt:<br />

Für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 die anrechenbaren Kosten nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>r §§ 51 mit 54<br />

HOAI aus <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r baufachlich als richtig anerkannten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage-Bau*<br />

/ seitens <strong>de</strong>s Auftraggebers bestätigten Kostenberechnung zur Entwurfsunterlage-<br />

Bau *, solange sie nicht vorliegt aus <strong>de</strong>n nach 2.2.1 vorgegebenen Kosten.<br />

Der Ermittlung <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12 zugrun<strong>de</strong> zu legen. Die nach<br />

Nr. 3.3.6 DIN 276-1:2008-12 geson<strong>de</strong>rt auszuweisen<strong>de</strong>n Werte vorhan<strong>de</strong>ner Bausubstanz und<br />

vorhan<strong>de</strong>ner Teile wer<strong>de</strong>n nicht Bestandteil <strong>de</strong>r anrechenbaren Kosten.<br />

Die angemessene Anrechenbarkeit <strong>de</strong>r in § 52 Abs. 4 HOAI genannten Kosten erfolgt mit<br />

v.H. (Diese Kosten können überschlägig ermittelt wer<strong>de</strong>n.) *<br />

Da <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n Regeln <strong>de</strong>s § 54 HOAI als anrechenbar ermittelte Teil aus <strong>de</strong>n nach 2.2.1 vorgegebenen<br />

Kosten über 3.834.689 € liegt, wird für die Leistungen nach 3.2 bis 3.5 ein Honorar<br />

von € vereinbart.*<br />

Da die anrechenbaren Kosten nach § 52 HOAI die Eingangstafelwerte <strong>de</strong>s § 54 Abs. 1 HOAI<br />

(5.113,- €) unterschreiten, wer<strong>de</strong>n die Leistungen wie folgt vergütet:<br />

Für die Honorarberechnung <strong>de</strong>r Genehmigungsplanung sind jeweils nur die Kosten <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Anlage zugrun<strong>de</strong> zu legen, für die nach <strong>de</strong>n öffentlich rechtlichen Vorschriften eine unmittelbare<br />

Genehmigung erfor<strong>de</strong>rlich ist.*<br />

Anrechenbare Kosten für das Entwässerungsgesuch sind die Herstellungskosten für die Wasserund<br />

Abwasserinstallation, einschließlich <strong>de</strong>r in / unter <strong>de</strong>r Bo<strong>de</strong>nplatte verlegten Grundleitungen,<br />

Abwasserbehandlungsanlagen und die Sanitärobjekte. *<br />

6.2 Honorarzonen nach § 54 und Anlage 3 Nr. 3.6 HOAI für die nachfolgend genannten einzelnen<br />

technischen Anlagen in <strong>de</strong>n Anlagengruppen nach 1.1<br />

Gebäu<strong>de</strong>/<br />

Ing.-Bauwerk<br />

Honorarzone<br />

Gebäu<strong>de</strong>/<br />

Ing.-Bauwerk<br />

Gebäu<strong>de</strong>/<br />

Ing.-Bauwerk<br />

6.2.1<br />

Abwasser-, Wasser, Gasanlagen<br />

(genaue Bezeichnung <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Anlagen)<br />

6.2.2<br />

Wärmeversorgungsanlagen<br />

(genaue Bezeichnung <strong>de</strong>r einzelnen<br />

Anlagen)<br />

6.2.3<br />

Lufttechnische Anlagen<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> Seite 11 von 18

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