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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.10.1<br />

maßgeben<strong>de</strong>n anrechenbaren Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind<br />

verpflichtet, die sich danach ergeben<strong>de</strong>n Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen<br />

etwaigen Wegfall <strong>de</strong>r Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.<br />

Die <strong>Ausgabe</strong>n <strong>de</strong>s Auftraggebers unterliegen <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung durch <strong>de</strong>n<br />

Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre<br />

durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers wegen Überzahlung <strong>de</strong>s Auftragnehmers von Ansprüchen aus<br />

ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen<br />

bzw. Überzahlungen beginnt mit <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Auftraggebers vom Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Rechnungsprüfung, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Auftraggeber hatte bereits zuvor von <strong>de</strong>r Überzahlung<br />

Kenntnis o<strong>de</strong>r seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der<br />

Auftragnehmer muss bis zum Ablauf <strong>de</strong>r Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf<br />

Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.<br />

12.3 Im Falle <strong>de</strong>r Überzahlung hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer <strong>de</strong>n überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet<br />

er innerhalb von 14 Kalen<strong>de</strong>rtagen nach Zugang <strong>de</strong>s Rückfor<strong>de</strong>rungsschreibens nicht,<br />

befin<strong>de</strong>t er sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe<br />

von 8 v.H. über <strong>de</strong>m Basiszinssatz <strong>de</strong>s § 247 BGB zu zahlen.<br />

12.4 Unter Verzicht auf das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt <strong>de</strong>r<br />

Auftragnehmer ein, dass vertragliche und steuerliche For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Auftragnehmer für die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland tätig wird, sowie vertragliche For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sanstalt für<br />

Immobilienaufgaben und <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbetriebs bzw. <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sson<strong>de</strong>rvermögens <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Auftragnehmer für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland tätig wird,<br />

gegen For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Auftragnehmers an eine dieser Gebietskörperschaften bzw. <strong>de</strong>r<br />

vorgenannten Einrichtungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s / <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s aufgerechnet wer<strong>de</strong>n .<br />

§ 13<br />

Kündigung durch <strong>de</strong>n Auftraggeber<br />

13.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung <strong>de</strong>r beauftragten Leistung je<strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>n Vertrag<br />

kündigen.<br />

13.2 Kündigt <strong>de</strong>r Auftraggeber aus einem Grund, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so<br />

ist <strong>de</strong>r Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich<br />

jedoch anrechnen lassen, was er infolge <strong>de</strong>r Aufhebung <strong>de</strong>s Vertrags an Kosten erspart o<strong>de</strong>r<br />

durch an<strong>de</strong>rweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Unternehmens / Büros erwirbt<br />

o<strong>de</strong>r zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 Satz 2, 2. Halbsatz BGB).<br />

Die ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten, vertraglichen Leistungen wer<strong>de</strong>n für<br />

- die Leistungen Entwurfsunterlage, Ausführungsplanung sowie Vorbereitung und<br />

Mitwirkung bei <strong>de</strong>r Vergabe auf 40 v.H. <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung,<br />

- die Leistungen Objektüberwachung / Bauüberwachung, Überwachung <strong>de</strong>r Ausführung<br />

beziehungsweise <strong>de</strong>r Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung auf 60 v.H. <strong>de</strong>r<br />

vereinbarten Vergütung festgelegt,<br />

- die Leistungen Objektbetreuung / Dokumentation auf 90 v.H. <strong>de</strong>r vereinbarten Vergütung<br />

festgelegt,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, es wer<strong>de</strong>n geringere o<strong>de</strong>r höhere ersparte Aufwendungen o<strong>de</strong>r sonstige<br />

vergütungsmin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Umstän<strong>de</strong> von einer Vertragspartei nachgewiesen.<br />

13.3 Kündigt <strong>de</strong>r Auftraggeber aus einem Grund, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Auftragnehmer zu vertreten hat, hat <strong>de</strong>r<br />

Auftragnehmer nur Anspruch auf Vergütung <strong>de</strong>r bis zur Kündigung vertragsgemäß erbrachten<br />

Leistungen.<br />

13.4 Der Auftraggeber kann auch kündigen, wenn <strong>de</strong>r Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt<br />

o<strong>de</strong>r das Insolvenzverfahren beziehungsweise ein vergleichbares gesetzliches Verfahren<br />

beantragt o<strong>de</strong>r ein solches Verfahren eröffnet wird o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Eröffnung mangels Masse<br />

abgelehnt wird. Der Auftragnehmer hat dann nur Anspruch auf Vergütung <strong>de</strong>r bis zur<br />

Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen.<br />

© VHF Bayern – Stand Dezember 2010 8

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