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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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§ 4<br />

Herausgabeanspruch <strong>de</strong>s Auftraggebers<br />

VII.10.1<br />

4.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung <strong>de</strong>s Vertrags angefertigten Unterlagen sind an <strong>de</strong>n<br />

Auftraggeber herauszugeben; sie wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>ssen Eigentum.<br />

4.2 Die <strong>de</strong>m Auftragnehmer überlassenen Unterlagen sind <strong>de</strong>m Auftraggeber unverzüglich nach<br />

Erfüllung o<strong>de</strong>r Beendigung seines Vertrages zurückzugeben. Zurückbehaltungsrechte, die<br />

nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.<br />

4.3 Auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Auftraggebers hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer die vom Auftraggeber digital zur<br />

Verfügung gestellten Daten in seinem DV-System zu löschen.<br />

§ 5<br />

Urheberrecht<br />

5.1 Soweit die vom Auftragnehmer gefertigten Unterlagen und das ausgeführte Werk ganz o<strong>de</strong>r in<br />

Teilen urheberrechtlich geschützt sind, bestimmen sich die Rechte <strong>de</strong>s Auftraggebers auf<br />

Nutzung, Än<strong>de</strong>rung und Veröffentlichung dieser Werke nach 5.1.1 bis 5.1.4.<br />

Als Werke <strong>de</strong>r Baukunst im Sinne <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes sind solche Unterlagen und<br />

Bauwerke anzusehen, die eine persönliche, geistige Schöpfung <strong>de</strong>s Auftragnehmers<br />

darstellen und einen so hohen Grad an individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen,<br />

dass sie aus <strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>s alltäglichen Bauschaffens herausragen.<br />

Gegen fachliche Weisungen <strong>de</strong>s Auftraggebers kann <strong>de</strong>r Auftragnehmer nicht einwen<strong>de</strong>n,<br />

dass die von ihm im Rahmen <strong>de</strong>s Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem<br />

Urheberrecht unterliegen.<br />

5.1.1 Der Auftraggeber darf die Unterlagen für die im Vertrag genannte Baumaßnahme und das<br />

ausgeführte Werk ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Auftragnehmers nutzen. Die Unterlagen dürfen auch<br />

für eine etwaige Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>s ausgeführten Werks benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

5.1.2 Der Auftraggeber darf die Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s<br />

Auftragnehmers än<strong>de</strong>rn, wenn die vom Auftraggeber vorzunehmen<strong>de</strong> Interessenabwägung im<br />

Einzelfall ergeben hat, dass das Schutzinteresse <strong>de</strong>s Auftragnehmers hinter <strong>de</strong>m<br />

Gebrauchsinteresse <strong>de</strong>s Auftraggebers zurücktreten muss. In diesem Fall wird <strong>de</strong>r<br />

Auftraggeber <strong>de</strong>n Auftragnehmer über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit<br />

geben, innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und<br />

in welcher Weise er mit einer Än<strong>de</strong>rung einverstan<strong>de</strong>n ist.<br />

5.1.3 Müssen am ausgeführten Werk Mängel, die insbeson<strong>de</strong>re eine Gefahr für die Sicherheit<br />

darstellen o<strong>de</strong>r die Nutzung <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s beeinträchtigen und die nicht ohne eine Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>s ursprünglichen Werkes behoben wer<strong>de</strong>n können, beseitigt wer<strong>de</strong>n, kann <strong>de</strong>r Auftraggeber<br />

das ausgeführte Werk ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Auftragnehmers än<strong>de</strong>rn. 5.1.2. Satz 1 gilt<br />

entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass an die Stelle <strong>de</strong>s Gebrauchsinteresses <strong>de</strong>s<br />

Auftraggebers das Interesse <strong>de</strong>s Auftraggebers an einer mangelfreien Werkausführung tritt.<br />

Soweit möglich, wird er <strong>de</strong>n Urheber vor Ausführung hören.<br />

5.1.4 Der Auftraggeber hat das Recht zur Veröffentlichung unter Namensangabe <strong>de</strong>s<br />

Auftragnehmers. Das Veröffentlichungsrecht <strong>de</strong>s Auftragnehmers unterliegt <strong>de</strong>r vorherigen<br />

schriftlichen Zustimmung <strong>de</strong>s Auftraggebers, wenn Geheimhaltungs- bzw.<br />

Sicherheitsinteressen o<strong>de</strong>r sonstige beson<strong>de</strong>re Belange <strong>de</strong>s Auftraggebers durch die<br />

Veröffentlichung berührt wer<strong>de</strong>n.<br />

5.2 Liegen die Voraussetzungen von 5.1 nicht vor, darf <strong>de</strong>r Auftraggeber die Unterlagen für die im<br />

Vertrag genannte Baumaßnahme ohne Mitwirkung <strong>de</strong>s Auftragnehmers nutzen und än<strong>de</strong>rn;<br />

dasselbe gilt auch für das ausgeführte Werk. Der Auftraggeber hat das Recht zur<br />

Veröffentlichung unter Namensangabe <strong>de</strong>s Auftragnehmers.<br />

Das Veröffentlichungsrecht <strong>de</strong>s Auftragnehmers unterliegt <strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Auftraggebers.<br />

Die Planungs- und Kostendaten <strong>de</strong>r Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer nicht an Dritte<br />

weitergegeben wer<strong>de</strong>n; § 2.5 bleibt davon unberührt.<br />

© VHF Bayern – Stand Dezember 2010 4

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