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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.10.0<br />

-<br />

-<br />

Für Leistungen ab <strong>de</strong>r Honorarzone II kann ein Zuschlag bis zu 80 %<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Sofern keine Vereinbarung getroffen wur<strong>de</strong>, gilt 20 %<br />

als vereinbart.<br />

Land: Der Zuschlag kann sich bei Umbauten/Mo<strong>de</strong>rnisierungen nach § 35<br />

HOAI auf alle o<strong>de</strong>r einzelne übertragenen Leistungsphasen beziehen<br />

(siehe VIII.B.4), o<strong>de</strong>r ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r Leistungen kann ein<br />

Zuschlag von max. 50 v.H. vereinbart wer<strong>de</strong>n, Höhere Zuschläge bedürfen<br />

<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Fachaufsicht.<br />

Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad gilt <strong>de</strong>r Hinweis zu § 10.3.<br />

Bei Instandhaltung/Instandsetzung gilt:<br />

- Es kann ein Satz bis 50 v. H. für die Objektüberwachung – Leistungsstufe 4<br />

– vereinbart wer<strong>de</strong>n. Der Zuschlag ist, sofern eine Vereinbarung getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n soll, bei Vertragsabschluss zu vereinbaren.<br />

Land: Bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von<br />

max 30 v. H. vereinbart wer<strong>de</strong>n. Höhere Zuschläge bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Zustimmung <strong>de</strong>r Fachaufsicht.<br />

Zu 10.6<br />

Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleichartige Gebäu<strong>de</strong>, die im<br />

zeitlichen o<strong>de</strong>r örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen<br />

geplant und errichtet wer<strong>de</strong>n sollen, o<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> nach Typenplanung o<strong>de</strong>r<br />

Serienbauten, ist entsprechend § 11 Abs. 2 HOAI folgen<strong>de</strong>r Textbaustein<br />

einzufügen:<br />

Das Honorar für die Leistungen <strong>de</strong>r Leistungsstufen 1-3 wird wie folgt vereinbart:<br />

für die 1.-4. Wie<strong>de</strong>rholung<br />

= Min<strong>de</strong>rung um 50 % <strong>de</strong>s Honorars<br />

für die 5.-7. Wie<strong>de</strong>rholung<br />

= Min<strong>de</strong>rung um 60 % <strong>de</strong>s Honorars<br />

ab <strong>de</strong>r 8. Wie<strong>de</strong>rholung<br />

= Min<strong>de</strong>rung um 90 % <strong>de</strong>s Honorars.<br />

Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand eines an<strong>de</strong>ren Auftrags<br />

zwischen <strong>de</strong>n Vertragsparteien waren, so wer<strong>de</strong>n die Prozentsätze <strong>de</strong>r beauftragten<br />

Leistungsphasen auch dann gem. § 11 Abs.2 HOAI gemin<strong>de</strong>rt, wenn die Leistungen<br />

nicht im zeitlichen o<strong>de</strong>r örtlichen Zusammenhang erbracht wer<strong>de</strong>n (§ 11 Abs.3<br />

HOAI).<br />

Zu 10.8<br />

Zu 10.9<br />

Zu 10.10<br />

Zu 10.11<br />

Zu 10.12<br />

Bei Überschreitung <strong>de</strong>s Tafelendwertes ist das Honorar frei zu vereinbaren. Als<br />

Anhalt hierfür sind die erweiterten Tafeln nach Maßgabe von VIII.B.1 VHF<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Da zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vertragsverhandlung zunächst kein endgültiger Wert<br />

festgelegt wer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn erst mit Vorliegen <strong>de</strong>r Kostenberechnung, ist hier<br />

neben <strong>de</strong>m vorläufigen Honorar eine Regelung für die spätere Anpassung zu<br />

treffen (z. B. im v. H. - Verhältnis). § 10.3 ist dann zu streichen.<br />

Beson<strong>de</strong>re Leistungen wer<strong>de</strong>n pauschal vergütet.<br />

Für die Vereinbarung von Stun<strong>de</strong>nsätzen ist von folgen<strong>de</strong>n Orientierungswerten<br />

auszugehen:<br />

Auftragnehmer 42 bis 90 €<br />

Mitarbeiter 40 bis 66 €<br />

Zeichner/sonstige MA 34 bis 48 €<br />

Bund: Die Regelung entspricht § 7 Abs. 7 HOAI (Bonusregelung).<br />

Gem. § 7 Abs. 7 HOAI kann das Erfolgshonorar maximal bis zu 20% <strong>de</strong>s<br />

vereinbarten Honorars betragen.<br />

Land: § 7 Abs. 7 S. 1 ist vorerst nicht anzuwen<strong>de</strong>n. In Ausnahmefällen ist dies mit<br />

<strong>de</strong>r Obersten Technischen Instanz abzustimmen.<br />

Bund: Die Regelung entspricht § 7 Abs. 7 HOAI (Malusregelung).<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 6

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