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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.10.0<br />

Bau / Entwurfsunterlage-Bau zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Mehrleistungen<br />

pauschal nach Zeitaufwand honoriert wer<strong>de</strong>n (vgl. § 10.5 AVB).<br />

Soweit aus haushaltsrechtlichen Erwägungen Teile <strong>de</strong>r Baumaßnahme, die<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Planung zur Leistungsstufe 1 sind, nicht weitergeplant o<strong>de</strong>r<br />

zurückgestellt wer<strong>de</strong>n, ist eine entsprechen<strong>de</strong> Vertragsanpassung vorzunehmen.<br />

Sofern die betreffen<strong>de</strong>n Leistungen bereits vertragsgemäß erbracht sind, sind diese<br />

auch vertragsgemäß zu vergüten. Die Bestimmung nach § 10.1 <strong>de</strong>s<br />

Vertragsmusters ist in <strong>de</strong>m Fall nur bedingt – bezogen auf das baufachlich geprüfte<br />

und anerkannte Prüfergebnis zur HU-Bau / EW-Bau - anwendbar.<br />

Die Ermittlung <strong>de</strong>r Vergütung richtet sich nach §§ 4-11 und 32-36 HOAI.<br />

Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Gebäu<strong>de</strong>n, so sind die Honorare<br />

vorbehaltlich <strong>de</strong>r in § 11 HOAI geregelten Ausnahmen für je<strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong> getrennt<br />

zu berechnen.<br />

Zu 10.2 Die Honorarzone ist (siehe VIII.B.3) gemäß §§ 5 und 34 Abs. 2-5 sowie Anlage 3.1<br />

HOAI, bei Umbau- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen gemäß § 35 HOAI sowie bei<br />

Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 36 HOAI festzulegen. Honorarfestlegungen<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage von §§ 5 und 34 Abs. 2 mit 5 haben Vorrang. Die Grün<strong>de</strong> für die<br />

Festlegungen sind in <strong>de</strong>r Dokumentation festzuhalten.<br />

Zu 10.3<br />

Wenn an die zu übertragen<strong>de</strong>n Aufgaben die <strong>de</strong>m Schwierigkeitsgrad <strong>de</strong>r<br />

Honorarzone entsprechen<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r<br />

Min<strong>de</strong>stsatz zu vereinbaren und <strong>de</strong>r Zusatz zu streichen.<br />

Ein höherer Satz als <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stsatz kann vereinbart wer<strong>de</strong>n, wenn darüber hinaus<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen gestellt wer<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>n Bearbeitungsaufwand erhöhen und die<br />

nicht schon in an<strong>de</strong>rer Weise vergütet wer<strong>de</strong>n. Als solche Anfor<strong>de</strong>rungen kommen<br />

u.a. in Betracht:<br />

- Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Bedarfsträgern,<br />

- außergewöhnliche kurze Planungs- und Bauzeiten,<br />

- verbindliche Festtermine und Fristen,<br />

- Planung und Durchführung bei laufen<strong>de</strong>n Betrieb,<br />

- erhöhte baukünstlerische Anfor<strong>de</strong>rungen,<br />

- Berücksichtigung von For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Denkmalschutzes und <strong>de</strong>r<br />

Integration erhaltenswerter Bausubstanz (soweit nicht bereits gemäß §§<br />

35/36 berücksichtigt),<br />

- Anwendung neuer Herstellungsverfahren.<br />

Dazu ist festzulegen, um welchen Prozentsatz <strong>de</strong>r Differenz zwischen Höchst- und<br />

Min<strong>de</strong>stsatz <strong>de</strong>r Honorartafeln nach § 34 Abs. 1 HOAI das Honorar erhöht wird. Die<br />

Grün<strong>de</strong> für die Vereinbarung sind schriftlich festzuhalten.<br />

Zu 10.4<br />

Die in <strong>de</strong>r Anlage zu § 6 genannten v. H. - Sätze sind Vorschläge zur Orientierung.<br />

Die maximalen Summen je Leistungsphase nach § 33 HOAI in <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Leistungsstufen dürfen nicht überschritten wer<strong>de</strong>n. Erfor<strong>de</strong>rliche Anpassungen sind<br />

im Bedarfsfall vertragsspezifisch vorzunehmen.<br />

Bei Beauftragung von Leistungen <strong>de</strong>s raumbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausbaus ist die Bewertung<br />

<strong>de</strong>r Teilleistungen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r v. H.- Sätze <strong>de</strong>s § 33 HOAI für <strong>de</strong>n<br />

raumbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausbau analog festzulegen.<br />

Zu 10.5 Honorarzuschläge für Leistungen im Bestand (§ 35 HOAI) o<strong>de</strong>r Instandhaltung /<br />

Instandsetzung (§ 36 HOAI) sind nach VIII.B.4 VHF zu vereinbaren, je nach <strong>de</strong>m,<br />

welche Voraussetzungen nach § 35 i.V.m. § 2 Nr. 6 bzw. Nr. 7 o<strong>de</strong>r. § 36 HOAI<br />

vorliegen.<br />

Für Umbau-/Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen gilt:<br />

- Die Höhe <strong>de</strong>s Zuschlags richtet sich nach <strong>de</strong>m bei Vertragabschluss zu<br />

erwarten<strong>de</strong>n Schwierigkeitsgrad.<br />

- Für Leistungen <strong>de</strong>r Honorarzone I kann, soweit bei Vertragsabschluss<br />

keine Vereinbarung getroffen wur<strong>de</strong>, kein Zuschlag beansprucht wer<strong>de</strong>n.<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 5

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