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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VII.10.0<br />

anlagen übertragen wer<strong>de</strong>n sollen, so ist dies unter 1.1 bzw. 1.3 vorzugeben.<br />

Das Honorar für Leistungen <strong>de</strong>s raumbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Ausbaus ist im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Prozentsätze für raumbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Ausbauten (§ 33 HOAI) zu vereinbaren.<br />

Für Freianlagen mit mehr als 7.500 EUR anrechenbare Kosten sind geson<strong>de</strong>rte<br />

Verträge abzuschließen.<br />

Flurstückangaben sind nur zu machen, wenn sie bekannt sind<br />

Zu § 1.2<br />

Zu § 2,<br />

2.1.2 / 2.2.1<br />

Zu § 3<br />

Zu § 4<br />

4.2.1 / 4.2.2<br />

Nur für Bun<strong>de</strong>smaßnahmen anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Vertragsgrundlage<br />

Den Auftragnehmern sind die für die Vertragsleistung zu beachten<strong>de</strong>n Regelwerke<br />

zu benennen und, soweit erfor<strong>de</strong>rlich, die wesentlichen Inhalte im<br />

Einführungsgespräch zu erläutern.<br />

Zu benennen<strong>de</strong>s Datum ist das Aufstelldatum <strong>de</strong>r Bauunterlage / ES-Bau / KVM-<br />

Bau / AA-Bau<br />

Bund: Mit genehmigter Fassung ist die ES-Bau in Verbindung mit <strong>de</strong>m<br />

Genehmigungserlass gemeint.<br />

Unterlagen<br />

Alle zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Vertragsabschlusses vorliegen<strong>de</strong>n, für die Vertragsleistung<br />

maßgeblichen Unterlagen sind aufzulisten und <strong>de</strong>n Auftragnehmern in <strong>de</strong>r<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Anzahl zu übergeben.<br />

Beauftragung<br />

Im Vertrag bzw. in <strong>de</strong>r Anlage VII.10.2 zu § 6 (Spezifische Leistungspflichten) sind<br />

die Leistungen aufzuführen, <strong>de</strong>ren Übertragung an die Auftragnehmer vorgesehen<br />

ist.<br />

Die Auftragnehmer sollen zunächst nur mit <strong>de</strong>n Spezifischen Leistungspflichten<br />

nach § 6 in Verbindung mit § 5 und <strong>de</strong>r Anlage VII.10.2 zu § 6 beauftragt wer<strong>de</strong>n,<br />

die zur Erstellung <strong>de</strong>r HU-Bau / EW-Bau (§ 6.1) erfor<strong>de</strong>rlich sind. Soweit im<br />

Ausnahmefall Leistungen weiterer Leistungsstufen o<strong>de</strong>r Teile davon mit beauftragt<br />

wer<strong>de</strong>n sollen, ist dies im Vergabevermerk beson<strong>de</strong>rs zu begrün<strong>de</strong>n.<br />

Die weiteren Leistungen wer<strong>de</strong>n unter gleichzeitiger Termin-/Fristvereinbarung – je<br />

nach Bedarf einzeln o<strong>de</strong>r zusammengefasst – mit geson<strong>de</strong>rtem Schreiben<br />

beauftragt. In diesem Schreiben ist auch das im Vertrag bereits festgelegte Honorar<br />

zu erwähnen.<br />

In <strong>de</strong>r Regel sollen die Stufen 2, 3 und 4 an dieselben AN vergeben wer<strong>de</strong>n, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, die Projektorganisation sieht im Bedarfsfall eine Aufteilung auf mehrere AN<br />

vor.<br />

Innerhalb einer Leistungsstufe sind die Teilleistungen grundsätzlich insgesamt (im<br />

Paket) zu vergeben. Nicht beauftragte Teilleistungen sind, soweit diese für eine<br />

mangelfreie Planung und Objektüberwachung erfor<strong>de</strong>rlich sind, von <strong>de</strong>r<br />

Bauverwaltung zu erbringen.<br />

Eine Aufteilung <strong>de</strong>r Teilleistungen auf mehrere Auftragnehmer in separaten<br />

Verträgen ist generell zu vermei<strong>de</strong>n; bei Bun<strong>de</strong>smaßnahmen ausgenommen sind<br />

davon nur die Teilleistungen, die z.B. im Rahmen <strong>de</strong>r Erstellung <strong>de</strong>r ES-Bau bzw.<br />

KVM-Bau- / AA-Bau vorbereitend auf Grund eines „ES-Bau- / KVM-Bau- / AA-Bau-<br />

Vertrages“ erbracht wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Sofern bereits (Teil-) Leistungen nach § 33 S. 2 Nr. 2 HOAI mit <strong>de</strong>r ES-Bau bzw.<br />

nach § 33 S.2 Nr. 5 HOAI mit <strong>de</strong>r HU-Bau erbracht wur<strong>de</strong>n, ist dies bei <strong>de</strong>r weiteren<br />

Honorarermittlung zu berücksichtigen.<br />

Zu § 5<br />

Zu 5.1<br />

Zu 5.3<br />

Allgemeine Leistungspflichten<br />

Nach Werkvertragsrecht ist eine Leistung grundsätzlich nur dann mangelfrei, wenn<br />

sie <strong>de</strong>r vereinbarten Beschaffenheit <strong>de</strong>r Leistung entspricht. Die Beschaffenheit <strong>de</strong>r<br />

Architektenleistung ist in <strong>de</strong>n §§ 5 und 6 genau beschrieben.<br />

Die Einhaltung <strong>de</strong>r Kostenobergrenze als werkvertragliche Erfolgsverpflichtung<br />

betrifft die Kostengruppen, auf die die Auftragnehmer unmittelbar Einfluss haben<br />

© VHF Bayern – Stand <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 2

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