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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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I.4<br />

Einzelfall zu ermitteln sei, wie groß <strong>de</strong>r schöpferische, gestalterische und konstruktive Freiraum <strong>de</strong>s<br />

potentiellen AN zur Erfüllung <strong>de</strong>r Zielvorgaben ist. Ist ein solcher Freiraum vorhan<strong>de</strong>n, so mag das<br />

planerische Ziel <strong>de</strong>s Auftrags beschreibbar sein, nicht jedoch die planerische Umsetzung (= Lösung).<br />

Art. 30 Richtlinie 2004/18/EG (VKR) <strong>de</strong>finiert z. B. „Bauplanungsdienstleistungen“ als geistigschöpferische<br />

Leistungen.<br />

Verbindung zum Urheberrecht (siehe auch VIII.A.4 VHF):<br />

Werke im Sinne <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2<br />

UrhG). Werke <strong>de</strong>r Baukunst im Sinne <strong>de</strong>s Urheberrechtsgesetzes sind danach solche Unterlagen und<br />

Bauwerke, die eine persönliche, geistige Schöpfung <strong>de</strong>s Auftragnehmers darstellen und einen so<br />

hohen Grad individueller ästhetischer Gestaltungskraft aufweisen, dass sie aus <strong>de</strong>r Masse <strong>de</strong>s<br />

alltäglichen Bauschaffens herausragen.<br />

Nicht je<strong>de</strong> geistig-schöpferische Leistung unterliegt daher automatisch <strong>de</strong>m Urheberrecht, vielmehr ist<br />

eine Einzelfallbeurteilung anzustellen.<br />

C. welche Vergabeordnung für welche freiberufliche Dienstleistung?<br />

Welche Vergabeverordnung anzuwen<strong>de</strong>n ist, bestimmen allein die Beschreibbarkeit <strong>de</strong>r Leistung und<br />

<strong>de</strong>ren Auftragswert.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 5 VgV, § 1 VOF, § 1 VOL und §1 EG VOL<br />

Diese bestimmen kurz gefasst:<br />

<br />

Ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Dienstleistungen ab Erreichen <strong>de</strong>s<br />

Schwellenwertes haben immer die VOL als Grundlage.<br />

Ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Dienstleistungen unterhalb <strong>de</strong>s<br />

Schwellenwertes haben we<strong>de</strong>r VOL noch VOF als Grundlage, son<strong>de</strong>rn - für alle öffentlichen<br />

Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.<br />

<br />

<br />

Nicht ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Dienstleistungen ab Erreichen<br />

<strong>de</strong>s Schwellenwertes haben immer die VOF als Grundlage.<br />

Nicht ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Dienstleistungen unterhalb <strong>de</strong>s<br />

Schwellenwertes haben we<strong>de</strong>r VOL noch VOF als Grundlage, son<strong>de</strong>rn - für alle öffentlichen<br />

Auftraggeber - ausschließlich das Haushaltsrecht.<br />

We<strong>de</strong>r VgV, VOF noch VOL geben vor, was unter „ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend“ zu verstehen ist,<br />

insbeson<strong>de</strong>re nicht in Bezug auf geistig/schöpferische Planungsleistungen.<br />

Für Planungsleistungen ist grundsätzlich nicht ausschlaggebend, dass die Leistung wie eine<br />

gewerbliche Leistung nach VOB/VOL beschrieben wer<strong>de</strong>n kann. Vielmehr ist bei <strong>de</strong>r „Ein<strong>de</strong>utigkeit“<br />

<strong>de</strong>r Leistung auf <strong>de</strong>ren Lösung (§ 1 Abs. 1 VOF) abzustellen, also auf das Ergebnis nach<br />

Durchführung <strong>de</strong>r freiberuflichen Dienstleistung.<br />

Der „erschöpfen<strong>de</strong>“ Charakter wird sich in <strong>de</strong>r Regel aus <strong>de</strong>r Ein<strong>de</strong>utigkeit ableiten und ist dann<br />

gegeben, wenn die Beschreibung keine ernsthaften Fragen offen lässt.<br />

© VHF Bayern – Stand Oktober 2011 2

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