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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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I.4<br />

Erläuterungen zu <strong>de</strong>n Begriffen<br />

Freiberufliche Dienstleistung, geistig-schöpferische Leistung, Wahl <strong>de</strong>r<br />

Vergabeverordnung<br />

A. „Freiberufliche Dienstleistung“<br />

Beispiele für eine selbständige Arbeit sind in steuerrechtlicher Sicht nach § 18 Nr. 1 EStG (amtliche<br />

Fußnote zu § 1 VOL/A) „ ... die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,<br />

schriftstellerische und unterrichten<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r erziehen<strong>de</strong> Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit u. a.<br />

<strong>de</strong>r … Ingenieure, Architekten, … .“<br />

Alle Rechtsnormen <strong>de</strong>s Vergaberechts betrachten nicht <strong>de</strong>n Freiberufler/die Person selbst, son<strong>de</strong>rn<br />

allein die freiberufliche Dienstleistung, unabhängig davon, wer sie erbringt. Deshalb können auch<br />

Gewerbetreiben<strong>de</strong> Leistungen erbringen, die üblicherweise von Freiberuflichen (selbständigen<br />

Personen) erbracht wer<strong>de</strong>n. Für diesen Fall unterliegt auch diese freiberufliche Leistung (oberhalb <strong>de</strong>s<br />

Schwellenwertes) <strong>de</strong>r VOF bzw. VOL.<br />

Rechtsprechung hierzu: OLG München vom 28.04.2006 Verg 6/06, EuGH vom 11.10.2001 Rs C-<br />

267/99<br />

EG-Recht<br />

Nach Art. 56 AEUV sind Beschränkungen <strong>de</strong>s freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb <strong>de</strong>r Union für<br />

Angehörige <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten, die in einem an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaat als <strong>de</strong>mjenigen <strong>de</strong>s<br />

Leistungsempfängers ansässig sind, grundsätzlich verboten. Art. 57 AEUV beschreibt<br />

Dienstleistungen als Leistungen, die in <strong>de</strong>r Regel gegen Entgelt erbracht wer<strong>de</strong>n und nicht <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften über <strong>de</strong>n freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit <strong>de</strong>r Personen<br />

unterliegen. Insofern gelten freiberufliche Tätigkeiten als Dienstleistungen. Der Leisten<strong>de</strong> kann seine<br />

Tätigkeit <strong>de</strong>mnach vorübergehend nach <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s jeweiligen Mitgliedsstaates<br />

ausüben, die dieser für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.<br />

Nationales Recht<br />

§ 99 Abs. 1 i.V.m. 4 GWB <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n Dienstleistungsauftrag als einen öffentlichen Auftrag, <strong>de</strong>r<br />

we<strong>de</strong>r Liefer- noch Bauauftrag ist. § 99 Abs. 7 GWB ist zusätzlich zu beachten.<br />

§ 5 VgV regelt die Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen.<br />

B. „Geistig-schöpferische Leistung“<br />

Die geistig-schöpferische Leistung unterschei<strong>de</strong>t sich in ihrem Wesen grundlegend vom Herstellen<br />

eines Bauwerkes, <strong>de</strong>r Lieferung von Waren o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Erbringen gewerblicher Dienstleistungen.<br />

Sie ist das Erarbeiten einer noch nicht existieren<strong>de</strong>n Lösung für eine gestellte Aufgabe und somit das<br />

Ergebnis von Denkprozessen. Die Kriterien für die Lösung einer solchen Aufgabe können in Bezug<br />

auf ihre Erfüllung nicht ein<strong>de</strong>utig und erschöpfend, also nicht hinreichend genau beschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Ihr Ergebnis ist regelmäßig ein Unikat.<br />

Einzelne, zur Aufgabenerfüllung notwendige, beschreibbare Arbeitsschritte (Erstellen von<br />

Zeichnungen, Aufmass, Berechnungen und dgl) haben gegenüber <strong>de</strong>r Eigenschaft <strong>de</strong>r geistigschöpferischen<br />

Leistung jedoch untergeordneten Charakter; sie sind gleichwohl benötigte Mittel, um<br />

das gestalterisch-schöpferische Potenzial <strong>de</strong>s Auftragnehmers zur Ausarbeitung einer optimalen<br />

Lösung umzusetzen. Dieser untergeordnete Charakter ist auch bei eng vorgegebenen, baurechtlichen<br />

Rahmenbedingungen, z. B. Bebauungsplansatzungen, gegeben.<br />

Das OLG München führt in seiner Urteilsbegründung vom 28.04.2006 Verg 6/06 zur Frage <strong>de</strong>r<br />

Abgrenzung beschreibbarer und nicht beschreibbarer Leistungen u. a. aus, dass im konkreten<br />

© VHF Bayern – Stand Oktober 2011 1

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