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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11.1<br />

Hinweise<br />

zur<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift und Erklärung über die Verpflichtung<br />

Nach Nr. 7.1.5 Satz 4 KorruR vom 13.04.2004 sind alle privaten Leistungserbringer, die im<br />

Zusammenhang mit ihrem Auftrag auch mit <strong>de</strong>r Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt<br />

wer<strong>de</strong>n, nach <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz zu verpflichten. Hierfür ist <strong>de</strong>m Vertrag schon im Entwurf die<br />

Verpflichtungserklärung (VI.11 VHF) beizufügen und als Anlage zum Vertrag zu nehmen.<br />

Die Verpflichtung ist <strong>de</strong>mnach für je<strong>de</strong>n eigenständig wirken<strong>de</strong>n Vertrag unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

jeweiligen Höhe <strong>de</strong>r Vergütung, für alle Maßnahmen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Gaststreitkräfte und <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s, sowie je<strong>de</strong>n Wie<strong>de</strong>rholungs- o<strong>de</strong>r Folgeauftrag durchzuführen.<br />

Eine Verpflichtung kann unterbleiben, wenn ein privater Leistungserbringer<br />

- keinerlei Zugang zu verwaltungsinternen Vorgängen erhält<br />

und<br />

- ihm keinerlei Funktion und/o<strong>de</strong>r Tätigkeit übertragen wer<strong>de</strong>n, die idR von <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung wahrgenommen wird.<br />

Dies können beispielsweise Leistungen <strong>de</strong>r „Kunst am Bau“, Bo<strong>de</strong>ngutachten, etc. sein.<br />

Nach PrüfVBau anerkannte Prüfingenieure und Prüfämter sind Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2<br />

lit. c und somit nicht zu verpflichten.<br />

.Für das Verpflichtungsgespräch gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />

<br />

Die Verpflichtung hat durch eine mündliche Unterrichtung über die in <strong>de</strong>r „Nie<strong>de</strong>rschrift und<br />

Erklärung über die Verpflichtung ….“ aufgeführten Strafvorschriften <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches zu<br />

erfolgen. Dabei wird <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>r Strafvorschriften eröffnet und auf die strafrechtlichen<br />

Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen.<br />

<br />

Die Verpflichtung ist in einer Nie<strong>de</strong>rschrift festzuhalten.<br />

<br />

Im Anschluss an diese Belehrung haben die Auftraggeberin bzw. <strong>de</strong>r Auftraggeber und je<strong>de</strong><br />

verpflichtete Person die „Nie<strong>de</strong>rschrift und Erklärung über die Verpflichtung ….“ zu unterschreiben.<br />

Die verpflichtete Person erhält eine Abschrift.<br />

© VHF Bayern – Stand April 2011

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