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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11<br />

Auftragsnummer:<br />

öffentlich bekannt macht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefähr<strong>de</strong>t, wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Der Versuch ist strafbar.<br />

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt,<br />

1. von <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Gesetzgebungsorgans<br />

a) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1, wenn <strong>de</strong>m Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei<br />

einem o<strong>de</strong>r für ein Gesetzgebungsorgan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s bekannt gewor<strong>de</strong>n ist,<br />

b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 1,<br />

2. von <strong>de</strong>r obersten Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong><br />

a) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1, wenn <strong>de</strong>m Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst<br />

bei einer o<strong>de</strong>r für eine Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer an<strong>de</strong>ren amtlichen Stelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r für eine<br />

solche Stelle bekannt gewor<strong>de</strong>n ist,<br />

b) in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 2 Nr. 2, wenn <strong>de</strong>r Täter von einer amtlichen Stelle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist;<br />

3. von <strong>de</strong>r obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> in allen übrigen Fällen <strong>de</strong>r Absätze 1 und 2 Nr. 2.<br />

4. die Träger von Ämtern <strong>de</strong>r Kirchen und an<strong>de</strong>ren Religionsgesellschaften <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts.<br />

(3) Die Tat wird nur auf Antrag <strong>de</strong>s Dienstvorgesetzten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Verletzten verfolgt. Bei Taten<br />

amtlich zugezogener Sachverständiger ist <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>ren Verfahren betroffen ist,<br />

neben <strong>de</strong>m Verletzten antragsberechtigt.<br />

§ 358 Nebenfolgen<br />

Neben einer Freiheitsstrafe von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten wegen einer Straftat nach <strong>de</strong>n §§ 332, 335,<br />

339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353 b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die<br />

Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei<strong>de</strong>n (§ 45 Abs. 2), aberkennen.<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 6

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