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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11<br />

Auftragsnummer:<br />

vorgenommen hat o<strong>de</strong>r künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit<br />

Geldstrafe bestraft.<br />

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behör<strong>de</strong> im Rahmen ihrer<br />

Befugnisse entwe<strong>de</strong>r die Annahme <strong>de</strong>s Vorteils durch <strong>de</strong>n Empfänger vorher genehmigt hat o<strong>de</strong>r<br />

sie auf unverzügliche Anzeige <strong>de</strong>s Empfängers genehmigt.<br />

§ 334 Bestechung<br />

(1) Wer einem Amtsträger, einem für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten o<strong>de</strong>r einem<br />

Soldaten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr einen Vorteil für diesen o<strong>de</strong>r einen Dritten als Gegenleistung dafür<br />

anbietet, verspricht o<strong>de</strong>r gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat o<strong>de</strong>r künftig<br />

vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat o<strong>de</strong>r verletzen wür<strong>de</strong>, wird mit<br />

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die<br />

Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r Geldstrafe.<br />

(2) Wer einem Richter o<strong>de</strong>r Schiedsrichter einen Vorteil für diesen o<strong>de</strong>r einen Dritten als<br />

Gegenleistung dafür anbietet, verspricht o<strong>de</strong>r gewährt, dass er eine richterliche Handlung<br />

1. vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat o<strong>de</strong>r<br />

2. künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen wür<strong>de</strong>,<br />

wird in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in <strong>de</strong>n<br />

Fällen <strong>de</strong>r Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der<br />

Versuch ist strafbar.<br />

(3) Falls <strong>de</strong>r Täter <strong>de</strong>n Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht o<strong>de</strong>r<br />

gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn er <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren zu<br />

bestimmen versucht, dass dieser<br />

1. bei <strong>de</strong>r Handlung seine Pflichten verletzt o<strong>de</strong>r,<br />

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Ermessens durch<br />

<strong>de</strong>n Vorteil beeinflussen lässt.<br />

§ 335 Beson<strong>de</strong>rs schwere Fälle <strong>de</strong>r Bestechlichkeit und Bestechung<br />

(1) In beson<strong>de</strong>rs schweren Fällen wird<br />

1. eine Tat nach<br />

a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und<br />

b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von<br />

einem Jahr bis zu zehn Jahren und<br />

2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei<br />

Jahren bestraft.<br />

(2) Ein beson<strong>de</strong>rs schwerer Fall im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 liegt in <strong>de</strong>r Regel vor, wenn<br />

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,<br />

2. <strong>de</strong>r Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefor<strong>de</strong>rt hat, dass er<br />

eine Diensthandlung künftig vornehme, o<strong>de</strong>r<br />

3. <strong>de</strong>r Täter gewerbsmäßig o<strong>de</strong>r als Mitglied einer Ban<strong>de</strong> han<strong>de</strong>lt, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung solcher Taten verbun<strong>de</strong>n hat. Der Vornahme einer Diensthandlung o<strong>de</strong>r einer<br />

richterlichen Handlung im Sinne <strong>de</strong>r §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen <strong>de</strong>r Handlung gleich.<br />

§ 353 b Verletzung <strong>de</strong>s Dienstgeheimnisses und einer beson<strong>de</strong>ren Geheimhaltungspflicht<br />

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten o<strong>de</strong>r<br />

3. Person, die Aufgaben o<strong>de</strong>r Befugnisse nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />

anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige<br />

öffentliche Interessen gefähr<strong>de</strong>t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe<br />

bestraft. Hat <strong>de</strong>r Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefähr<strong>de</strong>t, so wird<br />

er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Wer, abgesehen von <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand o<strong>de</strong>r eine<br />

Nachricht, zu <strong>de</strong>ren Geheimhaltung er<br />

1. auf Grund <strong>de</strong>s Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r<br />

eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist o<strong>de</strong>r<br />

2. von einer an<strong>de</strong>ren amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r<br />

Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, an einen an<strong>de</strong>ren gelangen lässt o<strong>de</strong>r<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 5

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