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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11<br />

Auftragsnummer:<br />

Einzelangaben an<strong>de</strong>ren Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen Stellen für Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n und das Gesetz dies nicht untersagt.<br />

(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen an<strong>de</strong>re Mitglie<strong>de</strong>r einer<br />

Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig<br />

tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf <strong>de</strong>n Beruf tätig sind.<br />

Den in Absatz 1 und <strong>de</strong>n in Satz 1 und 2 Genannten steht nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s zur Wahrung <strong>de</strong>s<br />

Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von <strong>de</strong>m Verstorbenen o<strong>de</strong>r aus<br />

<strong>de</strong>ssen Nachlass erlangt hat.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Täter das frem<strong>de</strong> Geheimnis nach <strong>de</strong>m<br />

Tod <strong>de</strong>s Betroffenen unbefugt offenbart.<br />

(5) Han<strong>de</strong>lt <strong>de</strong>r Täter gegen Entgelt o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Absicht, sich o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren zu bereichern o<strong>de</strong>r<br />

einen an<strong>de</strong>ren zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r Geldstrafe.<br />

§ 204 Verwertung frem<strong>de</strong>r Geheimnisse<br />

(1) Wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, zu<br />

<strong>de</strong>ssen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

§ 331 Vorteilsannahme<br />

(1) Ein Amtsträger o<strong>de</strong>r ein für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteter, <strong>de</strong>r für die<br />

Dienstausübung einen Vorteil für sich o<strong>de</strong>r einen Dritten for<strong>de</strong>rt, sich versprechen lässt o<strong>de</strong>r<br />

annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ein Richter o<strong>de</strong>r Schiedsrichter, <strong>de</strong>r einen Vorteil für sich o<strong>de</strong>r einen Dritten als Gegenleistung<br />

dafür for<strong>de</strong>rt, sich versprechen lässt o<strong>de</strong>r annimmt, dass er eine richterliche Handlung<br />

vorgenommen hat o<strong>de</strong>r künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit<br />

Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.<br />

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn <strong>de</strong>r Täter einen nicht von ihm gefor<strong>de</strong>rten Vorteil<br />

sich versprechen lässt o<strong>de</strong>r annimmt und die zuständige Behör<strong>de</strong> im Rahmen ihrer Befugnisse<br />

entwe<strong>de</strong>r die Annahme vorher genehmigt hat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet<br />

und sie die Annahme genehmigt.<br />

§ 332 Bestechlichkeit<br />

(1) Ein Amtsträger o<strong>de</strong>r ein für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteter, <strong>de</strong>r einen Vorteil für<br />

sich o<strong>de</strong>r einen Dritten als Gegenleistung dafür for<strong>de</strong>rt, sich versprechen lässt o<strong>de</strong>r annimmt,<br />

dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat o<strong>de</strong>r künftig vornehme und dadurch seine<br />

Dienstpflichten verletzt hat o<strong>de</strong>r verletzen wür<strong>de</strong>, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis<br />

zu fünf Jahren bestraft. In min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren<br />

o<strong>de</strong>r Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.<br />

(2) Ein Richter o<strong>de</strong>r Schiedsrichter, <strong>de</strong>r einen Vorteil für sich o<strong>de</strong>r einen Dritten als Gegenleistung<br />

dafür for<strong>de</strong>rt, sich versprechen lässt o<strong>de</strong>r annimmt, dass er eine richterliche Handlung<br />

vorgenommen hat o<strong>de</strong>r künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat<br />

o<strong>de</strong>r verletzen wür<strong>de</strong>, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In<br />

min<strong>de</strong>r schweren Fällen ist die Strafen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.<br />

(3) Falls <strong>de</strong>r Täter <strong>de</strong>n Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung for<strong>de</strong>rt, sich versprechen<br />

lässt o<strong>de</strong>r annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwen<strong>de</strong>n, wenn er sich <strong>de</strong>m<br />

an<strong>de</strong>ren gegenüber bereit gezeigt hat,<br />

1. bei <strong>de</strong>r Handlung seine Pflichten zu verletzen o<strong>de</strong>r,<br />

2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung <strong>de</strong>s Ermessens durch <strong>de</strong>n<br />

Vorteil beeinflussen zu lassen.<br />

§ 333 Vorteilsgewährung<br />

(1) Wer einem Amtsträger, einem für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten o<strong>de</strong>r einem<br />

Soldaten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen o<strong>de</strong>r einen Dritten<br />

anbietet, verspricht o<strong>de</strong>r gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

(2) Wer einem Richter o<strong>de</strong>r Schiedsrichter einen Vorteil für diesen o<strong>de</strong>r einen Dritten als<br />

Gegenleistung dafür anbietet, verspricht o<strong>de</strong>r gewährt, dass er eine richterliche Handlung<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 4

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