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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11<br />

Auftragsnummer:<br />

(2) Dasselbe gilt für Schriftstücke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung<br />

einer Kirche o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Religionsgesellschaft <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts befin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r von dieser<br />

<strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren amtlich in Verwahrung gegeben wor<strong>de</strong>n sind.<br />

(3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst<br />

beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zugänglich gewor<strong>de</strong>n ist, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

§ 201 Verletzung <strong>de</strong>r Vertraulichkeit <strong>de</strong>s Wortes<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt<br />

1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines an<strong>de</strong>ren auf einen Tonträger aufnimmt o<strong>de</strong>r<br />

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht o<strong>de</strong>r einem Dritten zugänglich macht.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt<br />

1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines an<strong>de</strong>ren mit<br />

einem Abhörgerät abhört o<strong>de</strong>r<br />

2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene o<strong>de</strong>r nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich<br />

gesprochene Wort eines an<strong>de</strong>ren im Wortlaut o<strong>de</strong>r seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich<br />

mitteilt.<br />

Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte<br />

Interessen eines an<strong>de</strong>ren zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche<br />

Mitteilung zur Wahrnehmung überragen<strong>de</strong>r öffentlicher Interessen gemacht wird.<br />

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger o<strong>de</strong>r als<br />

für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteter die Vertraulichkeit <strong>de</strong>s Wortes verletzt<br />

(Absätze 1 und 2).<br />

(4) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen<br />

(1) Wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich<br />

gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als<br />

1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker o<strong>de</strong>r Angehörigen eines an<strong>de</strong>ren Heilberufs, <strong>de</strong>r für die<br />

Berufsausübung o<strong>de</strong>r die Führung <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung<br />

erfor<strong>de</strong>rt,<br />

2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,<br />

3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren,<br />

Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten o<strong>de</strong>r Organ<br />

o<strong>de</strong>r Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-,<br />

Buchprüfungs- o<strong>de</strong>r Steuerberatungsgesellschaft,<br />

4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- o<strong>de</strong>r Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer<br />

Beratungsstelle, die von einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts anerkannt ist,<br />

4a. Mitglied o<strong>de</strong>r Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach <strong>de</strong>n §§ 3 und 8 <strong>de</strong>s<br />

Schwangerschaftskonfliktgesetzes,<br />

5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter o<strong>de</strong>r staatlich anerkanntem Sozialpädagogen o<strong>de</strong>r<br />

6. Angehörigen eines Unternehmens <strong>de</strong>r privaten Kranken-, Unfall- o<strong>de</strong>r Lebensversicherung<br />

o<strong>de</strong>r einer privatärztlichen Verrechnungsstelle anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n<br />

ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem<strong>de</strong>s Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen<br />

Lebensbereich gehören<strong>de</strong>s Geheimnis o<strong>de</strong>r ein Betriebs- o<strong>de</strong>r Geschäftsgeheimnis, offenbart,<br />

das ihm als<br />

1. Amtsträger,<br />

2. für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteten,<br />

3. Person, die Aufgaben o<strong>de</strong>r Befugnisse nach <strong>de</strong>m Personalvertretungsrecht wahrnimmt,<br />

4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r eines Lan<strong>de</strong>s tätigen<br />

Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates, das nicht selbst Mitglied <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebungsorgans ist, o<strong>de</strong>r als Hilfskraft eines solchen Ausschusses o<strong>de</strong>r Rates o<strong>de</strong>r<br />

5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, <strong>de</strong>r auf die gewissenhafte Erfüllung seiner<br />

Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet wor<strong>de</strong>n ist, anvertraut wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

sonst bekannt gewor<strong>de</strong>n ist. Einem Geheimnis im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1 stehen Einzelangaben über<br />

persönliche o<strong>de</strong>r sachliche Verhältnisse eines an<strong>de</strong>ren gleich, die für Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung erfasst wor<strong>de</strong>n sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit solche<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 3

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