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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.11<br />

Auftragsnummer:<br />

Anlage: Auszug aus <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz und <strong>de</strong>m Strafgesetzbuch<br />

Verpflichtung nach <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz<br />

- Auszug aus <strong>de</strong>n maßgeben<strong>de</strong>n Gesetzesbestimmungen –<br />

1. Auszug aus <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz (Art. 42 <strong>de</strong>s Einführungsgesetzes zum StGB v. 02.03.74<br />

i.d. Fassung <strong>de</strong>s Än<strong>de</strong>rungsgesetzes v. 15.08.1974 - BGBl. S. 1942)<br />

§ 1<br />

(1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten soll verpflichtet wer<strong>de</strong>n, wer, ohne<br />

Amtsträger (§ 11 Abs.1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches) zu sein,<br />

1. bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, beschäftigt o<strong>de</strong>r für sie tätig ist,<br />

2. bei einem Verband o<strong>de</strong>r sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen, die<br />

für eine Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r sonstige Stelle Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt o<strong>de</strong>r für sie tätig ist o<strong>de</strong>r<br />

3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist.<br />

(2) Die Verpflichtung wird mündlich vorgenommen. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer<br />

Pflichtverletzung hinzuweisen.<br />

(3) Über die Verpflichtung wird eine Nie<strong>de</strong>rschrift aufgenommen, die <strong>de</strong>r Verpflichtete mit<br />

unterzeichnet. Er erhält eine Abschrift <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift; davon kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

dies im Interesse <strong>de</strong>r inneren o<strong>de</strong>r äußeren Sicherheit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland geboten<br />

ist.<br />

(4) Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt<br />

1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r sonstigen Stellen nach<br />

Bun<strong>de</strong>srecht die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r, soweit eine<br />

Dienstaufsicht nicht besteht, die oberste Fachaufsichtsbehör<strong>de</strong>.<br />

2. in allen übrigen Fällen diejenige Behör<strong>de</strong>, die von <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung durch<br />

Rechtsverordnung bestimmt wird.<br />

2. Auszug aus <strong>de</strong>m Strafgesetzbuch (StGB) i.d. Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322)<br />

§ 11 Personen und Sachbegriffe<br />

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist<br />

...<br />

2. Amtsträger:<br />

wer nach <strong>de</strong>utschem Recht<br />

a) Beamter o<strong>de</strong>r Richter ist,<br />

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht o<strong>de</strong>r<br />

c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer sonstigen Stelle o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Auftrag<br />

Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r zur Aufgabenerfüllung gewählten<br />

Organisationsform wahrzunehmen;<br />

...<br />

4. für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst beson<strong>de</strong>rs Verpflichteter:<br />

wer, ohne Amtsträger zu sein,<br />

a) bei einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />

wahrnimmt, o<strong>de</strong>r<br />

b) bei einem Verband o<strong>de</strong>r sonstigen Zusammenschluss, Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen, die für eine<br />

Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r für eine sonstige Stelle Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung ausführen,<br />

beschäftigt o<strong>de</strong>r für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund<br />

eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.<br />

§ 133 Verwahrungsbruch<br />

(1) Wer Schriftstücke o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwaltung befin<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r ihm o<strong>de</strong>r einem an<strong>de</strong>ren dienstlich in Verwahrung gegeben wor<strong>de</strong>n sind, zerstört,<br />

beschädigt, unbrauchbar macht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu zwei Jahren o<strong>de</strong>r mit Geldstrafe bestraft.<br />

© VHF Bayern – Stand Juli 2010 2

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