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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.7<br />

(insbeson<strong>de</strong>re Auftragnehmer und <strong>de</strong>ren Beschäftigte), erhalten von <strong>de</strong>r Bauverwaltung<br />

(Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) Baustellenausweise (EFB-Ausw - 358, Teil III <strong>de</strong>s <strong>VHB</strong>). Die<br />

Bauverwaltung (Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) veranlasst vor Ausstellung eines<br />

Baustellenausweises, dass <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Personenkreis überprüft wird. Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />

Überprüfung bestimmt die nach Nr. 3.2 b von <strong>de</strong>r nutzen<strong>de</strong>n Verwaltung benannte Dienststelle.<br />

Die Ausstellung von Besucherausweisen (EFB-Ausw - 358, Teil III <strong>de</strong>s <strong>VHB</strong>) für <strong>de</strong>n kurzzeitigen<br />

Aufenthalt in <strong>de</strong>r Sperr- o<strong>de</strong>r Schutzzone ist durch <strong>de</strong>n Wachdienst zu veranlassen. Die<br />

Ausweisinhaber sind erfor<strong>de</strong>rlichenfalls mit Plaketten o<strong>de</strong>r Anhängekarten für eine leichte<br />

I<strong>de</strong>ntifizierung auszustatten.<br />

6.2.3 Bei Verlust von Baustellenausweisen ist die zuständige Polizeidienststelle von <strong>de</strong>r Bauverwaltung<br />

(Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) unverzüglich zu unterrichten und um Unterstützung bei <strong>de</strong>r Aufklärung<br />

zu bitten. Verloren gegangene Baustellenausweise sind für ungültig zu erklären, das<br />

Wachpersonal ist hiervon zu verständigen.<br />

6.2.4 Der Zu- und Abgang von Besuchern und ihre Bewegung innerhalb <strong>de</strong>r Sperr- o<strong>de</strong>r Schutzzone ist<br />

in geeigneter Weise<br />

- durch Führung eines Wach- und Kontrollbuches sowie<br />

- durch <strong>Ausgabe</strong> und entsprechen<strong>de</strong> Kontrolle von Baustellen- / Besucherausweisen<br />

- o<strong>de</strong>r durch Begleitpersonen zu überwachen.<br />

6.3 Bewachungsvertrag<br />

6.3.1 Soweit die nutzen<strong>de</strong> Verwaltung (z. B. Bun<strong>de</strong>spolizei, Bun<strong>de</strong>swehr) die Bewachung von Sperro<strong>de</strong>r<br />

Schutzzonen nicht selbst übernimmt, beauftragt die Bauverwaltung (Baudurchführen<strong>de</strong><br />

Ebene) ein Bewachungsunternehmen. Mit diesem Unternehmen ist ein Bewachungsvertrag<br />

gemäß Anlage 2 abzuschließen. Das Muster „Bewachungsvertrag“ und insbeson<strong>de</strong>re das Muster<br />

„Wachanweisung“ (Anlage zum Bewachungsvertrag) sind <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s Einzelfalls<br />

anzupassen.<br />

6.3.2 Bewachungsleistungen sollen nach <strong>de</strong>r VOL / A ausgeschrieben und vergeben wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Vergütung ist in geeigneter Art (z. B. nach Tagen o<strong>de</strong>r Stun<strong>de</strong>n, je Wachführer und Wachmann,<br />

ggf. auch differenziert nach gefor<strong>de</strong>rter Ausstattung - Hun<strong>de</strong>, Waffen usw. - o<strong>de</strong>r Umfang <strong>de</strong>r zu<br />

bewachen<strong>de</strong>n Anlage) zu bestimmen.<br />

Sollen Preisvorbehalte vereinbart wer<strong>de</strong>n, sind die Grundsätze zur Anwendung von<br />

Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen (Teil IV <strong>VHB</strong>) zu beachten.<br />

6.3.3 Mit <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r nutzen<strong>de</strong>n Verwaltung nach Nr. 3.2 b benannten Dienststelle hat die<br />

Bauverwaltung (Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) das Einvernehmen herzustellen über<br />

- die unter Sicherheitsgesichtspunkten durchzuführen<strong>de</strong> Auswahl und Überprüfung <strong>de</strong>s<br />

Bewachungsunternehmens sowie <strong>de</strong>s Personals <strong>de</strong>r Wachmannschaften und ihrer Ausrüstung,<br />

- <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r schriftlichen Wachanweisung (Anlage 2) und<br />

- die auszugeben<strong>de</strong>n Ausweise.<br />

7 Verschlusssachenvergabe<br />

7.1 Zugang zu Verschlusssachen<br />

Der Geheimschutz im Verkehr mit Unternehmern und freiberuflich Tätigen bezieht sich auf alle<br />

ihnen zugänglichen Verschlusssachen, insbeson<strong>de</strong>re auf:<br />

- die Vergabeunterlagen (§§ 9 und 10 VOB / A, § 9 VOL / A i.V.m. Nr. 7.3.8), einschließlich <strong>de</strong>r<br />

ggf. nur zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen,<br />

- die ggf. von <strong>de</strong>n Bietern im Rahmen <strong>de</strong>r Angebotsbearbeitung auszuarbeiten<strong>de</strong>n Unterlagen,<br />

- die <strong>de</strong>n Auftragnehmern nach Auftragserteilung im Zuge <strong>de</strong>r Ausführung zugänglichen<br />

Unterlagen,<br />

- die von Auftragnehmern selbst zu erbringen<strong>de</strong>n Leistungen o<strong>de</strong>r Teile dieser Leistungen.<br />

7.2 Wahl <strong>de</strong>r Vergabeart<br />

© VHF Bayern - Stand August 2009 Seite 10 von 24

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