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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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VI.7<br />

5.6 Rückgabe von Verschlusssachen<br />

5.6.1 Die vollständige Rückgabe <strong>de</strong>r Bewerbern / Bietern / Auftragnehmern ausgehändigten und <strong>de</strong>r<br />

ggf. von ihnen selbst gefertigten Verschlusssachen <strong>de</strong>r Geheimhaltungsgra<strong>de</strong> STRENG GEHEIM,<br />

GEHEIM und VS-VERTRAULICH sowie aller an<strong>de</strong>ren Unterlagen, für die eine Rückgabepflicht<br />

besteht (vergleiche EVM Erg VS 246 ,Teil II <strong>VHB</strong> und EFB ErgAbs VS, Teil III <strong>VHB</strong>) ist sorgfältig<br />

zu überwachen und von <strong>de</strong>r Bauverwaltung (Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) im Quittungsbuch für<br />

Verschlusssachen o<strong>de</strong>r durch Empfangsschein nachzuweisen. Die Behandlung <strong>de</strong>r VS - NUR<br />

FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Unterlagen ist - soweit nicht bereits durch an<strong>de</strong>re<br />

Bestimmungen festgelegt - im Einzelfall durch Vereinbarung mit <strong>de</strong>m Bewerber / Bieter /<br />

Auftragnehmer zu regeln.<br />

5.6.2 Bei Bewerbern / Bietern / Auftragnehmern, die ihren Sitz o<strong>de</strong>r Wohnsitz in einem an<strong>de</strong>ren NATO-<br />

Staat haben, kann die Rückgabe <strong>de</strong>r Verschlusssachen durch eine Vernichtungsverhandlung <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n NATO-Staates ersetzt wer<strong>de</strong>n. In diesem Falle erhält die<br />

Bauverwaltung (Baudurchführen<strong>de</strong> Ebene) von <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s<br />

auf diplomatischem Wege eine Bescheinigung.<br />

5.6.3 Kommt ein Bewerber / Bieter / Auftragnehmer <strong>de</strong>r Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe trotz<br />

Auffor<strong>de</strong>rung mit Fristsetzung nicht nach, so unterrichtet die Bauverwaltung (Fachaufsicht<br />

führen<strong>de</strong> Ebene in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, o<strong>de</strong>r das BBR) das BMWi.<br />

5.7 Meldung an das Bun<strong>de</strong>sministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

Bei Verschlusssachenaufträgen hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer sofort nach Auftragserteilung unmittelbar<br />

<strong>de</strong>m BMWi gegenüber eine Mel<strong>de</strong>pflicht im Sinne <strong>de</strong>s GHB wahrzunehmen.<br />

Der Fachaufsichtführen<strong>de</strong>n Ebene ist zeitgleich eine Kopie <strong>de</strong>r o.g. Meldung vorzulegen.<br />

6 Sperrzonen und Schutzzonen<br />

6.1 Einrichtung <strong>de</strong>r Zonen<br />

6.1.1 Sperrzonen und Schutzzonen sollen räumlich so klein wie möglich gehalten wer<strong>de</strong>n sowie in sich<br />

übersichtlich und gegen offene Bereiche genau abgrenzbar sein. Sie sind gegenüber öffentlichen<br />

Verkehrsflächen, Nachbargrundstücken und an<strong>de</strong>ren Bereichen <strong>de</strong>r Liegenschaft abzugrenzen.<br />

6.1.2 Bei Sperrzonen und Schutzzonen ist<br />

- <strong>de</strong>r Zu- und Abgang aller Personen zu überwachen,<br />

- <strong>de</strong>r Bewegungsbereich aller Personen durch Zäune, bewachte Tore usw. zu begrenzen,<br />

- ggf. <strong>de</strong>r Einblick in die Anlage durch Sichtblen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Ähnliches zu verhin<strong>de</strong>rn.<br />

6.1.3 Der Zugang zu Sperrzonen wird nur solchen Personen - einschließlich <strong>de</strong>s Wachpersonals -<br />

gestattet, die aufgrund ihrer Dienstpflichten Zutritt haben müssen und die zum Zugang zu<br />

Verschlusssachen <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Geheimhaltungsgra<strong>de</strong>s ermächtigt sind. Bei Schutzzonen<br />

dagegen wird <strong>de</strong>r Zugang auf einen bestimmten Kreis durch <strong>de</strong>n Wachdienst überprüfter<br />

Personen beschränkt (vgl. Nr. 6.3).<br />

6.1.4 Die für die Vorbereitung <strong>de</strong>s Anschlusses an das allgemeine Energieversorgungsnetz (z. B.<br />

Leitungen und Trafostationen) notwendigen Angaben über die Lage, Anschlusswerte und<br />

<strong>de</strong>rgleichen sind nur <strong>de</strong>m hierzu Bevollmächtigten <strong>de</strong>s Energieversorgungsunternehmens unter<br />

Hinweis auf § 353 b StGB mitzuteilen.<br />

6.2 Personenkontrolle<br />

6.2.1 Das Betreten und das Verlassen von Sperr- und Schutzzonen ist durch eine Personenkontrolle zu<br />

überwachen und in einem Kontrollbuch nachzuweisen.<br />

6.2.2 Diejenigen Personen, <strong>de</strong>ren regelmäßiger Zutritt zu <strong>de</strong>r Sperr- o<strong>de</strong>r Schutzzone erfor<strong>de</strong>rlich ist<br />

© VHF Bayern - Stand August 2009 Seite 9 von 24

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