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VHB HOCHBAU - Ausgabe März 2012 - VergabeBrief.de

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Auftragsnummer:<br />

VI.1<br />

chung unter Namensangabe <strong>de</strong>s Auftragnehmers.<br />

Das Veröffentlichungsrecht <strong>de</strong>s Auftragnehmers unterliegt <strong>de</strong>r vorherigen schriftlichen Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Auftraggebers. Die Planungs- und Kostendaten <strong>de</strong>r Baumaßnahme dürfen vom Auftragnehmer<br />

nicht an Dritte weitergegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Auftraggeber kann seine vorgenannten Rechte auf <strong>de</strong>n jeweiligen zur Verfügung über das<br />

Grundstück Berechtigten übertragen.<br />

§ 7<br />

Zahlungen<br />

7.1 Auf Anfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Auftragnehmers wer<strong>de</strong>n Abschlagszahlungen in Höhe von 95 v.H. <strong>de</strong>r<br />

Vergütung für die nachgewiesenen Leistungen, einschließlich Umsatzsteuer, gewährt. Abschlagszahlungen<br />

wer<strong>de</strong>n 18 Werktage nach Zugang <strong>de</strong>s prüfbaren Nachweises fällig.<br />

7.2 Wird nach Annahme <strong>de</strong>r Teil- / Schlusszahlung festgestellt, dass die Vergütung abweichend<br />

vom Vertrag o<strong>de</strong>r aufgrund unzutreffen<strong>de</strong>r anrechenbarer Kosten ermittelt wur<strong>de</strong>, so ist die Abrechnung<br />

zu berichtigen. Soweit Honorare aufgrund <strong>de</strong>r Kostenfeststellung zu berechnen sind,<br />

ist die Abrechnung ferner zu berichtigen, wenn sich infolge <strong>de</strong>r Überprüfung <strong>de</strong>r Abrechnung<br />

<strong>de</strong>r Baumaßnahme Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r für die Berechnung <strong>de</strong>r Vergütung maßgeben<strong>de</strong>n anrechenbaren<br />

Kosten ergeben. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich danach<br />

ergeben<strong>de</strong>n Beträge zu erstatten. Sie können sich nicht auf einen etwaigen Wegfall <strong>de</strong>r Bereicherung<br />

(§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.<br />

Die <strong>Ausgabe</strong>n <strong>de</strong>s Auftraggebers unterliegen <strong>de</strong>r Rechnungsprüfung durch die zuständigen<br />

Rechnungsprüfungsstellen und <strong>de</strong>n Rechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst<br />

nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt wer<strong>de</strong>n. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB)<br />

von Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter<br />

Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit <strong>de</strong>r Kenntnis <strong>de</strong>s Auftraggebers vom Ergebnis<br />

<strong>de</strong>r Rechnungsprüfung. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf dieser Verjährungsfrist<br />

damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch<br />

genommen wird.<br />

Unter Verzicht auf das Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt <strong>de</strong>r Auftragnehmer<br />

ein, dass For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland, <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>slan<strong>de</strong>s, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r<br />

Auftragnehmer tätig wird, und <strong>de</strong>ssen Lan<strong>de</strong>sbetrieb bzw. Lan<strong>de</strong>sson<strong>de</strong>rvermögen gegen For<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>s Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften bzw. <strong>de</strong>r vorgenannten Einrichtungen<br />

aufgerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

7.3 Im Falle <strong>de</strong>r Überzahlung hat <strong>de</strong>r Auftragnehmer <strong>de</strong>n überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er<br />

innerhalb von 14 Kalen<strong>de</strong>rtagen nach Zugang <strong>de</strong>s Rückfor<strong>de</strong>rungsschreibens nicht, befin<strong>de</strong>t er<br />

sich mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H. über<br />

<strong>de</strong>m Basiszinssatz <strong>de</strong>s § 247 BGB zu zahlen.<br />

Auf einen Wegfall <strong>de</strong>r Bereicherung kann sich <strong>de</strong>r Auftragnehmer nicht berufen.<br />

§ 8<br />

Kündigung<br />

8.1 Auftraggeber und Auftragnehmer können <strong>de</strong>n Vertrag nur aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.<br />

Einer Kündigungsfrist bedarf es nicht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn die Baumaßnahme<br />

nicht durchgeführt o<strong>de</strong>r nicht weitergeführt wird.<br />

8.2 Wird aus einem Grund gekündigt, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhält er für die<br />

ihm übertragenen Leistungen die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 649 Satz 2 BGB.<br />

Die ersparten Aufwendungen wer<strong>de</strong>n auf 60 v.H. <strong>de</strong>r Vergütung für die noch nicht erbrachten<br />

Leistungen <strong>de</strong>r Objektüberwachung (Bauüberwachung) aus <strong>de</strong>n Verträgen - Gebäu<strong>de</strong>-, - Technische<br />

Ausrüstung -, - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen - und - Freianlagen -, <strong>de</strong>r<br />

Überwachung <strong>de</strong>r Ausführung aus <strong>de</strong>m Vertrag - Prüfung <strong>de</strong>r Tragwerksplanung - sowie <strong>de</strong>r<br />

Bauoberleitung und örtlichen Bauüberwachung aus <strong>de</strong>m Vertrag - Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />

-, für alle übrigen, nicht erbrachten Leistungen <strong>de</strong>r vorgenannten Verträge sowie<br />

<strong>de</strong>s Vertrages für die Entscheidungsunterlage - Bau - (Baumaßnahmen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s) bzw.<br />

© VHF Bayern - Stand November 2010 Seite 5 von 7

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